17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 18 – Geschäfts- oder Betriebsspionage
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Oliver Ahnseel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
4. Die Geschäfts- oder Betriebsspionage
Der Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG bietet Unternehmen durch seine eingeschränkte Reichweite nur begrenzten Schutz für deren Unternehmensgeheimnisse. Die vom Geheimnisverrat eines Beschäftigten erfassten Tathandlungen sind beschränkt auf die Dauer des Dienstverhältnisses (--> 3.5.5.) und erfassen nicht die eigene Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse durch den Täter (--> 3.5.4.).
Mit dem Tatbestand der Betriebsspionage wird der Schutzbereich der Unternehmensgeheimnisse auf Angriffe von außenstehenden Personen ausgeweitet. Dennoch kommen auch Beschäftigte des Unternehmens als Täter der Betriebsspionage in Betracht.
4.1. Normzweck (Abs. 2 Nr. 1)
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG wurde 1986 in die Vorschrift des § 17 UWG aufgenommen und bestraft die Ausspähung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.Die Betriebsspionage ist das gezielte Ausspähen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Einsatz bestimmter Mittel und Methoden. Durch den Tatbestand der Betriebsspionage wird der Schutz von Unternehmensgeheimnissen auf Ausspähungshandlungen vorverlagert.
Besonders das gezielte Aushorchen, um an sensible Informationen zu gelangen, stellt Unternehmen in der Praxis vor große Herausforderungen. Der Tatbestand der Betriebsspionage zählt im Abs. 2 Nr. 1 eine Reihe von typischen und besonders gefährlichen Formen auf.
Die strafbare Handlung der Betriebsspionage kann unabhängig von einer etwaigen Weitergabe oder Verwertung der Geheimnisse vorliegen.
4.2. Welches Rechtsgut wird bei der Geschäfts- oder Betriebsspionage geschützt?
Im Hinblick auf das von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG geschützte Rechtsgut ergeben sich keine Unterschiede zum Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG. (--> 3.2.)
Das geschützte Rechtsgut ist auch bei der Betriebsspionage das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis eines Unternehmens. (--> 2. Kapitel)
Der Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses als Schutzobjekt wird sowohl in § 17 Abs. 2 Nr. 1 als auch in Abs. 2 Nr. 2 explizit als geschütztes Rechtsgut genannt. Diese Begriffe sind identisch mit dem Geheimnisbegriff des § 17 Abs. 1 UWG.
4.3. Aufbau der Norm
Die Norm von § 17 regelt in Abs. 2 Nr. 1 den Tatbestand der Betriebsspionage. Der § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst den Straftatbestand der Geheimnisverwertung.(--> 5. Kapitel)
Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 1:
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabedes Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder [...]
Gemeinsamkeiten zum Geheimnisverrat lassen sich auch beim Aufbau und der Systematik der Geschäfts- und Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erkennen.
Die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Betriebsspionage werden, wie stets im Strafrecht, in objektive und subjektive Tatbestandsvoraussetzungen unterteilt. Im Anschluss an diese Voraussetzungen sind die für die Betriebsspionage in Frage kommenden Rechtfertigungsgründe zu untersuchen.
4.4. Voraussetzungen der Geschäfts- oder Betriebsspionage
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Geschäfts- und Betriebsspionage lassen sich wie folgt unterscheiden:
- Objektive Tatbestandsvoraussetzungen --> 4.5.
- Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen --> 4.6.
- Rechtswidrigkeit --> 4.7.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - 17 UWG
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Oliver Ahnseel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken.
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema
- Recht im Marketing
Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
- Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28