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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 27 – Pflichten bei der Treuhandschaft: Aufklärungs-, Beratungs-, Nachforschungs- und Benachrichtigungspflichten


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.3. Aufklärungs- und Beratungspflichten

Im Rahmen einer Treuhandschaft bestehen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank als Treuhänder.
Die Intensität dieser Pflichten richtet sich nach dem Treuhandschaftsvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder sowie nach den Aufgaben, die der Treuhänder übernehmen soll. Die Pflicht zur umfassenden Aufklärung und Beratung besteht bei einer Treuhandschaft selbst dann, wenn sie im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist.

Der Treugeber muss über alle wesentlichen Punkte aufgeklärt werden, die für den Treugeber von Bedeutung oder geeignet sind den Vertragszweck zu gefährden. Bei Kapitalanlagen muss der Treuhänder insbesondere über alle rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen der Gesellschaft unterrichten.

Beispiel

Herr Wissmann hat für sein Kontoguthaben mit der T-Bank einen Treuhandvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen die T-Bank für ihn Beteiligungen an einem Immobilienfonds abschließen soll. Der zuständige Bankmitarbeiter fasst den Erwerb eines bestimmten Fonds ins Auge, der zunächst als sehr sicher gilt. Der Mitarbeiter erfährt dann aber, dass sich hinsichtlich der Finanzierung der Immobilie, auf die sich der Fonds bezieht, Schwierigkeiten ergeben haben, die die Fertigstellung der Immobilie gefährden.
Hier ist der Bankmitarbeiter verpflichtet, Herrn Wissmann über die Unsicherheiten umgehend zu informieren. Unterlässt er dies, kann sich die Bank als Treuhänder schadensersatzpflichtig machen, wenn Herrn Wissmann wegen der unterbliebenen Aufklärung ein Schaden entsteht.

Die Bank muss als Treuhänder auch über bestimmte Steuervor- oder Nachteile aufklären, wenn diese für das Treuhandverhältnis von Bedeutung sind. Das ist insbesondere bei bestimmten Kapitalanlagen der Fall, die sich zum Teil aus steuerlichen Gründen als nachteilig erweisen können.

5.4. Nachforschungspflichten

Fehlen der Bank bestimmte Informationen, die für den Treugeber von Bedeutung sind, ist sie verpflichtet, sich die Informationen durch Nachforschungen zu beschaffen. Die Bank darf sich außerdem nicht auf die Äußerungen und Informationen Dritter verlassen, sondern hat diese zu verifizieren.

Wenn die als Treuhänder agierende Bank die nötigen Informationen nicht beschaffen kann, muss sie den Treuhandvertrag von vorne herein ablehnen oder zumindest den Treugeber zumindest darüber informieren, dass sie die notwendigen Informationen nicht bekommen kann.


5.5. Benachrichtigungspflichten

Mit der Pflicht zur Information und der Pflicht zur Nachforschung geht auch die Benachrichtigungspflicht der Bank als Treuhänderin einher. Wann immer sie Informationen erhält, die für den Kunden von Bedeutung sind, muss sie den Kunden benachrichtigen. Das gilt umso mehr, wenn es um Informationen geht, die drohende Gefahren wie z.B. eine Insolvenz betreffen. Dann hat die Benachrichtigung zeitnah zu erfolgen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Rechtsanwältin

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


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