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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 27 – Pflichten bei der Treuhandschaft: Aufklärungs-, Beratungs-, Nachforschungs- und Benachrichtigungspflichten


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.3. Aufklärungs- und Beratungspflichten

Im Rahmen einer Treuhandschaft bestehen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank als Treuhänder.
Die Intensität dieser Pflichten richtet sich nach dem Treuhandschaftsvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder sowie nach den Aufgaben, die der Treuhänder übernehmen soll. Die Pflicht zur umfassenden Aufklärung und Beratung besteht bei einer Treuhandschaft selbst dann, wenn sie im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist.

Der Treugeber muss über alle wesentlichen Punkte aufgeklärt werden, die für den Treugeber von Bedeutung oder geeignet sind den Vertragszweck zu gefährden. Bei Kapitalanlagen muss der Treuhänder insbesondere über alle rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen der Gesellschaft unterrichten.

Beispiel

Herr Wissmann hat für sein Kontoguthaben mit der T-Bank einen Treuhandvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen die T-Bank für ihn Beteiligungen an einem Immobilienfonds abschließen soll. Der zuständige Bankmitarbeiter fasst den Erwerb eines bestimmten Fonds ins Auge, der zunächst als sehr sicher gilt. Der Mitarbeiter erfährt dann aber, dass sich hinsichtlich der Finanzierung der Immobilie, auf die sich der Fonds bezieht, Schwierigkeiten ergeben haben, die die Fertigstellung der Immobilie gefährden.
Hier ist der Bankmitarbeiter verpflichtet, Herrn Wissmann über die Unsicherheiten umgehend zu informieren. Unterlässt er dies, kann sich die Bank als Treuhänder schadensersatzpflichtig machen, wenn Herrn Wissmann wegen der unterbliebenen Aufklärung ein Schaden entsteht.

Die Bank muss als Treuhänder auch über bestimmte Steuervor- oder Nachteile aufklären, wenn diese für das Treuhandverhältnis von Bedeutung sind. Das ist insbesondere bei bestimmten Kapitalanlagen der Fall, die sich zum Teil aus steuerlichen Gründen als nachteilig erweisen können.

5.4. Nachforschungspflichten

Fehlen der Bank bestimmte Informationen, die für den Treugeber von Bedeutung sind, ist sie verpflichtet, sich die Informationen durch Nachforschungen zu beschaffen. Die Bank darf sich außerdem nicht auf die Äußerungen und Informationen Dritter verlassen, sondern hat diese zu verifizieren.

Wenn die als Treuhänder agierende Bank die nötigen Informationen nicht beschaffen kann, muss sie den Treuhandvertrag von vorne herein ablehnen oder zumindest den Treugeber zumindest darüber informieren, dass sie die notwendigen Informationen nicht bekommen kann.


5.5. Benachrichtigungspflichten

Mit der Pflicht zur Information und der Pflicht zur Nachforschung geht auch die Benachrichtigungspflicht der Bank als Treuhänderin einher. Wann immer sie Informationen erhält, die für den Kunden von Bedeutung sind, muss sie den Kunden benachrichtigen. Das gilt umso mehr, wenn es um Informationen geht, die drohende Gefahren wie z.B. eine Insolvenz betreffen. Dann hat die Benachrichtigung zeitnah zu erfolgen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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