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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 29 – Umschuldung, Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, Verzugszins


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.9. Umschuldung

Schuldet der Kreditnehmer sich bei der gleichen Bank so um, dass betragsmäßig und von der Laufzeit das neue Darlehen das umzuschuldende Darlehen mit umfasst, erlangt die Bank als Kreditgeber den Zinsgewinn nur deshalb, weil das alte Darlehen vorzeitig zurückbezahlt wurde (mit den Mitteln des neu aufgenommenen Kredits).

Verlangt daraufhin die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für das alte Darlehen und verzinst das neu aufgenommene Darlehen zu marktüblichen Konditionen, so wird aus dem ersten bzw. alten Darlehen doppelt der Gewinn gezogen, weil diesen ja die Bank schon durch die Vorfälligkeitsentschädigung erlangt hat.

Hat der Kreditnehmer ein Kündigungsrecht auf vorzeitige Rückzahlung gem. § 490 Abs. 2 BGB, so darf die Bank den Zinsgewinn für das alte und für das neue Darlehen verlangen, da es bei den beiden Darlehen ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang vorliegt.

3.10. Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Der Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist der Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs. Mit dem Zahlungseingang kann die Bank die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durchführen und die Höhe der Entschädigung bestimmen.

Entscheidend ist der Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Bank die entsprechenden Wiederanlagegeschäfte tätigen kann. Zahlt der Schuldner bzw. der Kreditnehmer zum Rückzahlungstermin nicht, so muss der vom Schuldner bzw. Kreditnehmer zu leistende Betrag von der Bank über den vereinbarten Rückzahlungstermin hinaus über den Kapitalmarkt refinanziert werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner jederzeit seine Schuld begleichen kann, kann nur zu Tagesgeldkonditionen verlängert werden. Andererseits befindet sich der Schuldner im Verzug und hat nach § 288 BGB Verzugszinsen zu zahlen.

3.11. Verzugszins und Vorfälligkeitsentschädigung

Wird die Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer nicht innerhalb der seitens der Bank gesetzten Zahlungsfrist und einer darauffolgenden Mahnung erstattet, fallen Verzugszinsen an. Eine Doppelverzinsung liegt nicht vor, da die Bank bei der Rückzahlung des Darlehens nur die abgezinsten Beträge verlangen kann. Die Höhe des Verzugszinses richtet sich nach § 288 BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 490 BGB

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