Logo Brennecke & FASP Group

Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 28 – Sondertilgungen und Teilablösungen, Disagio, Bearbeitungsentgelt


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.6. Sondertilgungen und Teilablösungen

Eine Teilablösung ist das Zurückzahlen des gewährten Darlehenskapitals, das eine Reduzierung der periodischen Zins- und Tilgungsraten zur Folge hat.

Von Sondertilgungen spricht man, wenn der Darlehensnehmer das bestehende Restkapital reduziert.
Die periodisch zu erbringende Leistungen bleiben weiterhin bestehen. Bei Sondertilgungen verkürzt sich die Restlaufzeit des Darlehens. Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Teilablösung des Darlehens nicht von Bedeutung, denn Sondertilgungen sind meistens entschädigungsfrei. Das heißt, dass die Bank im Falle einer Sondertilgung keinen Zinsschaden o.ä. gegenüber dem Darlehensnehmer geltend macht, es sei denn die Parteien haben diesbezüglich eine Vereinbarung getroffen.

Anders ist es bei Sondertilgungen auf ein Darlehen mit Disagio, wenn das gewährte Disagio ein laufzeitabhängiges Entgelt, d.h. eine im Vorfeld einbehaltene Zinsschuld des Kreditnehmers ist. Hier
hat die Erstattung an den Darlehensnehmer verhältnismäßig zu erfolgen. Zu unterscheiden sind die nach dem vertragsgemäßen Verlauf ohne die vorgenommene Sondertilgung insgesamt zu zahlende Zinsen mit derjenigen Zinssumme, die nunmehr insgesamt auf das Darlehen anfallen werden. Die Differenz ist der verbrauchte Teil des Disagios, der an den Kreditnehmer zu erstatten ist.

Sondertilgungsrechte können nicht nachgeholt werden, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden. Ebenso wenig besteht eine geschützte Zinserwartung dann, wenn eine zur Tilgung - nicht zur bloßen Sicherung - des Darlehens vorgesehene Kapitallebensversicherung durch Eintritt des Versicherungsfalles fällig wird.

3.7. Disagio

Bei der Anwendung der Cash-Flow-Methode ist das Disagio bereits berücksichtigt. Es ist nicht noch einmal von dem der Bank zu erstattenden Betrag abzuziehen, da sich das Disagio für den Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung bereits in den Zinsraten im Rahmen des vereinbarten Zins- und Tilgungsplan berücksichtigt wurde.

3.8. Bearbeitungsentgelt

Der Darlehensgeber kann bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung ein Bearbeitungsentgelt verlangen.

Aufgrund der Personal- und EDV-Kosten sind aktuell 250 € bis 400 € üblich und angemessen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Fehlerhafte Zinsberechnung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrecht