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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 27 – Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Anrechnungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.4. Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

3.4.1. Gesicherte Zinserwartung

Im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung muss nur derjenige Nachteil vom Darlehensnehmer ersetzt werden, der der Bank durch die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entstanden ist. Maßgeblich für die Berechnung ist die Dauer der rechtlich geschützten Zinserwartung. Dies ist der Zeitraum, bis zu dem sich der Darlehensnehmer nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen vom Vertrag hätte lösen können.
Die rechtlich geschützte Zinserwartung ist durch die vertragsgemäße Tilgung und vereinbarte Sondertilgung beschränkt.

3.4.2. Aktiv-Aktiv Methode und Aktiv-Passiv Methode

Die Vorfälligkeitsentschädigung kann wie die Nichtabnahmeentschädigung nach der Aktiv-Aktiv Methode oder der Aktiv-Passiv Methode berechnet werden.


3.5. Anrechnungen auf die Vorfälligkeitsentschädigung

Ist die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet worden, muss sich die Bank verschiedene Vorteile anrechnen lassen.

3.5.1. Berücksichtigung des Zinsverschlechterungsschadens bei der Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bank ist dann ein Zinsverschlechterungsschaden entstanden, wenn sie das vorzeitig zurückgeführte Darlehenskapital nur zu einem niedrigeren Zins als den ursprünglich vereinbarten Vertragszins wieder anlegen kann.

Zur Festlegung des zur Wiederanlage verwendeten Zinssatzes bzw. der Nachprüfung ob ein Zinsverschlechterungsschaden durch die vorzeitige Rückzahlung entstanden ist, können die Statistiken der Deutschen Bundesbank herangezogen werden, auch wenn sich diese nur auf erstrangig besicherte Darlehen beziehen.

Eine Bank ist nicht verpflichtet, ihre aktuellen Darlehenskonditionen offen zu legen und damit einen Einblick in die innerbetriebliche Kalkulation zu verschaffen.

Ist das Zinsniveau zwischen dem Vertragsabschluss und der vorzeitigen Vertragsauflösung gestiegen, führt die vorzeitige Vertragsbeendigung zu einem Zinsverbesserungsvorteil, den sich die Bank bei der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 BGB anrechnen lassen muss.

3.5.2. Berücksichtigung des entgangenen Gewinns und Berechnung des Zinsmargeschadens bei der Vorfälligkeitsentschädigung

Beim Zinsmargeschaden handelt es sich um den Nettogewinn, den die Bank infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung nicht erwirtschaften konnte, § 252 BGB.
Bei der Aktiv-Aktiv Methode wird vom Darlehenszins der tatsächlich bestehende Refinanzierungszins abgezogen. Der Refinanzierungszins kann von Bank zu Bank unterschiedlich sein. Insoweit ist das Rating der in Frage kommenden Bank von Bedeutung. Das so ausgerechnete Ergebnis ist die Bruttomarge.
Auf dieser Grundlage ist der Gewinn für die Gesamtdauer der Zinserwartung zu berechnen und entsprechend abzuzinsen, wenn die Zinsen und die Rückzahlungen vereinbarungsgemäß erst nacheinander im Laufe der Vertragszeit fällig geworden wären.

Der Bank sind durch die vorzeitige Vertragsaufhebung Risiko- und Verwaltungskosten erspart geblieben. Diese Kosten müssen in Abzug gebracht werden. Das Gericht kann in einem Rechtsstreit eine Schätzung dieser Risiko- und Verwaltungskosten nach § 287 ZPO vornehmen.Der abgezinste Bruttomargeschaden abzüglich der Risiko- und Verwaltungskosten ist der konkrete Zinsmargeschaden. Eine Bank kann den Zinsmargeschaden auch abstrakt berechnen um die Offenlegung betriebsinterner Daten zu vermeiden.

3.5.3. Entfallendes Risiko

Mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entfällt für die Bank das Risiko, den Darlehensbetrag zum vertraglich vereinbarten Termin zu erhalten. Dieses Risiko wird bei der Zinskalkulation berücksichtigt, so dass er bei der Vorfälligkeitsentschädigung abzuziehen ist.

In der Rechtsprechung wurden folgende Abschläge ausgeurteilt:

  • 0,014 bis 0,05 % p.a.
  • 0,06 % p. a.
  • 0,1 % p.a.

Die Banken haben den höchsten Wert von 0,1 akzeptiert und ziehen diesen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ab.

Eine Bank muss den Risikozuschlag bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigen, wenn die Bank darlegen kann, dass sie bei der Darlehensvergabe kein Risiko angesetzt hat.

Die wesentlichen Kriterien für die Festlegung des Risikozuschlags sind

  • der Beleihungsgrad: Eine Finanzierung wird im Allgemeinen um 0,15 % verteuert, wenn der Beleihungswert bzw. der Wert der Kreditsicherheit sich als risikoreich einstufen lässt
  • das Finanzierungsobjekt: Immobilien sind risikoloser hinsichtlich des Wertverlustes als Mobilien und Wohnimmobilien marktgängiger als Gewerbeimmobilien.
  • die Bonität des Schuldners: Risikolos ist die Finanzierung beispielsweise dann, wenn der Umfang der nachhaltig sicheren Vermögenswerte des Schuldners das Darlehensvolumen bei weitem übersteigt.

3.5.4. Ersparte Verwaltungskosten

Bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung fallen die Verwaltungskosten weg, da keine weiteren Verwaltungstätigkeiten erforderlich sind. Als Vorteilsausgleich auf Seiten der Bank wird deshalb ein volumenunabhängiger konkreter Eurobetrag berücksichtigt.

Bei der Berechnung der Verwaltungskosten, die durch die vorzeitige Vertragsaufhebung erspart worden sind, sind Zahlungsweise, Tilgungsverrechnung, Abrechnungsperiode und Pünktlichkeit der bisherigen Zahlungen zu berücksichtigen. Sind die Kontobewegungen gering, fallen geringe Verwaltungskosten an. Verwaltungskosten von 30 € bis 60 € sind völlig angemessen.

Die meisten Verwaltungskosten fallen beim Vertragsabschluss an, denn hier müssen Unterlagen angefordert und bearbeitet werden bzw. Sicherheiten bestellt und überprüft werden.

Das Gericht kann die ersparten Verwaltungskosten nach § 287 ZPO schätzen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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