Das Recht der Baugenehmigung – Teil 10 – gesicherte Erschließung, vorhabenbezogener und einfacher Bebauungsplan
1.1.2.4 Gesicherte Erschließung
Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB besteht ein Bauverbot, solange die bebauungsplangemäße Erschließung nicht gesichert ist. Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Bauverbot gibt es nicht.
Sofern der Bebauungsplan aufgestellt ist und die Grundstücke so geordnet sind, dass sie gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zweckmäßig genutzt werden können, hängt die tatsächliche Nutzung, vor allem die Bebauung, davon ab, dass die Grundstücke an Straßen- und Versorgungsanlagen angeschlossen und mit dem vorhandenen Netz solcher Anlagen verbunden werden. Erst durch die Erschließung werden die Grundstücke baureif. Erschließung ist die Herstellung der örtlichen öffentlichen Straßen und Grünflächen, der Anlagen zur Ableitung von Abwässern und zur Beseitigung fester Abfallstoffe, der Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Kinderspielplätze und der Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BimSchG. Den Umfang der Erschließung bestimmt die Gemeinde.
Die Erschließung ist zunächst tatsächlich durch Herstellung geeigneter Erschließungsanlagen zu sichern. Das bloße Bestehen eines Anspruchs auf Erschließung genügt nicht.
Weiterhin muss die Erschließung auch in rechtlicher Hinsicht gesichert sein. Besitzt ein Baugrundstück keine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz rechtlich gesichert sein. Dafür ist sowohl die Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) wie auch eine öffentlich-rechtliche Baulast ausreichend.
1.1.2.5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 30 Abs. 2, 12 BauGB)
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2 BauGB ist ein Bebauungsplan, der sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht. Dieser hat den Vorhabens- und Erschließungsplan eines Investors zum Gegenstand. Daher sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht alle Festsetzungen, die der qualifizierte Bebauungsplan aufweist, vorhanden. Es handelt sich insbesondere um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wenn der Investor bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung und zur Tragung der der Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Diese Verpflichtung muss zeitlich vor dem Beschluss der Gemeinde, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen (§ 10 Abs. 1 BauGB) erfolgen, vgl. § 30 Abs. 2 i.V.m. § 12 BauGB.
1.1.2.6. Einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB)
Um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt es sich, wenn ein Bebauungsplan vorliegt, dieser aber nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt. Der Bebauungsplan also keine Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen i.S.d. § 9 BauGB enthält.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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