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Das Recht der Baugenehmigung – Teil 11 – Ausnahmen, § 31 BauGB

1.1.3. Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 Abs.1, Abs. 2 BauGB)

Nach § 31 BauGB können unter bestimmten Voraussetzungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. Diese Norm ist Ausdruck der Einzelfallgerechtigkeit. Denn trotz des konkret-individuellen Regelungsgehalts der Bebauungspläne, können diese nicht ohne weiteres den spezifischen Besonderheiten bestimmter Grundstücke und deren bauliche Nutzbarkeit gerecht werden. Daher eröffnet § 31 BauGB die Zulassung von Vorhaben im Wege der Ausnahmegenehmigung (Abs. 1) oder der Befreiung von zwingenden Festsetzungen des – qualifizierten, vorhabenbezogenen oder einfachen – Bebauungsplans (Abs. 2).


1.1.3.1. Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

Ausnahmen von den Festsetzungen können unter den in § 31 Abs. 1 BauGB geregelten Voraussetzungen erteilt werden vom qualifizierten, vorhabenbezogenen und einfachen Bebauungsplan. Die Ausnahmemöglichkeit bezieht sich nur auf die Festsetzungen eines Bebauungsplans, nicht aber auf die Verfahrensvorschriften oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen. Auch eine Ausnahme vom Gebot der gesicherten Erschließung ist unmöglich, da es sich dabei nicht um eine Festsetzung handelt. Zudem müssen Ausnahmen den Gebietscharakter wahren. So sind Anlagen für Verwaltungen als Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, wenn diese Anlagen den Gebietscharakter gefährden, störend wirken und damit gebietsunverträglich sind.

Die Erteilung von Ausnahmen unterliegt jedoch Beschränkungen. So darf ein Baugebiet durch zu häufige Erteilung von Ausnahmen nicht „kippen“. Die Gebietsstruktur darf durch die Ausnahmen nicht verändert werden. Hierfür kommt das Korrektiv des § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht. Danach sind Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach ihrer Anzahl der Eigenart des Baugebiets widersprechen (nähere Erläuterungen unter Punkt 1.1.5.).

Grundsätzlich müssen die Ausnahmen mit der Zweckbestimmung des jeweiligen Gebiets noch vereinbar sein.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Stand: Januar 2015


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