Logo Brennecke & FASP Group

Das Recht der GmbH – Teil 24 – Ort, Zeit und Zweck der Gesellschafterversammlung

5.1.2.1.2.1 Ort & unzulässiger Ort

Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann der Ort für Gesellschafterversammlungen festgelegt werden. Jedoch darf die Gesellschafterversammlung bei Zustimmung aller Gesellschafter an einem anderen als dem im Vertrag geregelt stattfinden.
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts Näheres zum Versammlungsort bestimmt, ist der Ort maßgeblich, von dem aus die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft betrieben wird. Finder die Gesellschafterversammlung an einem unzulässigen Ort statt, können die dort getroffenen Gesellschaftsbeschlüsse angefochten werden.
Unzulässig ist ein Ort beispielsweise, wenn die Mitwirkungs- und Partizipationsrechte eines Gesellschafters verletzt werden, z.B. wenn ein Gesellschafter erheblichen Aufwand betreiben muss, um den Ort der Gesellschafterversammlung zu erreichen oder wenn der Ort nicht in einem neutralen Tagungsraum stattfindet .

Beispiel 1
K ist zusammen mit den Eheleuten A und B zu gleichen Teilen Gesellschafter der X-GmbH mit Sitz in Berlin. A und B wohnen in Hamburg. Um sich einen Weg zu sparen, laden A und B zur Gesellschafterversammlung in ihre Privatwohnung ein.

  • Dies ist ein unzulässiger Ort, da dies sowohl kein neutraler Tagungsraum ist als K auch einen weiten Weg auf sich nehmen müsste. Er könnte auf dieser Versammlung gefasste Beschlüsse daher anfechten.


5.1.2.1.2.2 Zeit & unzulässige Zeit

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist zu jedem allgemein geschäftsüblichen Zeitpunkt möglich, außer an Sonn- und Feiertagen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, ob die Gesellschafter zeitlich in der Lage sind, an der Versammlung teilzunehmen. Denn der Einberufende muss seine Kenntnis über nicht verschiebbare Termine und Verhinderungen eines Gesellschafters in seine Planung einfließen lassen.
Wird die Versammlungszeit in bewusster Kenntnis der fehlenden Teilnahmemöglichkeit eines Gesellschafters geplant, liegt ein Formmangel vor, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anfechtbar macht. Das gilt jedoch nicht für stetige Verhinderungen (Arbeits- oder Dienstverhältnisse), da sonst eine Versammlung zu üblichen Geschäftszeiten nicht möglich wäre. In diesem Fall werden Gesellschafter durch die Ladungsfristen in die Lage versetzt, den angesetzten Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung mit Terminen oder anderen Verpflichtungen zu koordinieren.
Generell gilt jedoch, dass sich arbeitsfreie Tage für die Versammlung anbieten, um das Teilnahmerecht der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung zu wahren.
Dabei ist die Durchführung von Versammlungen an Wochenenden - vor allem an Samstagen! - grundsätzlich möglich, Sonn- und Feiertage kommen hingegen nicht in Betracht, wenn das Teilnehmerrecht durch die Wahl eines solchen Tages beeinträchtigt wird.

Beispiel unzulässige Zeit
Im Falle einer gemeinnützigen, karitativ tätigen GmbH in Trägerschaft der Kirche sollte eine Gesellschafterversammlung nicht an einem Sonntag anberaumt werden.

  • Allgemein kommt es allerdings besonders darauf an, wie viel Wert die einzelnen Gesellschafter auf die kulturellen Feiertage legen. Individuelle Absprachen zwischen den Gesellschaftern sind hier durchaus im Einzelfall möglich und sinnvoll.

Beispiel zulässige Zeit
Christi Himmelfahrt, Reformationstag und Allerheiligen sind für die Gesellschafter der XY GmbH weniger von Bedeutung und werden als Versammlungszeitpunkt einvernehmlich zugelassen.

  • Dagegen bleiben die Weihnachtfeiertage und alle andern unberührt.


5.1.2.1.2.3 Nennung von Zweck der Einberufung

Neben dem Zeitpunkt und dem Ort der Versammlung muss gem. § 51 Abs. 2 GmbHG der Zweck der Versammlung in Form der Tagesordnung bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung angeben werden. Die Tagesordnung, die der Einberufung beigefügt wird, muss die Beschlüsse genau darstellen. Für den Zweck der Versammlung nicht notwendig ist hingegen, die ausformulierten Beschlussvorschläge abzudrucken. Die Reihenfolge der Tagesordnung ist ebenfalls nicht für die spätere Wirksamkeit der Beschlüsse von Bedeutung.

  • Achtung! Werden Tagesordnungspunkte nachgereicht, muss dies bis spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Andernfalls kann nur ein Beschluss über derartige Tagesordnungspunkte gefasst werden, wenn tatsächlich sämtliche Gesellschafter anwesend sind (§ 51 Abs. 4 GmbHG), wenn nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist.

Außerdem gilt: Wenn während der Gesellschafterversammlung Beschlüsse gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung aufgeführt waren, sind diese Beschlüsse wirksam, wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Sind einzelne Gesellschafter nicht anwesend, können derartige „Spontanbeschlüsse“ von ihnen angefochten werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GmbH-Recht

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 51 GmbHG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht