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Das Recht der GmbH – Teil 25 – Gesellschafterversammlung: Zeitpunkt der Einberufung, Verzicht auf Ladung, Frist und Form

5.1.2.1.3 Zeitpunkt der Einberufung

Nach dem Beginn eines Geschäftsjahres muss innerhalb von acht Monaten (elf Monaten bei kleinen Gesellschaften) zur Feststellung des Jahresabschlusses des vorhergehenden Geschäftsjahres und der Gewinnverwendung zur Gesellschafterversammlung der GmbH einberufen werden, § 42 a Abs. 2 GmbHG.

Eine sofortige Einberufung ist abweichend davon notwendig, wenn:

  • sich aus einer Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist
  • es im Interesse der GmbH erforderlich erscheint
  • der Geschäftsführer eine Maßnahme plant, für die er nach der Satzung oder nach seinem Anstellungsvertrag die Zustimmung der Gesellschafter benötigt oder
  • wenn der Geschäftsführer bei einer besonders wichtigen Entscheidung seine eigene Verantwortlichkeit durch eine Gesellschafterentscheidung vermeiden will.

5.1.2.1.4 Verzicht auf Ladung, Frist und Form

Eine persönliche Versammlung aller Gesellschafter der GmbH inklusive förmlicher Ladung etc. ist jedoch nicht zwangsläufig für jeden Beschluss durchzuführen, der von der Gesellschafterversammlung gefasst werden soll oder muss. Einer persönlichen Versammlung aller Gesellschafter bedarf es z.B. nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich auf Textform für einen konkreten Beschluss oder mehrere Beschlüsse einigen und deswegen mit der rein schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG).
Auf die Einhaltung sämtlicher Formvorschriften kann außerdem bei einer außerordentlichen Einberufung der Gesellschafterversammlung verzichtet werden, wenn letztlich alle Gesellschafter anwesend sind. In dieser Form gefasste Beschlüsse sind trotz Einberufungsmängeln wirksam, wenn alle Gesellschafter mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einverstanden sind. Dieses Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.
Auch von der gesetzlichen Vorgabe, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung aus Beweisgründen per Einschreiben erfolgen muss, existieren Ausnahmen für kleinere GmbHs mit nur zwei oder drei Gesellschaftern. Dort ist es verbreitet und zulässig, die Gesellschafterversammlung mündlich, telefonisch, per E-Mail oder Fax einzuberufen. Wenn dann alle Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften verzichten, ist sie nachträglich geheilt. Der Verzicht kann auch konkludent erfolgen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 42 GmbHG, § 48 GmbHG

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