Logo Brennecke & FASP Group

40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 08 – Tarifvertrag



Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.6. Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag

Ebenfalls können Ansprüche auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung auch durch einen Tarifvertrag begründet werden. Dabei entfalten Tarifverträge zwingende Wirkung und stehen grundsätzlich nicht zur Disposition. Abweichungen können sich lediglich aus einer Öffnungsklauselvereinbarung ergeben.

Überdies können Tarifverträge vorsehen, dass die Leistungen von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz erbracht werden sollen. Ein Tarifvertrag kann aber eine betriebliche Altersversorgung nur insgesamt regeln. Der Tarifvertrag könne sich hingegen nicht nur darauf beschränken, eine von den zwingenden Vorschriften des Betriebsrentengesetz abweichende Versorgungsordnung bezüglich eines Punktes zur Legitimation zu verhelfen.

Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 Betriebsrentengesetz für die Tarifvertragsparteien eröffnete Möglichkeit, in Tarifverträgen von § 16 Betriebsrentengesetz abweichende Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren, setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung betrieblicher Altersversorgung Gebrauch machen. Überlassen sie die Regelung betriebliche Altersversorgung den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber, sind sie nicht befugt, ausschließlich eine von § 16 Betriebsrentengesetz abweichende Bestimmung zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Betriebsrentengesetz



Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Normen: § 17 BetrAVG, § 4 TVG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrecht