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40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 07 – Allgemeines und arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgesetz



Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.5.1. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG

Nach Auffassung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung im Schrifttum ist trotz des scheinbar entgegenstehenden § 2 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf die betriebliche Altersversorgung anzuwenden; so führt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung folgendes aus:

„Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung anwendbar, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält. Bei einer dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz widersprechenden Diskriminierung ergibt sich aus der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Verbindung mit der zugrunde liegenden diskriminierenden Regelung, dass eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gegeben ist.“

Überdies setzt die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsschuldner und dem Versorgungsberechtigten bestehen muss. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz noch besteht.

Auch der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten kann eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nicht rechtfertigen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, gemessen am Differenzierungsgrund die in der anknüpfenden Regelung vorgesehenen unterschiedlichen Rechtsfolgen zu tragen.

2.5.2. Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgesetz

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat im Bereich des Betriebsrentengesetzes kraft Gesetz deklaratorische Wirkung.

Die Antwort auf die Frage, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die Gründe für eine Differenzierung in einer Versorgungsordnung genannt sind, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist.

Es ist nicht erforderlich, dass in dem laufenden Entgelt der Arbeitnehmer-Gruppe, die keine Versorgungszusage erhalten hat, Bestandteile enthalten sind, die einen gleichwertigen Ausgleich für die Benachteiligung in der betrieblichen Altersversorgung bezwecken.

Überdies können unterschiedliche Vergütungssysteme den Ausschluss von Altersversorgungsleistungen rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Arbeitnehmer-Gruppe durchschnittlich eine erheblich höhere Vergütung als die begünstigte Arbeitnehmer-Gruppe erhält. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen die §§ 1, 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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