Der Bebauungsplan – Teil 32 – Welche Informationen enthält ein Bebauungsplan? (1)
7. Welche Informationen enthält ein Bebauungsplan? - Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
In diesem Kapitel wird dargestellt, nach welchen Kriterien ein Bauvorhaben beurteilt wird, wenn es für das beplante Gebiet einen Bebauungsplan gibt. Man unterscheidet dabei zwei Formen der Bebauungspläne: den einfachen und den qualifizierten Bebauungsplan.
7.1 Der einfache Bebauungsplan
Das Baugesetzbuch gibt in § 30 I vor, welchen Inhalt ein qualifizierter Bebauungsplan haben muss. Dies sind die Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen, sowie über die örtlichen Verkehrsflächen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass noch weitere Festsetzungen vorgenommen werden können. Fehlt jedoch eine der eben genannten Festsetzungen, so handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan.
Dann wird ein Bauvorhaben zum einen danach beurteilt, was die Festsetzungen vorgeben. Für die Beurteilungen der „fehlenden“ Festsetzungen sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden:
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich dann nach im Baugesetzbuch festgelegten Parametern, insbesondere im sogenannten „unbeplanten Innenbereich nach § 34 ff. BauGB. Maßgebliches Kriterium für die Zulässigkeit eines Vorhabens in diesem planungsrechtlichen Bereich ist das Einfügen des Vorhabens in die Umgebungsbebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung.
Zur Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplanes
--> siehe ab Kapitel 13 des vorliegendes Buches.
7.2 Der qualifizierte Bebauungsplan und seine inhaltlichen Festsetzungen
Wie eben genannt, ist Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplanes das Vorhandensein bestimmter essentieller Festsetzungen, auf die in der Folge noch eingegangen wird. Fehlt eine dieser Festsetzungen, so handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan.
Die Festsetzungen im Einzelnen:
7.2.1 Die Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen
Die Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen scheint für den Bauherren recht unproblematisch. Darunter versteht man Flächen, die für die allgemeine Nutzung gedacht sind. Vor allen Dingen zählen dazu Straßen, Stellplätze, Verkehrswege, Spielplätze. Sie sind jedoch ebenso im Bebauungsplan eingezeichnet, um einen Gesamtüberblick über das Bauland zu geben. Auf der anderen Seite hat der Bauherr die Pflicht diese für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sollte die Beschaffenheit seines Grundstückes oder der Bebauung dies beschränken. Weiterhin ist die private Bebauung ausgeschlossen. Öffentliche Parkplätze sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
Zur Erinnerung: 6 . VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
- Strassenverkehrsflächen
- öffentliche Parkflächen
Ein - bzw . Ausfahrten und Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen – (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)
_____________ - Einfahrtbereich – Anschluss an die Landwirtschftlichen Flächen
Abb.7: FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG - UND ABWASSERBESEITIGUNG SOWIE FÜR ABLAGERUNGEN
- Flächen für Versorgungsanlagen
Abbildung 7 - Verkehrsflächen und Grünanlagen im B-Plan
Hier beispielhaft zu sehen: eingezeichnete Verkehrsflächen, Grünanlagen und der geplante Verlauf einer Lärmschutzwand
7.2.2 Die überbaubaren Grundstücksflächen
Von großer Bedeutung ist die Größe der überbaubaren Grundstücksfläche. Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Hat das Grundstück eine Größe von 1.000 m2, so bedeutet dies nicht zwingend, dass eine Fläche in diesem Umfang bebaut werden darf. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen (hier blau) vorgegeben. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. An diese darf das Gebäude also maximal reichen. Jedoch können unter Umständen Garagen und Carports außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Dies regelt im einzelnen der Bebauungsplan in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung.Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Pascal Bothe LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.
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