Der Bebauungsplan – Teil 34 – Sonstige ortsrechtliche Bauvorschriften
8. Sonstige ortsrechtliche Bauvorschriften
Eine Gemeinde kann durch weitere Bauvorschriften in Form von Satzungen Einschränkungen zur Bauweise erlassen, falls diese zweckmäßig sind. Denkbar ist dies, wenn die Gemeinde einen Wunsch nach Einheitlichkeit hat, oder dergleichen. Die niedersächsische Bauordnung beispielsweise regelt:
„Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen im Sinne des § 9 Abs. 3, die Anzahl der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen die Einstellplätze nach § 49 Abs. 2 Satz 2, einschließlich des Mehrbedarfs bei Nutzungsänderungen (§ 47 Abs. 1 Satz 2) und die Fahrradabstellanlagen nach § 48 Abs. 1 Satz 1.“
Daneben können die Kommunen in Form von Satzungen eigene Regelungen erlassen. Zu beachten gilt hier der Grundsatz der Baufreiheit: der Bauherr darf also nicht in unzulässiger Weise in seinem Bauvorhaben beschränkt werden. Beurteilt werden die Regelungen insbesondere nach der Angemessenheit und der Notwendigkeit. Regelungen um der Regelung willen, wie es in vielen Kommunen der Fall ist, ohne, dass der Bauherr diese nachvollziehen kann, halten einer gerichtlichen Auseinandersetzung oftmals nicht stand. Es kann daher lohnend sein, sich kritisch mit den örtlichen Bauvorschriften (Satzungen) auseinanderzusetzen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Pascal Bothe LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.

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Kontakt: Karlsruhe@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2015