Kreditvertragsrecht – Teil 42 – Sachlicher Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensvertrages
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
3.2. Sachlicher Anwendungsbereich
Gegenstand des Vertrages muss ein Geld-Darlehensvertrag sein. Demnach muss ein Vertrag vorliegen, durch den sich der Darlehensgeber zur Überlassung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet, der Darlehensnehmer zur Rückzahlung und zur Zahlung von Zinsen sowie vereinbarter weiterer Gebühren. Das Sachdarlehen wird von den Sonderregelungen der §§ 491 ff. BGB nicht erfasst.
Das Darlehen muss entgeltlich sein. Das ist anzunehmen, wenn der Betrag, den der Darlehensnehmer dem -geber insgesamt zurückbezahlen muss, den vom Darlehensgeber ausbezahlten Darlehensvertrag zuzüglich der dem Darlehensgeber konkret entstandenen Kosten übersteigt. Klassischer Fall eines unentgeltlichen Darlehens ist das zins- und gebührenfreie Darlehen.
Bestimmte Verträge sind grundsätzlich vom besonderen Schutz der §§ 491 ff. ausgenommen.
Dies sind
- Bagatelldarlehen bis zu einem Nettodarlehensbetrag von 200 EUR gem. § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- Darlehen bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber überlassene Pfandsache beschränkt gem. § 491 Abs. 2 Nr. 2
- zinsfreie oder besonders kostengünstige Darlehen gem. § 491 Abs. 2 Nr. 3
- Arbeitgeberdarlehen gem. § 491 Abs. 2 Nr. 4 und Darlehen, die mit bestimmten Personen im öffentlichen Interesse abgeschlossen werden gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5.
Für solche Darlehen besteht kein besonderes Schutzbedürfnis der Verbraucher, weil die mit dem Darlehen verbundenen Risiken wesentlich geringer sind als bei üblichen Darlehen.
Beispiel
Frau K braucht dringend Geld, um sich einen neuen Fernseher zu kaufen. Sie geht daher ins Pfandhaus und gibt dort einen wertvollen Ring ab, für den sie 1.000 EUR in bar erhält. Auch hierbei handelt es sich um einen Darlehensvertrag, wobei aber der Darlehensnehmer nicht mit seinem Vermögen sondern nur mit der Pfandsache - dem Ring - haftet. Weil hier die Gefahr für den Verbraucher darauf beschränkt ist, dass er den einzelnen Pfandgegenstand nicht wiedererlangt, ist ein solches Darlehen vom Schutz der §§ 491 ff. ausgenommen. Es liegt kein Verbraucherdarlehensvertrag vor, der zu den besonderen Folgen für Darlehensgeber und -nehmer führt.
Der Zahlungsaufschub sowie die Finanzierungshilfe, die ebenfalls darlehensähnlich sind, fallen nicht unter den Begriff des Verbraucherdarlehensvertrages, weil sie mit §§ 506 ff. BGB Sonderregelungen erfahren haben. Dasselbe gilt für die Überziehungskredite gem. §§ 504, 505 BGB.
Abgesehen von diesen Besonderheiten ist es irrelevant, in welcher Form das Darlehen letztlich gewährt wird. Damit sind von § 491 BGB nicht nur klassische Ratenkredite erfasst, sondern z.B. auch Festkredite oder Kontokorrentkredite, die nicht unter die Sonderregelungen der §§ 504, 505 fallen, also insbesondere dort, wo
Kreditlinien eingeräumt werden, ohne dass daneben ein laufendes Konto (Girovertrag) des Darlehensnehmers beim Darlehensgeber besteht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014