Kreditvertragsrecht – Teil 41 – Persönlicher Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensvertrages: Der Verbraucher
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
3.1.2. Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Darlehensvertrag zu Zwecken abschließt, die nicht gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden können. Ein
Verbraucherdarlehensvertrag kann dann vorliegen, wenn der Darlehensnehmer zwar zum Zwecke seiner beruflichen Tätigkeit den Vertrag abschließt, jedoch keinen selbstständigen Beruf ausübt, sondern angestellt ist.
Ist am Vertragsschluss nicht der Verbraucher selbst sondern ein Vertreter für ihn beteiligt, so kommt es auf die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers und nicht des Vertreters an, selbst wenn der Vertreter noch so geschäftserfahren ist.Juristische Personen sind grundsätzlich keine Verbraucher, weil sie gerade keine schutzwürdigen natürlichen Personen sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mehrere natürliche Personen sich zu einer GbR zusammenschließen, die ausschließlich nichtkommerziellen Zwecken dient.
Beispiel
Drei Zahnärzte bilden eine GbR mit dem Zweck des Erwerbs und des Umbaus einer Immobilie. Zur Finanzierung des Umbaus nehmen sie einen Kredit in Höhe von 50.000 EUR auf. Weil es sich beim Umbau der Immobilie nur um die Verwaltung des Vermögens der GbR handelt, der nicht kommerziellen Zwecken dient, ist hier ausnahmsweise die GbR als Verbraucher zu behandeln, um so den Schutz der dahinterstehenden Personen zu gewährleisten.
Sind mehrere Personen Darlehensnehmer und sind sie Gesamtschuldner, so ist für jeden Beteiligten einzeln die Verbrauchereigenschaft festzustellen. Die besonderen Rechte und Pflichten gelten dann nur gegenüber und für diejenigen Personen, auf die diese Eigenschaft zutrifft.
Das Darlehen muss vom Verbraucher für private oder unselbstständig-berufliche Zwecke bestimmt sein. Gem. § 512 BGB steht dem der Zweck der Existenzgründung gleich, sofern der Betrag nicht 75.000 EUR übersteigt.
Beispiel
Herr Hofmann ist Kfz-Mechaniker und will seine eigene Werkstatt eröffnen. Er hat einen größeren Betrag an Eigenkapital angespart, benötigt aber für den Kauf von zwei Hebebühnen für die Werkstatt noch 20.000 EUR. Dafür schließt er einen Darlehensvertrag mit seiner Bank ab. Hier wurde der Vertrag im Rahmen der selbstständigen beruflichen Tätigkeit von Herrn Hofmann abgeschlossen, was regelmäßig die Verbrauchereigenschaft ausschließt. Das Darlehen ist aber geringer als 75.000 EUR und dient Herrn Hofmann für die Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Gem. § 512 BGB gelten die Verbraucherschutzvorschriften auch fin diesem Fall.
Bezweckt der Darlehensnehmer mit dem Darlehen Geldanlagegeschäfte zu tätigen, z.B. den Kauf von Aktien, so will der Verbraucher damit zwar grundsätzlich Gewinn erzielen, der private Zweck ist damit jedoch nicht per se abgeschlossen. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Anlagegeschäfte eine planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit am Markt für Vermögensanlagen werden sollen und / oder der Darlehensnehmer in Konkurrenz mit anderen Marktanbietern tritt.Beispiel
Durch den An- und Weiterverkauf von Aktien verdient sich Frau Braun seit zwei Jahren regelmäßig einige EUR im Monat dazu. Nun möchte Frau Braun einige teure Aktien erwerben und schließt für die Finanzierung mit ihrer Bank einen Darlehensvertrag ab. Die Aktien will sie anschließend auf dem Börsenmarkt gewinnbringend weiterveräußern. Hier liegt im An- und Verkauf der Aktien eine
planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit und Frau Braun tritt in Konkurrenz mit anderen Aktienhändlern. Die Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht sind deshalb für dieses Darlehen nicht anwendbar.
Soll mit dem Darlehen eine Anschaffung getätigt werden, die sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dient, sog. „dual use“, ist nach dem Schwerpunkt der Verwendung zu beurteilen. Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt dann vor, wenn die mit dem Darlehen bezweckte Anschaffung ganz oder überwiegend für private Zwecke bestimmt ist.
Beispiel
Frau Krupp betreibt eine Bäckerei und nimmt ein Darlehen auf, um sich damit einen Pkw zu finanzieren. Sie bezweckt, den Pkw in erster Linie privat und nur gelegentlich auch für Lieferfahrten zu Kunden zu nutzen. Es ist wegen der überwiegend privaten Zweckbindung von einem Verbraucherdarlehensvertrag auszugehen.Wenn mit dem Darlehen mehrere Anschaffungen getätigt werden sollen und einige davon für private, andere für berufliche Zwecke genutzt werden, wird teilweise auch hier auf den Gesamt-Schwerpunkt des Darlehenszwecks abgestellt, sodass ein Verbraucherdarlehen vorliegt, sobald das Darlehen überwiegend für private Zwecke verwendet werden soll. Andere befürworten eine Aufteilung in den beruflichen und den privaten Zweck, sodass die Sonderregelungen der §§ 491 ff. BGB nur für den Teil, der für private Zwecke bestimmt ist, gelten. Eine maßgebende Rechtsprechung hat sich zu dieser Frage noch nicht entwickelt. (Fußnote)
Will der Verbraucher sich auf die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB berufen, so ist er beweispflichtig dafür, dass der mit dem Darlehen verfolgte Zweck ein privater und nicht etwa ein gewerblich oder selbstständig beruflicher ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014