Kreditsicherheiten – Teil 29 – Zustandekommen der Sicherungsübereignung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
7.2. Zustandekommen
Bei der Sicherungsübereignung, lässt sich der Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung z.B. aus einem Darlehensvertrag vom Schuldner das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen. Der Gläubiger wird Eigentümer der Sache. Der unmittelbare Besitz verbleibt beim Schuldner, so dass er weiter mit dem Sicherungsgut arbeiten kann.
Zusätzlich vereinbaren die Parteien ein sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis - der Schuldner verpflichtet sich die Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis zu besitzen.
Verfügungen über das Sicherungsgut sind dem Gläubiger nur dann gestattet, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bis dahin hat der Schuldner ein Recht zum Besitz.
Beispiel
Landwirt Siegmund nimmt bei der SN-Bank ein Darlehen in Höhe von 15.000 Euro auf. Als Sicherheit übereignet Siegmund seinen Traktor. Da er diesen jedoch zur Fortführung des Betriebs benötigt, vereinbaren die Parteien eine Sicherungsübereignung, indem die Bank Siegmund den Traktor zur Miete überlässt.
7.2.1. Dingliche Einigung
Zur Eigentumsübertragung eines Sicherungsguts ist eine dingliche Einigung erforderlich.
Zu unterscheiden ist zwischen bedingter und unbedingter Einigung.
Bei einer bedingten Eigentumsübertragung erfolgt die Einigung unter einer auflösenden Bedingung. Das Eigentum fällt nach vollständiger Kaufpreiszahlung, also nach erfüllter Bedingung, automatisch auf den Sicherungsgeber zurück.
In der Praxis der Banken wird die unbedingte Eigentumsübertragung präferiert. Dabei fällt bei Erfüllung das Eigentum nicht automatisch an den Sicherungsgeber zurück. Dem Sicherungsgeber steht vielmehr ein Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsnehmer zu.
7.2.2. Übergabe und Übergabesurrogat
Weiterhin verlangt die Sicherungsübereignung die Übergabe (Besitzverschaffung) des Sicherungsguts vom Schuldner an den Gläubiger. Damit der Schuldner als Sicherungsgeber allerdings mit dem zu übereignenden Sicherungsgut weiterarbeiten kann, um die daraus resultierenden Einnahmen für die Tilgung seiner Zahlungsverpflichtungen zu verwenden, vereinbaren die Parteien in der Regel ein sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB. Dabei wird die klassische Übergabe ersetzt, in dem der Sicherungsnehmer die übereigneten Sachen dem Sicherungsgeber z.B. leihweise wieder belässt.
- Zur Wirksamkeit eines solchen Verhältnisses bedarf es folgender Voraussetzungen:
- Zwischen den Parteien muss ein Sicherungsvertrag bestehen
- Weiterhin ist ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers (Sicherungsnehmer) gegen den unmittelbaren Besitzer (Sicherungsgeber) erforderlich.
- Der unmittelbare Besitzer muss den Willen haben, für den Sicherungsnehmer besitzen zu wollen. Ferner muss für Dritte erkennbar sein, dass der mittelbare Besitz des Sicherungsnehmers zeitlich begrenzt ist, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers eingeschränkt wird.
Beispiel
Siegmund hat der N-Bank für die Gewährung eines Kredits als Sicherheit seine Landmaschinen übereignet. Da er diese für seinen Betrieb benötigt, schließen die Parteien einen Vertrag mit dem Inhalt, dass die N-Bank die Landmaschinen dem Siegmund zeitweise überlässt. Siegmund ist zwar unmittelbarer Besitzer, das Eigentum steht aber der N-Bank zu.
7.2.3. Bestimmtheitsgrundsatz
Die zu übereignenden Sachen müssen im Zeitpunkt der Einigung und Übergabe hinreichend genug bestimmt sein, so dass für die Beteiligten ohne Nachforschungen erkennbar ist, was übereignet werden soll.
Beispiel
Die SG-GmbH übereignet der SN-Bank zur Besicherung einer Darlehensforderung die Maschine mit der Kennzeichnung XYZ im Lager 1. Die Maschine ist hinreichend genug gekennzeichnet, so dass ersichtlich ist, welche Maschine von der Sicherungsübereignung erfasst ist.
Beispiel
Die SG-GmbH hat einem Bauunternehmer zur Besicherung einer Werklohnforderung ihr gesamtes Baumaterialwarenlager übereignet. Alle Baumaterialien, die nach der Einigung zwischen der SG-GmbH und dem Bauunternehmer in dem Warenlager der Gesellschaft eingehen, werden bei Eingang entsprechend markiert. Hiermit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan, da für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar ist, welche Waren von der Sicherungsübereignung erfasst sind.
Bestimmungen, die sich auf das halbe Warenlager, alle pfändbaren Sachen des Sicherungsgebers oder alle Sachen an denen der Sicherungsgeber Eigentum hat, beziehen, sind nicht anerkannt, das sie zu unbestimmt sind.
7.2.4. zu sichernde Forderung
Eine Sicherungsübereignung kann z.B. ein Darlehen oder jedes andere Rechtsverhältnis absichern, aus dem der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Summe hat.
Anders als die Bürgschaft oder das Pfandrecht ist die Sicherungsübereignung nicht vom Bestehen der durch sie gesicherten Forderung abhängig. Demnach bleibt im Falle eines z.B. nichtigen Darlehensvertrags die Sicherungsübereignung wirksam. Etwas anderes gilt nur, wenn die Sicherungsübereignung ausdrücklich unter der Bedingung einer wirksamen Hauptforderung steht.
Fehlt eine solche ausdrückliche Bedingung und ist die besicherte Forderung unwirksam, hat dies an sich keine Auswirkungen auf die Sicherungsübereignung. Allerdings hat der Sicherungsgeber gegen den Sicherungsnehmer aus dem Sicherungsvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Sicherungseigentums.
Beispiel
Zur Besicherung eines Darlehens einigen sich Siegmund und die Bank über die Sicherungsübereignung
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Januar 2015
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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