Das Recht der GmbH – Teil 35 – Die Abwicklung oder die Liquidation
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
7. Die Abwicklung oder: Die Liquidation
Mit der Abwicklung bzw. der Liquidation ist die Beendigung aller schwebenden Geschäfte einer Gesellschaft, also einer GmbH gemeint.
Mit der Liquidation einer GmbH sind folgende Schritte verbunden:
- Einziehung aller Forderungen
- Begleichung aller Schulden,
- Veräußerung aller aktiven Posten (alles auf der Aktivseite der Bilanz) und
- Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens auf die Gesellschafter.
7.1 Die Liquidatoren
Die Liquidatoren führen die Liquidation durch. Sie sind dafür zuständig, die Geschäfte der Gesellschaft bis zum Ende zu führen. Bis zum Ende bedeutet in diesem Falle, dass alle Verpflichtungen, die mit der Auflösung einer GmbH verbunden sind, erfüllt werden müssen.
Die Liquidatoren verteilen beispielsweise das verbleibende Vermögen der GmbH an die Gesellschafter und müssen dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten lassen.
7.1.1 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
Meist werden die Geschäftsführer der GmbH als Liquidatoren bestimmt, da sie in der Regel einen guten Überblick über die aktuellen Geschäfte und die Situation der Gesellschaft haben. Grundsätzlich ist aber jede voll geschäftsfähige natürliche Person befähigt, Liquidator zu sein – somit auch juristische Personen.
Die Berufung der Liquidatoren kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, muss aber jedenfalls durch die Gesellschafter erfolgen. Ein Dritter darf diese Entscheidung nicht treffen oder mit dieser beauftragt werden.
Die berufenen Liquidatoren übernehmen – an Stelle des Geschäftsführers – als Organ die Geschäftsführung der GmbH: Sie vertreten sie nach außen und haben ihre Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[1]
7.1.2 Die Eignungsvoraussetzungen der Liquidatoren
Ein Liquidator muss fachlich geeignet und zuverlässig sein und darf nicht wegen bestimmter Straftaten vorbelastet sein.
Die beim Geschäftsführer genannten Ausschlusstatbestände gelten für die Liquidatoren entsprechend.
7.1.3 Bestellung durch die Gesellschafter
Grundsätzlich ernennen die Gesellschafter per Beschluss die Liquidatoren. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss ist dafür ausreichend. Für den Fall, dass ein Gesellschafter zum Liquidator bestellt werden soll, darf er seine Stimme beim Beschluss nicht abgeben.
7.1.4 Bestellung durch das Registergericht
Allerdings sind nicht nur die Gesellschafter berechtigt, Liquidatoren zu bestimmen: Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10% des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch ein Gericht erfolgen, § 66 Abs. 2 GmbHG.
Achtung! Dieses wichtige Minderheitenrecht kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden!
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, so dass das Gericht die Liquidatoren bestimmen kann prüft das Registergericht.
Wichtige Gründe sind:
- Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte
- begründetes Misstrauen, in Bezug auf eine unparteiische und sachliche Durchführung der Liquidation
- ein auf Dauer anhaltendes Fehlen ordentlicher Liquidatoren
Stellt das Registergericht fest, dass ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet es außerdem über die Bestellung der Liquidatoren. Das Registergericht entscheidet dabei, ob eine oder mehrere Personen bestellt werden und ob im Falle der Bestellung mehrerer Liquidatoren Einzel- oder Gesamtvertretung bestehen soll. Darüber hinaus darf das Gericht keine Maßnahmen treffen.
In Ausnahmefällen ist das Gericht außerdem befugt, einen Notliquidator oder Notliquidatoren zu bestellen. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn Liquidatoren bisher fehlen, aber notwendig für die Abwicklung der Gesellschaft sind.
Damit das Gericht einen Notliquidator bzw. mehrere Notliquidatoren bestellen kann, muss ein Beteiligter einen Antrag auf Bestellung von Liquidatoren beim Registergericht stellen. Beteiligter in diesem Sinne ist jede Person, deren Rechte oder Pflichten unmittelbar beeinflusst werden können[2] – also auch Schuldner oder Gläubiger der GmbH.
7.1.5 Die Abberufung und Amtsniederlegung
Mit der Abberufung des Liquidators erlischt seine Organstellung. Wie die Berufung erfolgt auch die Abberufung der Liquidatoren grundsätzlich durch einen Beschluss der Gesellschafter. Für diese ordentliche Abberufung ist eine einfache Mehrheit der Gesellschafterversammlung ausreichend.
Soll ein Notliquidator abberufen werden, gilt etwas anderes: Hier kann jeder Gesellschafter einen Antrag beim Registergericht auf Abberufung des Notliquidators stellen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.[3]
Eine außergewöhnliche Abberufung durch das Registergericht ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die vorliegen müssen, damit ein Notliquidator berufen werden kann: Es muss ein Antrag einer Gesellschafterminderheit und ein wichtiger Grund vorliegen. Generell liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung immer dann vor, wenn der ungestörte Ablauf – und dadurch der Zweck der Liquidation – durch das Verbleiben des Notliquidators in seinem „Amt“ gefährdet ist.[4]
Zu einer automatischen Abberufung kommt es hingegen, wenn der Liquidator amtsunfähig war bzw. ist. Amtsunfähig bedeutet in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass er das Amt von vornherein nicht hätte ausüben dürfen, z.B. weil er geschäftsunfähig war/ist oder er von vornherein ungeeignet war, dieses Amt auszuführen.
7.2 Die Liquidationsdurchführung
7.2.1 Bilanzierung
Für den Beginn der Liquidation müssen die Liquidatoren zunächst eine sogenannte Eröffnungsbilanz erstellen, der außerdem ein Bericht zur Erläuterung hinzugefügt werden muss, § 71 Abs. 1 GmbHG. Beginnt die Liquidation in der Mitte eines Geschäftsjahres, wird eine sogenannte Gewinnermittlungs-Schlussbilanz aufgestellt.
Die dann erstellte Liquidationseröffnungsbilanz gleicht einem Jahresabschluss. Eine Neubewertung durch die Liquidatoren ist zunächst nicht notwendig. Wird das Unternehmen tatsächlich nicht mehr fortgeführt, empfiehlt es sich aber eine Neubewertung durchzuführen. Schließlich geht es darum, die aktiven Posten zu veräußern, wofür genaue Werte zu Verfügung stehen müssen.
Für die Aufstellung dieser speziellen Bilanz gelten die gleichen Grundsätze wie für eine reguläre Bilanz. Vor allem die Vorschriften des HGB zur Bilanzierung (Bewertungsvorschriften etc.) sind maßgeblich für die Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz.
7.2.2 Die Abwicklung der Geschäfte
Da die Liquidatoren die Aufgabe des Geschäftsführers übernehmen, müssen sie sich vor allem um die laufenden Geschäfte der Gesellschaft in der Abwicklung kümmern. Das bedeutet zunächst vor allem die Unterrichtung aller Geschäftspartner über die Liquidation und beispielsweise die Anpassung der Geschäftsbriefe: Hier muss erkennbar sein, dass die GmbH sich in der Abwicklung befindet (GmbH i.L.).
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte der GmbH zu beenden, § 70 GmbHG. Eine bestimmte Zeitvorgabe dafür gibt es nicht, die Geschäfte müssen also nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt komplett eingestellt werden oder beendet sein, da die Liquidatoren das bestmögliche Ergebnis bei der Abwicklung erzielen sollen.
Auch der Abschluss von neuen Rechtsgeschäften in der Liquidationsphase ist möglich, wenn es dem Liquidationszweck dient. Die Liquidatoren haben hier die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Liquidators zu führen. Dabei liegt es in ihrem Ermessen, wie sie Verpflichtungen erfüllen, so kann beispielsweise die Aufnahme von Darlehen diesem Ermessenspielraum entsprechen.
Der Liquidator kann sowohl Unternehmensteile als auch das gesamte Unternehmen verkaufen. Dabei müssen allerdings die Vorschriften der §§ 22 ff. HGB beachtet werden.
Besonders die Fortführung der Firma, also des Namens der Gesellschaft, kann im Rahmen einer Liquidation bzw. beim Verkauf des ganzen Unternehmens zu Schwierigkeiten führen: Führt der Käufer das Unternehmens unter der alten Firma fort, droht die Haftung für alte Verbindlichkeiten gem. § 25 Abs. 1 HGB.
7.2.3 Die Gläubiger während der Abwicklung
Das GmbHG enthält einige Vorschriften, die Gläubiger der Gesellschaft bei der Liquidation vor Benachteiligung schützen sollen. Eine Regelung sieht beispielsweise vor, dass die Liquidation gem. § 12 Satz 1 GmbHG im (elektronischen) Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen ist und zwar verschiedene Male.
Mit der Bekanntmachung werden die Gläubiger aufgefordert, sich bei der GmbH zu melden und ihre Forderungen geltend zu machen. Ein Anschreiben an jeden Gläubiger mit der Aufforderung, seine Forderungen anzumelden, ist deswegen nicht notwendig.
Melden sich die Gläubiger auf die Bekanntmachung oder Aufforderung hin, sind ihre Ansprüche zu befriedigen. Gleiches gilt für Gläubiger, die sich nicht gemeldet haben, wenn der GmbH bekannt ist, dass dieser Gläubiger eine Forderung gegenüber der GmbH hat. Bekannt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gesellschaft die Verbindlichkeit „dem Grunde und dem Betrage nach wenigstens im wesentlichen“ kennt.
7.2.4 Das Sperrjahr
Wenn alle Gläubiger befriedigt sind, darf allerdings das restliche Vermögen zunächst noch nicht an die Gesellschafter verteilt werden. Die Verteilung darf erst erfolgen, wenn das sogenannte Sperrjahr abgelaufen ist, § 73 Abs. 1 GmbHG.
Dieses Sperrjahr dient vor allem dem Gläubigerschutz, denn es beinhaltet ein striktes Ausschüttungsverbot gegenüber den Gesellschaftern. Während des Sperrjahres dürfen nur Forderungen von sogenannten Drittgläubigern und aus Drittgeschäften befriedigt werden.
Achtung! Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist! Das bedeutet, dass Gläubiger nach Ablauf des Sperrjahres noch Ansprüche geltend machen können. Ist nach Ende des Sperrjahres noch Gesellschaftsvermögen vorhanden, können auch Forderungen bisher unbekannter Gläubiger befriedigt werden. Ist keine Vermögen mehr vorhanden gehen diese Gläubiger leer aus.
7.2.5 Liquidation einer vermögenslosen GmbH?
Ist kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden, macht es wenig Sinn, eine Liquidation durchzuführen, da es ohnehin nichts gibt, was an die Gläubiger der GmbH verteilt werden könnte. Damit kann hier die sogenannte Vollbeendigung bereits vor dem Ablauf eines Sperrjahres erfolgen.
7.2.6 Löschung und Vollbeendigung
Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister ist der letzte Akt, der bei der Beendigung einer GmbH zu vollziehen ist. Mit dem Eintrag der Löschung in das Handelsregister gem. § 31 Abs. 2 HGB tritt Vollbeendigung ein. Ab diesem Zeitpunkt existiert die GmbH – die zuvor noch als „Auflösungsgesellschaft“ bestanden hat, nicht mehr.
[1] LG Bielefeld v. 13.5.1986 – 14 T 20/86, GmbHR 1987, 194.
[2] BayObLG v. 12.05.1971 – BReg. 2Z 74/70, BB 1971, 747.
[3] BayObLG v. 27.01.1987 – BReg. 3Z 186/86, GmbHR 1987, 306 (307).
[4] OLG Düsseldorf v. 19.09.2001 – 3 Wx 202/98, GmbHR 1998, 1132 (1133).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.
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Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
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