Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 29 – Informationspflichten des Unternehmers an den Verbraucher
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
7.2 Informationspflichten des Unternehmers an den Verbraucher
Die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten sind in § 312 d BGB i. V. m. Art. 246 a § 1 EGBGB geregelt. Teilweise überschneiden sich die Pflichten mit denen des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Es werden vor- und nachvertragliche Informationspflichten unterschieden.
7.2.1. Vorvertragliche Informationspflichten
Die vorvertraglichen Informationspflichten gelten gemäß § 312 d II BGB i. V. m. Art. 246 b EGBGB für Verträge, deren Gegenstand Finanzdienstleistungen sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (§ 312 d I BGB i. V. m. Art. 246 a EGBGB)[1].
Vorvertragliche Informationspflichten müssen durch den Unternehmer erfüllt werden, unabhängig davon, ob es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Vertragsschluss kommt oder nicht[2]. Demnach müssen die Pflichten immer bereits beim ersten Kontakt eingehalten werden, ohne dass der Unternehmer auf den Abschluss eines Vertrages vertrauen kann. Von Bedeutung ist, dass dem Verbraucher die Angaben zur Verfügung stehen und dieser sie nutzen kann, um sich für oder gegen einen Vertrag zu entscheiden[3].
Beispiel:
Es steht dem Unternehmer frei, ob er seinen Informationspflichten auf seiner Webseite, per SMS oder auf einem Ausdruck nachkommt. Lediglich die vorvertraglichen Informationspflichten für Finanzdienstleistungen sind in Textform zu erbringen.
Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten ist es, dem Verbraucher es zu ermöglichen, eine informierte Entscheidung über den Vertragsschluss treffen zu können[4]. Hierzu bedarf es grundsätzlich keiner bestimmten Form.
7.2.1.1. Rechtzeitigkeit
Gemäß Art. 246 a § 4 I EGBGB müssen dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationspflichtangaben rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung vorliegen[5]. Dem Verbraucher soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, eine informierte Entscheidung über den Vertragsschluss treffen zu können, ohne durch kurze Überlegungsfristen unter Druck gesetzt zu werden[6]. Aus diesem Grund hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu belehren[7].
Beispiel:
Der Unternehmer kommt seiner Informationspflicht ungenügend nach, wenn er dem Verbraucher die Informationen erst auf der Kontrollseite der Bestellung mittels eines Buttons bereitstellt. Ein durchschnittlicher Verbraucher könnte den Schluss ziehen, dass er sich bereits mit dem Anklicken des Buttons rechtlich bindet und die Angaben der Vertragsabwicklung dienen[8].
Dem Unternehmer ist es freigestellt, ob er alle Informationspflichtangaben bereits in seine Werbung (Radiowerbung, Sponsored Links) aufnimmt.
7.2.1.2. Form
Gemäß Art. 246 a § 4 III EGBGB sind dem Verbraucher die vorvertraglichen Pflichtangaben in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung zu stellen[9]. Mit Einführung des Art. 246 a § 3 EGBGB wurden die Anforderungen an die Informationspflichtangaben herabgesetzt. Wird demnach ein Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen, welches nur begrenzten Raum und begrenzte Zeit für Informationen bietet, wie es bei Mobiltelefonen und beim Teleshopping der Fall ist, hat der Unternehmer die Möglichkeit, sich auf einige Kerninformationen zu beschränken[10]. Alle anderen Informationen kann der Unternehmer dem Verbraucher auf andere Weise wie beispielsweise über seine Webseite zugänglich machen.
Bei Finanzdienstleistungsverträgen gilt gemäß Art. 246 b § 2 I 1 Nr. 2 EGBGB eine grundsätzliche Verpflichtung, die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger abzuspeichern und zur Verfügung zu stellen[11].
7.2.1.3. Gebot der Klarheit, Erkennbarkeit und Verständlichkeit
Die Informationen müssen gemäß Art. 246 a § 4 I EGBGB in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Klar und verständlich sind Informationen, wenn sie die nötige Transparenz aufweisen[12].
Eine Information ist klar zur Verfügung gestellt, wenn sie deutlich erkennbar ist. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist sie dann klar und verständlich, wenn die Schrift unabhängig von der benutzten Hard- oder Software für den Durchschnittsnutzer unproblematisch lesbar ist.
Beispiel:
Dem Gebot der Klarheit wird nicht gefolgt, wenn die Informationen erst durch weitere Installationen von z. B. JavaScript oder Flash Player lesbar sind (Plug-Ins und Add-Ons). Der Internetnutzer ist nicht verpflichtet, freie Programme zu installieren[13].
Ist die Information ohne weiteres auffindbar, kann man von einer erkennbaren Information ausgehen. Demnach sind Links je nach Art der Information an der passenden Stelle im Bestellverlauf einzufügen, an welcher ein durchschnittlicher Internetnutzer sie typischerweise erwarten kann. Das heißt, dass ein Link auch bei flüchtiger Betrachtung weder übersehen, noch missverstanden werden darf[14].
Beispiel:
Das Gebot der Erkennbarkeit ist nicht ausreichend erfüllt, wenn der Unternehmer den Mouseover-Effekt, bei dem der überwanderte Link aufleuchtet oder sich vergrößert, einsetzt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Link überhaupt wahrgenommen wird[15]. Schließlich ist es vom Zufall abhängig, ob der Internetnutzer den hinterlegten Link mit der Maus überfährt.
Verständlich sind die angegeben Informationen, wenn ein rechtsunkundiger Durchschnittsbürger, ohne Einholung von Rechtsrat, die Informationen versteht[16].
Beispiel:
Die Verwendung von juristischen Fachbegriffen, deren Bedeutung einem juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher unbekannt ist, sollte daher vermieden werden.
Das Gebot der Klarheit, Erkennbarkeit und Verständlichkeit bezieht sich nur auf Angaben, die gemäß Art. 246 a § 4 I EGBGB für den Unternehmer verpflichtend sind. Der persönliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts zählt nicht zu den Pflichtangaben.
Beispiel:
Ein Verbraucher, der sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt hält, hat dies selbst zu verantworten[17]. Der Unternehmer hat dafür nicht einzustehen.
[1] Fußnote
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Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), erschienen mit Fußnoten im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
Stand: Januar 2016
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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