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Das Recht der GmbH – Teil 46 – Rechtsnatur sowie Vor- und Nachteile der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG)

9. Die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG)

Im Jahr 2008 wurde das Recht rund um die GmbH durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz „MoMiG“) in vielen Teilen modernisiert und reformiert.

Eine wesentliche Neuerung im Gesellschaftsrecht durch das MoMiG war die Einführung einer „neuen“ Gesellschaft: 2008 wurde die „Unternehmergesellschaft“ eingeführt – abgekürzt „UG“, im Volksmund auch „Mini-GmbH“ oder „Ein-Euro-GmbH“ genannt.

Hintergrund der Einführung der UG war die zunehmende Beliebtheit der „Limited“ (Ltd.). Wegen den Seriositätsproblemen der Ltd. wollte man der Nutzung der Ltd. in Deutschland mit der Einführung einer vertrauenswürdigeren deutschen Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgegenwirken.

Eine zunächst geplante Herabsetzung der Stammkapitals der „normalen“ GmbH auf 10.000 € wurde nicht umgesetzt. Stattdessen wurde die Möglichkeit der Gründung einer UG in § 5a GmbHG eingeführt.

9.1 Rechtsnatur der UG und gesetzliche Grundlage

Wegen ihres Namens „Unternehmergesellschaft“ könnte man vermuten, dass es sich bei der UG in der Tat um eine vollkommen neue Gesellschaftsform handelt.

Allerdings ist die UG – rein rechtlich gesehen – lediglich eine Art „kleine Schwester“ der GmbH. Denn für sie gelten grundsätzlich die Regelungen der GmbH, mit gewissen Ausnahmen gelten, die die Besonderheiten der UG im Vergleich zur GmbH ausmachen.

Grundsätzlich ist die UG wie die GmbH eine juristische Person (§ 13 GmbHG) des Privatrechts und kann damit selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie zählt wie die GmbH zu den Kapitalgesellschaften.

Die UG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung, d.h. auch bei der UG haftet in erster Linie das Kapital der Gesellschaft und nicht die hinter der Gesellschaft stehenden Personen.

Beim Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr ist dringend darauf zu achten, dass die Gesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftritt – die Abkürzung „Firma (haftungsbeschränkt)“ ist nicht ausreichend. Wird dieser Rechtsformzusatz nicht geführt, tritt keine Haftungsbeschränkung ein.

9.2 Vor- und Nachteile einer UG (haftungsbeschränkt) gegenüber einer GmbH

9.2.1 Stammkapital der UG

Der primäre Vorteil einer UG ist, dass bei der Gründung ein Stammkapital von 1 € genügt. Dennoch sollte das Stammkapital nicht zu niedrig angesetzt werden.

Vermögenslose Gesellschaften sind von Amts wegen zu löschen. In einem Fall wurde eine UG mit einem Stammkapital von einem Euro von einem Registergericht eingetragen und unmittelbar nach Eintragung wieder gelöscht, mit dem Argument, dass die Gründungskosten bereits höher seien als das Stammkapital, weshalb Vermögenslosigkeit belegt sei. Diese Auffassung hat sich zwar nicht durchgesetzt, obwohl sie aus insolvenzrechtlicher Sicht stichhaltig ist, denn die Insolvenzgefahr einer unterkapitalisierten UG (unter 2.000 €) ist erheblich mit den daraus resultierenden Gefahren der strafbaren Insolvenzverschleppung für den Geschäftsführer.

In der anwaltlichen Praxis bieten wir Gründern, die eine UG mit einem Stammkapital von 1000.- € gründen wollen, die Gründung der Gesellschaft und die sofortige Insolvenzantragsstellung als einheitliches Mandat an. Dies führt neben einer gewissen Erheiterung in der Regel zur Einsicht, dass eine solche Gründung unmittelbar zu einer Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers führen würde.
Es mag äußerst seltene Ausnahmefällen bei rein verwaltend tätigen UGs geben. Doch auch hier würde die erste Steuerberaterrechnung das Stammkapital übersteigen, wenn bis dahin nicht bereits entsprechende Gewinne erzielt werden konnten.

9.2.2 Keine Sachgründung

Bei der Gründung einer UG ist keine Sachgründung zugelassen, § 5a GmbHG. Die Erbringung des Stammkapitals durch einen Sachgründungsbericht ist daher nicht möglich. Daraus folgt zugleich, dass eine Gründung einer UG nicht durch Abspaltung von einer anderen Gesellschaft erfolgen kann. Dies wäre ebenfalls eine (verbotene) Sachgründung.

Zulässig ist allerdings die Sacheinlage bei einer UG, mit der das Stammkapital auf 25.000 € erhöht wird, da mit dieser Maßnahme die UG zu einer Voll-GmbH wird[1]. Ebenso ist bei einer Kapitalerhöhung der UG auf 25.000 € keine Volleinzahlung des Stammkapitals mehr erforderlich[2].

9.2.3 Haftungsbegrenzung nur durch Zusatz „haftungsbeschränkt“

Der Nachteil ist, dass die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der UG nur gegeben ist, wenn alle Geschäftsbriefe und jeder Außenauftritt der UG mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt“ erfolgt. Wird dies vergessen, haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Ein Fehler des Geschäftsführers bei der täglichen Arbeit kann daher die Gesellschafter in die private Vollhaftung bringen.

9.2.4 UG im Vergleich zur Ltd.: Deutsches Gesellschaftsrecht, deutsche Bilanzierung

Die UG wurde mit dem Plan eingeführt, eine inländische Alternative zur Limited (Ltd.) anzubieten.

Weil für die UG ein Euro als Mindestkapital ausreichend ist und die Ltd. sogar ohne vorgeschriebenes Mindestkapital auskommt, unterscheiden sich die Gesellschaften an diesem Punkt quasi nicht. Hinsichtlich der Gründungskosten besteht ebenfalls kein großer Unterschied, jedenfalls dann wenn, das Stammkapital sehr gering ist und ein Musterprotokoll für die Gründung verwendet wird. Das gleiche gilt für den Aufwand der Gründung: Soll die UG einfach gehalten werden, so dass auf die Musterprotokolle zurückgegriffen werden, kann eine UG nahezu genauso schnell gegründet werden, wie eine Ltd., deren Gründung in besonders eiligen Fällen in ein bis zwei Tagen möglich ist.

Gegenüber der Ltd. hat die UG den Vorteil, dass deutsches und nicht englisches Gesellschaftsrecht anzuwenden ist und die zusätzlichen englischen Bilanzierungsvorschriften nicht berücksichtigt werden müssen, so dass keine zweite Buchführung erfolgen muss (nach deutschem Bilanzrecht für das Finanzamt und nach englischem Bilanzrecht für die englischen Behörden).

Im Gegensatz zur Ltd., deren Betrieb in Großbritannien zusätzliche regelmäßige Verwaltungskosten verursacht, ist die UG deutlich weniger kostenintensiv. So entfallen bei der UG beispielsweise Kosten für Übersetzungen von Jahresabschlüssen etc. Allerdings unterliegt die UG vor allem kaufmännischen Buchführungspflichten. Ist man nicht selbst in der Lage eine GuV aufzustellen etc., verursachen diese Maßnahmen regelmäßig erhebliche Kosten durch externe Dienstleister.

Ein wesentlicher Nachteil der UG ist die bereits beschriebene Verpflichtung zur Thesaurierung eines Teils der Gewinne der Gesellschaft: Die UG ist zur Bildung von Gewinn-Rücklagen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung existiert für die Ltd. nicht. Von dieser Verpflichtung, Rücklagen zu bilden hängt allerdings nicht die Existenz der UG ab. Wenn keine Gewinne erzielt werden, sind keine Rücklagen zu bilden. Mit der Rücklagenbildung soll lediglich die Möglichkeit geschaffen werden, die UG bei Gewinnerzielung auf Dauer in eine GmbH umwandeln zu können. Dass die Gesellschafter wegen der Verpflichtung zur Bildung von Gewinnrücklagen allerdings in der Gewinnverteilung nicht vollkommen frei sind, ist im Vergleich zur Ltd. vordergründig natürlich ein Nachteil.

Letztendlich fällt der Vergleich dieser wenig kapitalintensiven, aber dennoch haftungsbegrenzten Gesellschaften für ein Unternehmen in Deutschland auf der Suche nach der richtigen Rechtsform zugunsten der UG aus:

Die UG genießt als kleine Schwester der GmbH einen erheblichen Vertrauensvorschuss im Vergleich zur Ltd. Außerdem ist die Verwaltung der Gesellschaft im Vergleich zur Ltd., deren Verwaltung zwangsläufig im Ausland stattfindet, deutlich weniger aufwändig und besser zu bewerkstelligen.

Ein Vorteil steht dabei im Vordergrund: Arbeitet die UG wirtschaftlich, kann aus der – vermeintlich im Vergleich zur GmbH weniger vertrauenswürdigen – UG schnell eine vollwertige GmbH werden, die dann mit dem vollen Vertrauensvorschuss einer „normalen“ Kapitalgesellschaft am Geschäftsleben teilnimmt.

Die Ltd hat gleichwohl im internationalen Geschäftsverkehr eine größere Akzeptanz, da die Rechtsform der Ltd. weltweit bekannt ist, während nicht überall bekannt ist, was eine GmbH oder gar eine UG ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 13 GmbHG, § 5 a GmbHG

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