Das Recht der GmbH – Teil 47 – Die Gesellschaftsgründung der UG, Formkaufmann & Firmengrundsätze
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
9.3 Die Gesellschaftsgründung der UG
Die Gründung der UG richtet sich nach den Vorschriften, die für die Gründung einer GmbH gelten: §§ 1 – 12 GmbHG.
Die Gründung einer UG entspricht von ihrem Aufwand her damit eher der Gründung einer GmbH, als z.B. der Gründung einer GbR. Genau genommen ist der Aufwand der Gründung der UG nur unwesentlich geringer als bei der GmbH. Das gilt hinsichtlich der Gründungskosten genauso wie hinsichtlich des mit der Gründung verbundenen Zeitaufwands.
Wie bei der GmbH muss die UG über einen Gesellschaftsvertrag (Satzung) verfügen, der notariell beurkundet sein muss (§ 2 GmbHG) und die Stammeinlagen des bzw. der Gesellschafter müssen erbracht werden.
Für den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages gilt § 3 GmbH-Gesetz.
Danach muss der Vertrag mindestens Angaben enthalten zu
- Firma der Gesellschaft
- Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals
- Anzahl und Nennbeträgen der einzelnen Stammeinlagen
- Namen der Gründungsgesellschafter.
9.3.1 Das Musterprotokoll der UG
Mit dem Musterprotokoll soll die Gründung der UG gegenüber der Gründung einer GmbH erleichtern werden. Diese vereinfachte Gründung für die UG ist ausdrücklich in § 2 Abs. 1 a GmbHG vorgesehen.
Achtung! Das vereinfachte Verfahren gilt nicht nur für die UG! Auch die GmbH kann dieses vereinfachte Verfahren nutzen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Dieses Protokoll, das getrennt für Ein-Personen-Gesellschaften und für Mehrpersonengesellschaften als Vorlage im Gesetz existiert[1], ist Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Gründungsurkunde in einem und beinhaltet die Bestellung des Geschäftsführers.
Voraussetzung für die Verwendung des Musterprotokolls sind gem. § 2 Abs. 1a GmbHG:
- die zu gründende Gesellschaft darf nicht mehr als drei Gesellschafter haben,
- die zu gründende Gesellschaft darf nur einen Geschäftsführer haben und
- grundsätzlich dürfen keine von diesen Musterprotokollen abweichenden Regelungen getroffen werden.
Wichtig ist, dass das Musterprotokoll nicht abgeändert werden darf – wird es abgeändert, ist das vereinfachte Verfahren nicht mehr möglich!
9.3.1.1 Vorteile des Musterprotokolls
Insgesamt erwartet man sich von der Nutzung der Mustersatzungen eine Beschleunigung der Gesellschaftsgründung. In der Tat ist die Nutzung eines Vertragsmusters weniger zeit- und kostenaufwändig, als einen hochgradig individuellen Gesellschaftsvertrag aufsetzen zu lassen.
Doch selbst bei 1-Mann-UGs oder 1-Mann-GmbHs ist von einer unveränderten Verwendung abzuraten. Denn das Musterprotokoll einer UG hat keinen ernsthaften Vorteil gegenüber einem vernünftigen Gesellschaftsvertrag.
Die Notarkosten für eine Gründung mit dem Musterprotokoll betragen bei einer 1-Mann-UG 100 € und bei einer 1-Mann GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € rund 350 €, bei einer 2-Mann GmbH sind es rund 500 €.
Hinzu treten stets die Registerkosten von rund 150 €.
Die Eintragung im Handelsregister, die zwingend von einem Richter und nicht von einem Rechtspfleger vorzunehmen ist, dauert gleich lange. Die vier zu prüfenden relevanten Punkte werden dem Richter elektronisch übermittelt. Zur Beschleunigung sollte – je nach Registergericht – eine Gutsagung für die Kosten durch den Notar erfolgen. Stand 2012 trägt Stuttgart immer noch nur nach Kostenzahlung oder Kostenzusage durch den Notar ein, München und Köln tragen schon vor dem Kosteneingang ein.
9.3.1.2 Nachteile des Musterprotokolls
Das Musterprotokoll hat indes gravierende Nachteile gegenüber einem ordentlichen Gesellschaftsvertrag:
Das Musterprotokoll beinhaltet eine Geschäftsführerbenennung. Es fehlt jedoch die ansonsten absolut übliche und meistens gewünschte Vertretungsregelung, dass bei mehreren Geschäftsführern jeder einzelvertretungsberechtigt ist. Diese Regelung wird in einem normalen Gesellschaftsvertrag auch dann aufgenommen, wenn zunächst nur ein einzelner Geschäftsführer bestellt wird. Tritt bei einer UG ein weiterer Geschäftsführer hinzu, wäre zugleich eine Satzungsänderung erforderlich, wenn die Einzelvertretungsberechtigung erwünscht ist. Andernfalls gilt bei einer Bestellung eines weiteren Geschäftsführers die allgemeine Vertretungsregel nach § 35 GmbHG, wonach nur alle Geschäftsführer gemeinsam vertretungsbefugt sind. Die Geschäftsführerbestellung selbst wird als unechter Satzungsbestandteil betrachtet.
Eine Änderung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung, damit jeder Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt ist, erfordert mithin einen Gesellschafterbeschluss und eine nachfolgende Satzungsänderung, die notariell beurkundet werden muss. Die Satzungsänderung muss dann wieder im Handelsregister eingetragen werden. Da es sich nun nicht mehr um die Mustersatzung handelt, fallen die normalen Kosten an. Satzungsänderungen einer UG werden von den Registergerichten (anders als die Gründungseintragung) erst nach Eingang des Kostenvorschusses eingetragen. Eine Zahlung des Kostenvorschusses kann erst nach Kostenanforderung durch das Registergericht erfolgen („Keine Zahlung ohne Kostennummer“). Die Änderung der Eintragung dauert daher um ein vielfaches länger als die Gründung.
Die Lösung ist eine Ergänzung der Mustersatzung bereits bei Gründung der UG um die gewünschte Vertretungsregelung. Dies stellt nach OLG Bremen (2 W 61/09) und OLG Hamm (I-15 Wx 208/09) keine unzulässige Abweichung vom Gesetz dar.
9.3.2 Vorgesellschaft(en) und Handelsregistereintragung
Wie die GmbH entsteht die UG mit der Eintragung ins Handelsregister – auch hier ist die Eintragung ins Handelsregister konstitutiv.
Ein wesentlicher Unterschied im Rahmen der Gründung der UG im Vergleich zur GmbH ist jedoch, dass das Stammkapital bereits zu 100% eingezahlt sein muss, bevor die Handelsregistereintragung erfolgen kann (sog. Volleinzahlungspflicht). Bei der GmbH ist für die Eintragung ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung 50% des satzungsmäßigen Stammkapitals erbracht sind
Da sich die Gründung der UG wie die Gründung der GmbH gestaltet gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und die gesetzlichen Regelungen für die Haftung in der Vorgründungsphase einer GmbH ebenfalls für die UG.
Hinsichtlich der Haftung bis zum Abschluss und der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der UG ins Handelsregister kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur GmbH in diesem Kontext verwiesen werden - nur begrifflich kommt es hier zu Unterscheidungen: Die Gesellschaft wird „Vor-UG“ genannt.
Im Gegensatz zur GmbH, bei der auf Grund der Kapitalbeschaffung Verzögerungen eintreten können, was das Risiko von Haftungsfällen in der Vorgründungsphase erhöht, ist dieses Risiko bei der UG minimiert:
Weil kein bzw. nur wenig Kapital zu beschaffen ist und Mustersatzungen verwendet werden können, vollzieht sich die Gründung der UG deutlich schneller, was das Risiko, in dieser Phase Haftungsfälle zu generieren deutlich verringert.
9.4 Formkaufmann & Firmengrundsätze
Wie ihre große Schwester, die GmbH, ist die UG von Gesetzeswegen Kaufmann – also Formkaufmann. Wie bei der GmbH sind damit bestimmte Buchhaltungspflichten und rechtliche Besonderheiten aus dem HGB für Kaufleute wie z.B. die Vorschriften über Handelsgeschäfte (unmittelbare Rügepflicht unter Kaufleuten etc.) zu beachten.
Das führt dazu, dass die UG den gleichen umfangreichen handelsrechtlichen Verpflichtungen unterliegt wie die GmbH. Die UG muss damit sämtliche Regelungen der kaufmännischen Buchführung zur Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Bilanzierung befolgen und ist verpflichtet, den Jahresabschluss zu veröffentlichen.
Hinsichtlich der Firma der UG gelten die gleichen Grundsätze der
- Firmenöffentlichkeit
- Firmenklarheit
- Firmenausschließlichkeit
- Firmenwahrheit und
- Firmenbeständigkeit wie für die GmbH.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.
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Stand: Januar 2016
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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