Bilanzierung – Teil 01 – Grundlagen der Bilanzierung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
1 Grundlagen der Bilanzierung
Die Grundlagen der Bilanzierung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss (Bilanzierung) aufzustellen.
1.1 Überblick
Bei Einzelunternehmen (eingetragener Kaufmann oder Kauffrau) und nicht haftungsbeschränkten Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, ggf. die Partnerschaftsgesellschaft und ggf. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) besteht der Jahresabschluss lediglich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung § 242 HGB. Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Limited) hingegen haben den Jahresabschluss um einen Anhang und gegebenenfalls Lagebericht zu erweitern, der mit der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet § 264 HGB und gegebenenfalls noch veröffentlicht werden muss (Publizitätsgesetz). Dabei soll der Jahresabschluss Anteilseigner und Gläubigern ein Einblick über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geben (Funktion des Jahresabschlusses).
Die Vorschriften über die handelsrechtliche Rechnungslegung befinden sich im dritten Buch des Handelsgesetzbuches in den §§ 238 - 342e. Das Dritte Buch ist in sechs Abschnitte untergliedert:
- die §§ 238 - 263 HGB enthalten Vorschriften, die grundsätzlich von allen Kaufleuten (§§ 1 - 7 HGB) beachtet werden müssen (allgemeiner Teil),
- die §§ 264 - 335b HGB geltend ergänzend für Kapitalgesellschaften und für bestimmte, in § 264a Abs. 1 HGB definierte Personengesellschaften (u.a. GmbH & Co. KG),
- die §§ 336 - 339 HGB geltend ergänzend für Genossenschaften,
- die §§ 340 - 340o HGB gelten ergänzend für Kreditinstitute,
- die §§ 341 - 341p HGB geltend ergänzend für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds,
- die §§ 342, 342a HGB enthält Regelungen zu Rahmenbedingungen der Rechnungslegung,
- die §§ 342b - 342e HGB gelten zur Durchsetzung ordnungsmäßiger Rechnungslegung
Weitere Rechtgrundlagen zur Bilanzierung befinden sich in der Abgabenordnung, dem Einkommensteuergesetzes, den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, IAS, US-GAAP) sowie in einzelnen Vorschriften des GmbHG und AktG.
1.2 Arten von Bilanzen
Es gibt unterschiedliche Arten von Bilanzen:
- laufende Bilanzen
- Sonderbilanzen
1.2.1 Laufende Bilanzen
Laufende Bilanzen sind regelmäßig durchgeführte Abschlüsse eines Unternehmens. Diese werden zumeist einmal im Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres aufgestellt. Die Anforderung zur Aufstellung einer laufenden Bilanz richtet sich danach, ob eine Handelsbilanz, eine Steuerbilanz oder eine Konzernbilanz aufgestellt werden soll.
Handelsbilanz |
Steuerbilanz |
Konzernbilanz |
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↓ ↓ Maßgeblichkeitsprinzip Das Maßgeblichkeitsprinzip zwischen der Handels- und Steuerbilanz bedeutet, dass die Ansätze in der Handelsbilanz grundsätzlich. auch für die Steuerbilanz maßgeblich sind. Hinweis für die betriebliche Praxis: |
1.2.2 Sonderbilanzen
Die Pflicht zur Aufstellung von Sonderbilanzen wird durch unternehmensbezogene Ereignisse ausgelöst. Sie verfolgen zumeist den Zweck, die Liquidität oder das Vermögen des Unternehmens unter einem bestimmten Blickwinkel zutreffend abzubilden. Das können u.a. folgende Bilanzen sein:
- Gründungsbilanzen
Gründungsbilanzen werden in aller Regel nur bei Unternehmensgründungen aufgestellt. - Liquidationsbilanzen
Sie werden in aller Regel aufgestellt, bei freiwilliger oder planmäßiger Auflösung der Gesellschaft. - Sanierungsbilanzen
Sie werden regelmäßig bei insolventen Gesellschaften erstellt, wenn mit einem Sanierungsplan die Fortführung der Gesellschaft erfolgen soll und hierfür eine Bewertung der Vermögenswerte benötigt wird. - Spaltungsbilanzen
Spaltungsbilanzen sind zu erstellen, wenn eine Gesellschaft sein gesamtes Vermögen (Aufspaltung) oder Teile davon (Abspaltung, Ausgliederung) auf einen anderen Rechtsträger überträgt. - Umwandlungssteuerbilanzen
Soll eine Gesellschaft u.a. durch eine Fusion oder einen Rechtsformwechsel umgewandelt werden, so wird in aller Regel eine Umwandlungssteuerbilanz erstellt. - Überschuldungsbilanzen
Ist eine Gesellschaft überschuldet, so muss eine Überschuldungsbilanz unter Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Maßstäbe in meist kürzeren Zeitabständen von wenigen Wochen oder Monaten erstellt werden. - Verschmelzungsbilanzen
Werden mind. zwei Gesellschaften zusammengeführt, so wird für jede Gesellschaft eine gesonderte Bilanz erstellt.
1.3 Aufgaben und Vorarbeiten der Bilanzierung
Die Bilanzierung dient,
- der Rechenschaftslegung
- der Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie
- als Grundlage der Gewinnermittlung und der Steuerermittlung.
Der Jahresabschluss bedarf einer sorgfältigen Planung (Sachplan, Terminplan, Arbeitsplan) und Organisation, denn die Salden der Bestands- und Erfolgskonten können nicht ohne Prüfung und Inventur in die Schlussbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung übernommen werden. Das liegt zum einen daran, dass in aller Regel kein Jahresabschluss fehlerfrei ist und zum anderen, dass durch eine Inventur zumeist Fehlbestände aufgedeckt werden, die durch eine fehlerfreie Buchführung so nicht mit aufgedeckt werden. Oftmals stimmen das tatsächlich vorhandene Inventar nicht mit der gebuchten Inventarlage überein, so dass hier stets eine Überprüfung erforderlich ist.
Die wichtigsten Jahresabschlussarbeiten sind:
- die zeit- und raumrichtige Erfassung und Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, damit der Erfolg des Geschäftsjahres periodengerecht ausgewiesen wird.
- die Inventur der Vermögensteile und Schulden vor Abschluss der Konten. So sind bspw. noch Anlagegüter und zweifelhafte Forderungen abzuschreiben und Bestandsveränderungen zu buchen. Inventurdifferenzen (Kassenfehlbetrag, Wertminderungen im Vorratsvermögen) müssen buchmäßig erfasst werden. Schulden sind mit ihrem Höchstwert (z.B. Währungsverbindlichkeiten) zu ermitteln.
- der Abschluss der Unterkonten über die entsprechenden Hauptkonten. Bezugskosten, Nachlässe, Erlösberichtigungen, Vorsteuer/Umsatzsteuer u.a. sind entsprechend umzubuchen
- die ordnungsmäßige Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016