Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden – Teil 04 – Recht zur Einberufung; Gesellschafterversammlung ohne Einberufung und Teilnahmerecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
3.3 Recht zur Einberufung
Daneben haben die Geschäftsführer das Recht, die Gesellschafterversammlung jederzeit nach pflichtgemäßem Ermessen einzuberufen, wenn sie eine Beratung der Gesellschafter für erforderlich halten.[1]
3.4 Gesellschafterversammlung ohne Einberufung
Eine sog. Vollversammlung oder Generalversammlung findet immer dann statt, wenn ohne ordnungsgemäße Einberufung alle teilnahmeberechtigten Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und sie einvernehmlich eine Gesellschafterversammlung ("ad hoc-Versammlung") abhalten. Beschlüsse können wirksam gefasst werden, ohne dass die Einladungsformalitäten beachtet werden müssten.[2]
Beispiel
Sämtliche Gesellschafter treffen sich im Rahmen des jährlichen Neujahrsempfangs des Unternehmens. Im Anschluss sitzen sie in einem Konferenzraum zusammen und fassen Beschlüsse für das neue Geschäftsjahr.
- Die Gesellschafter können in diesem Rahmen wirksam Beschlüsse fassen, da das Gesellschafterkollegium vollständig ist und sie dadurch, dass sie verhandeln, deutlich machen, dass sie auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichten.
3.5 Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung
Zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung sind die Gesellschafter der GmbH berufen. Sie sind sämtlich einzuladen, d.h. es kommt nicht darauf an, ob sie zu einzelnen Verhandlungsgegenständen einem Stimmverbot unterliegen.[3]
Gesellschafter ist, wer nach der schriftlich beim Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG) Geschäftsanteile hält.[4] Wenn Anteile veräußert wurden, ist der neue Gesellschafter erst dann zur Gesellschafterversammlung einzuladen, wenn er in die Gesellschafterliste eingetragen wurde (§ 16 Abs. 1 GmbHG).[5] Beim Tod eines Gesellschafters ist die Einladung an ein Mitglied der Erbengemeinschaft ausreichend (§ 18 Abs. 3 GmbHG).[6] Sofern diese nicht bekannt sind, ist eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 2 BGB zu beantragen.[7] Wenn die Geschäftsführung keine Kenntnis vom Ableben eines Gesellschafters hat, ist die Einberufung gleichwohl wirksam, wenn die Einladung noch an den Verstorbenen geschickt wird.[8]
Beispiel
Gesellschafter A verstirbt am 3. Mai 2016. Geschäftsführer G hat hiervon keine Kenntnis, etwa weil die Erben des A die Gesellschaft noch nicht über dessen Ableben unterrichtet haben. G lädt am 10. Mai 2016 zur nächsten Gesellschafterversammlung und sendet die Einladung an A.
- Da G am 10. Mai 2016 nicht bekannt war, dass A bereits am 3. Mai 2016 verstarb, wurde die Gesellschafterversammlung formgerecht einberufen.
Das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist dagegen nicht mit einer etwaigen Verpflichtung gleichzusetzen.[9]
Beispiel
Gesellschafter A wird zur Gesellschafterversammlung eingeladen. Er hat jedoch keine Lust, sich mit der Geschäftspolitik auseinanderzusetzen. Er ist vielmehr an der nächsten Gewinnausschüttung interessiert.
- Im Sinne der Privatautonomie steht es jedem Gesellschafter frei, sein Teilnahme- und damit womöglich auch sein Stimmrecht ungenutzt zu lassen.
3.5.1 Umfang des Teilnahmerechts
Das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung stellt zusammen mit dem Stimmrecht[10] den Kern der mitgliedschaftlichen Rechte an einer GmbH dar.[11]
Es umfasst für Gesellschafter das
- Rede-
- Frage- und
- Antragsrecht.
Diese Rechte hat ein Gesellschafter selbst bei einem Stimmrechtsausschluss.[12] Sie können von den Gesellschaftern durch den Gesellschaftervertrag, eine Geschäftsordnung oder Beschluss eingeschränkt werden.
Beispiel
Die Geschäftsordnung der Gesellschafterversammlung der X GmbH sieht vor, dass Redebeiträge nicht länger als zwei Minuten sein dürfen.
- Die Begrenzung der Redezeit dient dazu, die Gesellschafterversammlung effizient durchführen zu können und ist daher zulässig.
Allerdings darf die Einschränkung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Kernbestands der Mitgliedsrechte führen.
Dies wäre zum Beispiel bei einem grundsätzlichen Entzug des
- Teilnahmerechts[13]
- Minderheiteneinberufungsrechts
- Informationsrechts oder
- Anfechtungsrechts
gegeben.[14]
Die Mitgliedschaftsrechte können anderen Teilnehmern durch Satzung, Geschäftsordnung oder Beschluss eingeräumt werden.[15]
Beispiel
Der Gesellschaftervertrag der X GmbH sieht vor, dass der Aufsichtsrat befugt ist, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzufechten.
- Damit kann der Aufsichtsrat bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Gesellschafter den Rechtsweg suchen.
3.5.2 Ausschluss des Teilnahmerechts von der Gesellschafterversammlung
Ein Ausschluss von der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist nur unter Einhaltung strenger Voraussetzungen möglich. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss unterliegt. Dadurch soll ein Minimum an Teilhaberechten gewährleistet werden.
Ein Teilnahmeausschluss ist nur zulässig, wenn durch das Verhalten eines Gesellschafters schwerwiegende Schäden zu befürchten sind, wobei konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten vorliegen müssen - eine abstrakte Gefährdung ist nicht ausreichend.[16]
Beispiel
Gesellschafter A ist an der X GmbH beteiligt, die Bohrmaschinen herstellt. Im Streit mit seinen Mitgesellschaftern erklärt er, Anteile an der konkurrierenden Y AG zu erwerben und sein Wissen über die interne Geschäftspolitik der X GmbH an diese weiterzugeben.
- Um Nachteile von der X GmbH abzuwenden, ist ein Ausschluss des A von der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung notwendig und damit zulässig.
Ein rechtswidriger Ausschluss führt dazu, dass die in der Dauer des Ausschlusses getroffenen Beschlüsse anfechtbar sind, sodass die Möglichkeit eines Ausschlusses restriktiv gehandhabt und nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen sollte.[17]
3.5.3 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertretung
Die Gesellschafter sollen grundsätzlich persönlich an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Schließlich besteht ein Bedürfnis, "unter sich sein" zu können und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren. Sie können sich jedoch vertreten lassen (§ 47 Abs. 3 GmbHG).[18] Häufig schränkt der Gesellschaftervertrag diese Möglichkeit auf andere Gesellschafter oder Berufsgeheimnisträger (wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) ein.[19] Die Vollmacht ist in Textform (§ 47 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 126b BGB), also zum Beispiel auf Papier oder in einer E-Mail, nachzuweisen. Dieses Erfordernis ist Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung.
Muster
"Hiermit bevollmächtige ich, [Name], [Anschrift], Gesellschafter der X GmbH und Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 3, Herrn/Frau [Name], [Anschrift], mich in der Gesellschafterversammlung am [Datum] zu vertreten und meine Rechte als Gesellschafter, insbesondere mein Stimmrecht, wahrzunehmen. [Ort], den [Datum], [Unterschrift]"
Sofern ein Bevollmächtigter zuvor ausdrücklich benannt wurde, ist nur dieser zu laden. Der Gesellschafter selbst hat neben seinem Bevollmächtigten kein eigenes Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung.[20] Im Zweifel empfiehlt es sich jedoch, sowohl den Vertreter als auch den Gesellschafter einzuladen, um Beschlussmängel zu vermeiden.[21] Bei juristischen Personen ist das vertretungsberechtigte Organ zu laden, wobei die Bezeichnung "An den Vorstand" oder "An die Geschäftsführung" ausreichend ist.[22] Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen (zum Beispiel Minderjährige oder unter Betreuung Stehende) ist der gesetzliche Vertreter zu laden.[23] Sofern ein vermeintlicher Vertreter ohne Vertretungsmacht zur Sache abstimmt, hängt die Wirksamkeit der Stimmabgabe von der Genehmigung des vertretenen Gesellschafters ab (§§ 180 S. 2, 177 Abs. 1 BGB).[24]
Beispiel
Gesellschafter A fehlt bei einer Gesellschafterversammlung. Gesellschafterkollege B denkt, dass es sicherlich im Interesse seines Freundes A sei, wenn er für ihn mit abstimme.
- A hat den B nicht bevollmächtigt, ihn im Rahmen der Gesellschafterversammlung zu vertreten. Es hängt somit von ihm ab, ob er die Stimmabgabe im Nachhinein genehmigt oder nicht.
3.5.4 Teilnahmerecht Dritter bei der Gesellschafterversammlung
Dritte haben grundsätzlich kein Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung. Dies betrifft auch den Geschäftsführer, Aufsichts- und Beiräte. Der Geschäftsführer ist jedoch verpflichtet, auf Weisung der Gesellschafter an der Versammlung teilzunehmen. Dies ist praktisch der Regelfall, denn so werden kurzfristige Rückfragen und Beratungen ermöglicht.[25] Ein mitbestimmter, also obligatorischer, Aufsichtsrat hat stets das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung.[26] Darüber hinaus kann Dritten - z.B. Beiratsmitgliedern oder auch leitenden Angestellten - generell durch die Satzung oder individuell durch Beschluss die Teilnahme ermöglicht werden.[27] Im Zweifel umfasst das Teilnahmerecht nicht das Rede- oder Antragsrecht; diese müssen gesondert eingeräumt werden.[28] Das Stimmrecht bleibt allerdings in jedem Fall ausschließlich Gesellschaftern vorbehalten.[29]
Gesellschafter sind grundsätzlich nicht berechtigt, sich durch Berater begleiten zu lassen. Die Satzung oder ein Beschluss kann dies jedoch generell bzw. individuell zulassen. Praktisch wird häufig das Recht eingeräumt, sich von einem Berufsgeheimnisträger als Berater begleiten zu lassen.[30] Sofern im Einzelfall das Beratungsinteresse eines Gesellschafters das Geheimhaltungsinteresse der übrigen überwiegt, resultiert aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Anspruch auf Zulassung eines Beistandes.[31]
Beispiel
Zahnarzt Z ist Gesellschafter der X GmbH, die Bohrmaschinen herstellt. Bei der Gesellschafterversammlung am 10. November 2015 soll ein rechtlich hoch komplexer Beherrschungsvertrag mit der Y AG geschlossen werden. Z hat nur rudimentäre Rechtskenntnisse und lässt sich daher von seinem Rechtsanwalt R begleiten. Dies ist vom Gesellschaftervertrag nicht vorgesehen und wird von den anderen Gesellschaftern - allesamt Juristen - rundweg abgelehnt.
- Z ist hier eindeutig schutzwürdig, gerade im Vergleich zu seinen juristisch gebildeten Mitgesellschaftern. Er ist befugt, seinen Rechtsanwalt zur Beratung mitzubringen.
Sofern ein Nichtberechtigter an einer Gesellschafterversammlung teilnimmt, bleibt die Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse davon unberührt, sofern der Nichtberechtigte nicht die freie Willensbildung der Gesellschafter in erheblichem Maße beeinflusst hat.[32]
Beispiel
Y, Geschäftsführer der konkurrierenden Z GmbH, stürmt in die Gesellschafterversammlung der X GmbH und hält dem Gesellschafter A einen geladenen Revolver an den Kopf und droht abzudrücken, wenn die Gesellschafter nicht die Auflösung der X GmbH beschließen würden. Diesem Ansinnen kommen sie selbstverständlich nach, um das Leben des A nicht zu gefährden.
- Die Beschlussfassung ist unwirksam. In dieser Situation konnten die Gesellschafter der X GmbH keinen freien Willen fassen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2.
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Stand: Januar 2016
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
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