Die Handelsvertreterprovision – Einführung – Teil 16 – Die Provisionsabrechnung: Zeitpunkt, Wirkung, Wegfall und Durchsetzbarkeit
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.6. Zeitpunkt der Abrechnung
Hinsichtlich des Abrechnungszeitpunktes ist zu unterscheiden, ob der Handelsvertretervertrag besteht (2.6.1.), oder ob der Vertrag bereits beendet (2.6.2.) ist.
2.6.1. Während des Handelsvertretervertrages
Der Abrechnungszeitpunkt ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 87c Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach hat die Abrechnung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) und spätestens bis zum Ende des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen, d.h. der Unternehmer muss spätestens einen Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abrechnen.
Beispiel:
- Bei monatlicher Abrechnungsweise: Die Provisionsansprüche, die vom 15.01.2006 bis 15.02.2006 entstanden sind, sind spätestens bis zum 15.03.2006 abzurechnen.
- Bei vierteljährlicher Abrechnung: Die von Januar bis März entstandenen Provisionsansprüche sind vom Unternehmer spätestens bis zum 30.04. abzurechnen[1].
Der Abrechnungstermin ist für die Fälligkeit des Provisionsanspruchs von Bedeutung, denn nach § 87a Abs. 4 HGB wird der Provisionsanspruch des Handelsvertreters am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist. (II. 5.1.)
Der späteste Abrechnungszeitraum ist durch die Regelung in § 87c Abs. 1, Satz 2 HGB kalendermäßig bestimmt (§ 286 Abs. 2 BGB). Dadurch kommt der Unternehmer ohne Mahnung des Handelsvertreters in Verzug, wenn er eine fällige Abrechnung nicht erteilt[2].
2.6.2. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages
Wird das Handelsvertreterverhältnis beendet, ist über die schon entstandenen Provisionsansprüche unverzüglich abzurechnen (unabhängig vom Abrechnungszeitraum)[3]. Der errechnete Provisionsbetrag ist an den Handelsvertreter auszuzahlen. Gelangen Provisionsansprüche erst nach der Vertragsbeendigung zur Entstehung, sind diese ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entstehung abzurechnen.
Eine Schlussabrechnung ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber von den Parteien vereinbart werden.
2.7. Wirkung der Abrechnung
Erkennt der Handelsvertreter die Provisionsabrechnung des Unternehmers vollständig und richtig an, stellt sie ein Schuldanerkenntnis (§§ 780 ff. BGB) dar. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung erlischt dann durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.
Ist eine ausdrückliche Anerkennung durch den Handelsvertreter erfolgt, entfallen seine weiteren Kontrollrechte, wie Buchauszug und Auskunft. Diese Rechte setzen eine noch nicht endgültig erteilte vollständige Abrechnung und eine noch nicht erfolgte Anerkennung durch den Handelsvertreter voraus.
2.7.1. Keine stillschweigende Anerkennung
Für die Anerkennung der Provisionsabrechnungen genügt es nicht, wenn der Handelsvertreter diese widerspruchslos hinnimmt. Der Unternehmer kann also auf das Begehren des Handelsvertreters nach Buchauszug nicht erwidern, dem Vertreter seien Provisionsabrechnungen erteilt worden, die er stillschweigend akzeptiert habe. Damit sei der Anspruch auf Buchauszug erloschen. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Stillschweigen keine Erklärung eines Einverständnisses sein kann[4].
Um zu einer wirksamen Einigung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter über eine Provisionsabrechung zu gelangen, empfiehlt sich daher eine entsprechende vertragliche Regelung. Nach dieser müsste der Handelsvertreter gehalten sein, die Abrechnung schriftlich zu bestätigen oder ihr zu widersprechen.
Beispiel:
„Nach Zugang der Provisionsabrechnungen ist der Handelsvertreter verpflichtet, die erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu prüfen. Die Durchschrift der Abrechnung ist mit seinem Bestätigungsvermerk oder eventuellen Beanstandungen an das Unternehmen zurückzusenden.“
Der Handelsvertreter hat zwei Möglichkeiten:
Bestätigung
Sendet der Handelsvertreter den Bestätigungsvermerk zurück, erkennt er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung an.
- In diesem Fall stehen dem Handelsvertreter die weiteren Kontrollrechte nicht mehr zu.
Einwendungen
Der Handelsvertreter macht Einwendungen bzgl. bestimmter Abrechnungsposten geltend, weil er an deren Richtigkeit begründete Zweifel hat.
- Hier kann er die ihm zustehenden weiteren Kontrollrechte (Buchauszug, Auskunft, Bucheinsicht) ausüben[5].
2.7.2. Anerkennungsklauseln
In Handelsvertreterverträgen findet sich oft die Klausel, dass eine Abrechnung gegenüber dem Unternehmer als anerkannt gelten soll, wenn der Handelsvertreter ihr nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang widerspricht. Diese sogenannten fingierten Anerkennungsklauseln werden von der Rechtsprechung nicht anerkannt. Dem untätigem Verhalten des Handelsvertreters kommt kein Erklärungswert zu.
2.8. Wegfall des Abrechnungsanspruchs
Der Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung der Provisionen erlischt, wenn der Unternehmer seine Abrechnungspflicht erfüllt (2.8.1.). Der Abrechnungsanspruch geht ebenfalls unter, wenn der Handelsvertreter auf die Abrechnung verzichtet (2.8.2.).
2.8.1. Erfüllung
Rechnet der Unternehmer die Provisionsansprüche ab, die dem Handelsvertreter zustehen, geht der Abrechnungsanspruch des Handelsvertreters durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB [Erlöschen durch Leistung] unter.
Der Handelsvertreter kann eine Ergänzung der Abrechnung nur verlangen, wenn relevante Angaben der Geschäfte fehlen.
2.8.2. Verzicht
Auf die Kontrollrechte des Handelsvertreters für künftige Provisionsansprüche kann nicht wirksam verzichtet werden. Die Vorschrift § 87c HGB ist zum Schutze des Handelsvertreters unabdingbar.
Der Handelsvertreter hat aber die Möglichkeit für zurückliegende Zeitabschnitte während des Handelsvertretervertrages auf eine Abrechnung zu verzichten. Dies kann geschehen, um unterschiedliche Auffassungen über Provisionsansprüche aus der Vergangenheit mit dem Unternehmer beizulegen. Für diesen Verzicht ist eine ausdrückliche Erklärung des Handlesvertreters nötig.
Nach der Vertragsbeendigung hingegen kann der Handelsvertreter auf künftige oder noch geschuldete Provisionsabrechnungen wirksam verzichten[6].
2.9. Durchsetzbarkeit
Es stellt sich die Frage, wie der Handelsvertreter seinen Abrechnungsanspruch geltend machen kann, wenn der Unternehmer trotz Fälligkeit seiner Abrechnungspflicht nicht nachkommt.
2.9.1. Klage
Der Handelsvertreter muss in derartigen Fällen die Erteilung der Provisionsabrechnung einklagen. In der Regel wird der Handelsvertreter die Klage auf Erteilung der Provisionsabrechnung mit einer Klage auf Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Provision, verbinden. Diese Vorgehensweise ist im Zivilprozess als „Stufenklage“, (§ 254 ZPO) geregelt.
In den Klagantrag sind neben den sonstigen erforderlichen Angaben der genaue Abrechnungszeitraum aufzunehmen.
2.9.2. Zwangsvollstreckung
Erwirkt der Handelsvertreter ein Urteil, in dem der Unternehmer zur Erteilung der Provisionsabrechnung verurteilt wird und kommt dieser dem Urteilsspruch nicht freiwillig nach, muss die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden.
Die Zwangsvollstreckung richtet sich hier nach § 887 ZPO [Vertretbare Handlungen]. Danach ist der Handelsvertreter (auf Antrag) zu ermächtigen, die Abrechnung auf Kosten des Unternehmers vornehmen zu lassen. In der Regel kann die Abrechnung durch einen Dritten anhand der Bücher des Unternehmers vorgenommen werden.
Für hieraus entstehende Kosten ist der Unternehmer gem. § 887 Abs. 2 ZPO vorschusspflichtig[7].
[1] MüKo HGB, § 87c Rdn. 29
[2] Küstner/Thume I, Rdn. 1401
[3] MüKo HGB, § 87c Rdn. 30
[4] BGH Urteil vom 29.11.1995 in BB 1996, 176
[5] Küstner/Thume I, Rdn. 1428 ff.
[6] Küstner/Thume I, Rdn. 1451
[7] MüKo HGB, § 87c Rdn. 37; Küstner/Thume I, Rdn. 1465
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Kathrin Stipp, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2007, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-14-4.
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Juli 2007
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Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
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