Die Handelsvertreterprovision – Einführung – Teil 17 – Der Buchauszug
3. Der Buchauszug
Der Handelsvertreter kann bei der Provisionsabrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision zusteht. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 87c Abs. 2 HGB. Beim Buchauszug handelt es sich ebenfalls um ein Kontrollrecht des Handelsvertreters.
Folgende Aspekte sind hinsichtlich des Buchauszuges anzusprechen:
- Allgemeines, 3.1.
- Inhalt des Buchauszuges, 3.2.
- Anspruch auf Erteilung von Buchauszug, 3.3.
- Unvollständigkeit des Buchauszuges, 3.4.
- Untergang des Anspruchs, 3.5.
- Durchsetzbarkeit, 3.6.
3.1. Allgemeines
Was ist unter einem Buchauszug zu verstehen?
Bei einem Buchauszug handelt es sich um eine geordnete Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren des Unternehmers, die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters bedeutsam sein können.
Zweckdes Buchauszugs ist es:
- dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen;
- dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten bzw. noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu ermöglichen - und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft;
- dass Zweifelsfälle hinsichtlich einer eventuellen Provisionspflicht geklärt werden.
Der Buchauszug hat für den Handelsvertreter größte praktische Bedeutung, weil der Handelsvertreter mit dem Buchauszug seine Provisionsansprüche durchsetzen kann.
Wichtig:
- Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB ist durch die Formulierung in der Vorschrift „...kann bei der Abrechnung einen Buchauszug...“ nicht zeitlich beschränkt. Er kann vom Handelsvertreter mit Erfolg in den Grenzen der Verjährung geltend gemacht werden. Ein Buchauszug kann vom Handelsvertreter nachvertraglich verlangt werden.
- Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Buchauszug, wenn der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als richtig anerkannt hat.
- Der Handelsvertreter muss seine Forderung auf Erteilung eines Buchauszuges nicht begründen[1].
3.2. Inhalt
Der Buchauszug muss alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszugs über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann.
Die Rechtsprechung stellt an den Buchauszug inhaltlich folgende Anforderungen[2]:
„Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln - soweit sich die Geschäftsverhältnisse aus de Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. In einen Buchauszug sind nur solche Umstände aufzunehmen, die die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden betreffen“.
Der Buchauszug muss alle Geschäfte erfassen, für die dem Handelsvertreter nach § 87 HGB eine Provision zusteht. Neben den unbedingt entstandenen Provisionsansprüchen sind in den Buchauszug auch die Geschäfte aufzunehmen, die noch nicht ausgeführt oder aber storniert sind. Insofern reicht der Buchauszug weiter als die Abrechnung.
Die provisionspflichtigen Geschäfte sind in dem Buchauszug übersichtlich, vollständig und klar aufzunehmen. In welcher Form ein Buchauszug erteilt werden muss, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Form hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab.
Es müssen im Buchauszug nur solche Angaben enthalten sein, die sich aus den Büchern des Unternehmers ergeben[3].
Ein Buchauszug muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Kunden,
- Datum der Auftragserteilung,
- Umfang des erteilten Auftrags,
- Datum der Auftragsbestätigung,
- Datum und Umfang der Lieferung,
- Datum und Nummer der Rechnung,
- Rechnungsbetrag,Datum der Zahlung,
- Höhe der gezahlten Beträge,
- Wert des erteilten Auftrags,
- Datum der vollständigen Abwicklung,
- Auslieferungs-Fehlbestand,
- Grund für den Fehlbestand,
- Wert des Fehlbestandes
- ProvisionssatzRückgaben und Nichtausführung von Geschäften und deren Gründe,
- Datum und Grund einer Stornierung
Zur Vollständigkeit eines Buchauszuges gehören daneben die Angabe der Kundengeschäfte, bei denen Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter hinsichtlich etwaiger Provisionsansprüche bestehen. Belege brauchen dem Buchauszug nicht beigefügt werden[4].
3.3. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges
Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter erst einen Buchauszug erteilen, wenn der Handelsvertreter den Buchauszug verlangt.
3.3.1. Verlangen des Handelsvertreters
Der Unternehmer schuldet den Buchauszug erst auf Verlangen des Handelsvertreters (§ 87c Abs. 2 HGB). Es müssen keine Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Provisionsabrechnung vorliegen. Der Handelsvertreter kann einen Buchauszug auch verlangen, wenn er die erteilte Abrechnung nicht beanstandet hat[5].
3.3.2. Zeitpunkt
Nach der gesetzlichen Regelung kann der Handelsvertreter den Buchauszug bei der Abrechnung fordern. Deshalb hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf einen Buchauszug, wenn der Unternehmer die Provisionsansprüche noch nicht abgerechnet hat.
Weiterhin kann der Handelsvertreter den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges so lange geltend machen, wie er und der Unternehmer sich über die Provisionsabrechnungen nicht geeinigt haben. Der Handelsvertreter kann deshalb den Buchauszug auch für zurückliegende Zeiträume verlangen.
3.3.3. Kosten
Die Kosten des Buchauszuges trägt der Unternehmer. Er muss auch unverhältnismäßig hohe Kosten (im Verhältnis zum Provisionsanspruch) tragen. Derartige Kosten machen das Verlangen des Handelsvertreters nicht missbräuchlich[6].
3.4. Unvollständigkeit des Buchauszuges
Fraglich ist, welche Rechte dem Handelsvertreter zustehen, wenn der ihm erteilte Buchauszug unvollständig ist.
Hat der Unternehmer einen Buchauszug erteilt, ist dieser aber unvollständig oder lückenhaft, steht dem Handelsvertreter kein Anspruch auf einen vollständigen neuen Buchauszug zu. Der Handelsvertreter kann beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen lediglich Ergänzung verlangen.
Beispiel:
Der Handelsvertreter legt dar, dass im Buchauszug Angaben über bestimmte Teilbezirke fehlen.
- Der Handelsvertreter muss beweisen, in welcher Hinsicht eine Unvollständigkeit besteht.
Im Übrigen stehen dem Handelsvertreter die weiteren Kontrollrechte des Auskunftsanspruchs nach § 87c Abs. 3 (-> 4.) und der Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 (-> 5.) zu.
Ausnahme:
Weist ein Buchauszug schwere Mängel auf, die ihn unbrauchbar machen, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszuges[7].
3.5. Untergang des Anspruchs
Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges kann wie folgt erloschen sein:
- Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter den geforderten Buchauszug erteilt. Der Buchauszug ist vollständig und weist keine Lücken auf.
Damit geht der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung unter. - Hat der Handelsvertreter die Provisionsabrechnung des Unternehmers anerkannt, entfällt der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges.
Der Buchauszug dient nur der Kontrolle der Abrechnung. Wird die Abrechnung anerkannt, muss der Handelsvertreter durch den Buchauszug keine Kontrolle der Abrechnung mehr vornehmen.
Ausnahme:
Wie bereits oben angesprochen, wird oft angenommen, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entfällt, wenn der Handelsvertreter jahrelang widerspruchslos Provisionsabrechnungen annimmt.
Durch ein derartiges Schweigen des Handelsvertreters entfällt der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges jedoch nicht[8].
3.6. Durchsetzbarkeit
Auch bei der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs ist zwischen der Klage (3.6.1.) und der darauf folgenden Zwangsvollstreckung (3.6.2.) zu unterscheiden.
3.6.1. Klage
Weigert sich der Unternehmer dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen, kann der Handelsvertreter seinen Anspruch im Klagewege durchsetzen. Gleichzeitig kann er auf Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden, geschuldeten Provision klagen (Stufenklage, § 254 ZPO).
3.6.2. Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung richtet sich wie beim Abrechnungsanspruch (IV. 2.9.2.) nach der Vorschrift des § 887 ZPO [Vertretbare Handlungen]. Danach ist der Handelsvertreter (auf Antrag) zu ermächtigen, die Erteilung des Buchauszuges auf Kosten des Unternehmers vornehmen zu lassen. In der Regel kann die Erteilung eines Buchauszuges durch einen Dritten anhand der Bücher des Unternehmers vorgenommen werden.
Für hieraus entstehende Kosten ist der Unternehmer gem. § 887 Abs. 2 ZPO vorschusspflichtig[9].
Ist die Erteilung des Buchauszuges nur über die EDV-Anlage des Unternehmers möglich, kann darin eine nicht vertretbare Handlung liegen. Die Zwangsvollstreckung richtet sich dann nach § 888 ZPO. Der Unternehmer wird dann unter Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Erteilung des Buchauszuges gezwungen.
[1] MüKo HGB, § 87c Rdn. 42
[2] BGH Urteil vom 21.03.2001 in NJW 2001, 2333
[3] Hopt, Handelsvertreterrecht, § 87c Rdn. 15
[4] Küstner/Thume I, Rdn. 1481
[5] MüKo HGB, § 87c Rdn. 42
[6] BGHZ 56, 290 (296) = BB 1971, 887
[7] MüKo HGB, § 87c Rdn. 46 m.w.N.
[8] MüKo HGB, § 87c Rdn. 49a
[9] MüKo HGB, § 87 c Rdn. 37, 50, 52
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Kathrin Stipp, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2007, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-14-4.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Handelsvertreterprovision
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Juli 2007
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Handelsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.
Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen
- Firmengründung
- Handelsregistereintragungen
- Kaufmannseigenschaft
- Prokura
- Handlungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
- Handelsgeschäfte und ihre Besonderheiten wie z.B.
- Handelskauf
- Kommissionsgeschäfte
- Rügepflicht
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Konsignationslager
- Handelsgesellschaften
- Gewerbeuntersagung
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke
- im Vertriebsrecht
- Handelsvertreter
- Vertragshändler
- Handelsmakler
- Kommissionsgeschäfte
- Franchise
- im Gesellschaftsrecht
- Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
- Gesellschaftsverträge
- Gesellschafterstreits
- Geschäftsführerverträge
- Geschäftsführerhaftung
- Unternehmenskauf
- Due Diligence
- Liquidation von Gesellschaften
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenz
Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
- Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
- Die Rügepflicht des Kaufmanns
- Gewerbeuntersagungsverfahren – Argumentationsmöglichkeiten und Strategie
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen seit Jahren in bankrechtlichen Fragen sowie in Bezug auf Leasingverträge. Sie absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht, so dass sie bei der Vertretung und Beratung von bank- und leasingrechtlichen Mandaten stets den Bezug zum Steuerrecht herstellen kann.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen, wie z.B. Wertpapiere und Fonds
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
- Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen von Banken
- Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
- Abwicklung von Leasingverträgen
- Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
- Unterstützung bei allen Fragen, die rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr entstehen Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Carola Ritterbach ist Autorin mehrerer Bücher im Leasingrecht und Bankrecht, so
- "Leasingrecht" – Einführung in das Recht des Leasings, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-25-0
- "Kreditvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
- "Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8,
- "Bankvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
- "Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- "Kreditsicherheiten", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sieachten sollten
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28