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Die Handelsvertreterprovision – Einführung – Teil 18 – Auskunftsanspruch, Anspruch auf Bucheinsicht, Abweichende Vereinbarungen

4. Der Auskunftsanspruch

Neben dem Auskunftsanspruch und dem Buchauszug kann der Handelsvertreter vom Unternehmer Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung von wesentlicher Bedeutung sind (§ 87c Abs. 3 HGB). Auf folgende Punkte wird nachfolgend näher eingegangen:

  • Allgemeine Grundlagen - 4.1.
  • Zweck und Inhalt - 4.2.
  • Auskunft nur auf Verlangen - 4.3.
  • Durchsetzbarkeit des Anspruchs - 4.4.

4.1. Allgemeines

Das Recht auf Auskunft ergänzt die Rechte des Handelsvertreters aus § 87c Abs. 1 HGB (Abrechnungsanspruch), Abs. 2 (Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges) und Abs. 4 (Anspruch auf Bucheinsicht).

Der Auskunftsanspruch des Handelsvertreters erstreckt sich auf diejenigen Tatsachen, die sich nicht aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers ergeben, auf deren Kenntnis der Handelsvertreter aber zur Wahrung seiner Ansprüche und Rechte aus dem Handelsvertretervertrag angewiesen ist[1].

4.2. Zweck und Inhalt

Zweck

Die Provisionsabrechnung und der Buchauszug lassen unter Umständen Fragen hinsichtlich der Entstehung, Fälligkeit und Berechnung eines aufgeführten oder nicht aufgeführten Provisionsanspruchs offen.

Deshalb wird dem Handelsvertreter durch den Anspruch auf Auskunft ein weiteres Kontrollrecht eingeräumt: Er kann über alle Umstände, die seinen Provisionsanspruch betreffen, Mitteilungen vom Unternehmer verlangen. Der Handelsvertreter hat so die Möglichkeit durch die Auskunft Umstände zu erfahren, die sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben.

Der Auskunftsanspruch soll dem Handelsvertreters also vor allem die Nachprüfung seiner Provisionsabrechnung ermöglichen.

Inhalt des Auskunftsanspruches

Wie bereits erwähnt erfasst der Auskunftsanspruch alle Umstände, die für die Entstehung, Berechnung und die Fälligkeit des Provisionsanspruches bedeutsam sind und die sich nicht aus den Unterlagen des Unternehmers ergeben[2].

Der Handelsvertreter kann Mitteilung verlangen über:

  • die Ausführung der vermittelten Geschäfte durch den Unternehmer und den Dritten (§ 87a Abs. 1 bis 3 HGB).
  • den Namen des Dritten.
  • die Zahlungsbedingungen.
  • Preise, Preisnachlässe, Nebenkosten (§ 87b Abs. 2 HGB).
  • Kündigungsfristen bei Dauerverträgen (§ 87b Abs. 3 HGB).

Wichtig:

Der Auskunftsanspruch des Handelsvertreters greift nur ein, wenn trotz der Provisionsabrechnung und der Erteilung des Buchauszuges noch Unklarheiten über Entstehung, Berechnung, Fälligkeit und Höhe des Provisionsanspruches bestehen, die sich nicht aus dem Inhalt der Bücher des Unternehmers klären lassen.

4.3. Verlangen des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter muss den Auskunftsanspruch, wie den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges auch, geltend machen, d.h. der Unternehmer gibt dem Handelsvertreter nur Auskünfte, wenn er sie von diesem verlangt. Außerdem muss der Handelsvertreter genau angeben, über welche konkreten Umstände er eine Auskunft erteilt haben möchte[3].

4.4. Durchsetzbarkeit

4.4.1. Klage

Erteilt der Unternehmer dem Handelsvertreter die verlangten Auskünfte nicht, kann er seinen Auskunftsanspruch einklagen. Der Handelsvertreter muss aufgrund der Bestimmtheit der Klage die Mitteilung ganz bestimmter einzelner Umstände fordern.

Wichtig:

Der Anspruch auf Auskunftserteilung, der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung und der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges können nebeneinander in einer Klage geltend gemacht werden[4].

4.4.2. Zwangsvollstreckung

Können die Auskünfte, die der Handelsvertreter verlangt von einem Dritten (z.B. Wirtschaftsprüfer) erteilt werden (vertretbare Handlung), richtet sich die Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruches nach § 887 ZPO.

Die Auskunft betrifft in der Regel aber Umstände, die sich nicht aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers entnehmen lassen. Es wird sich deshalb im Regelfall um eine unvertretbare Handlung handeln. Derartige unvertretbare Handlungen sind nach § 888 ZPO [Nicht vertretbare Handlungen] zu vollstrecken. Danach ist der Unternehmer auf Antrag des Handelsvertreters vom Gericht zur Auskunftserteilung durch Auferlegung von Zwangsgeld oder Zwangshaft anzuhalten[5].

5. Der Anspruch auf Bucheinsicht

Das am weitesten gehende Kontrollrecht, das dem Handelsvertreter zusteht, ist in § 87c Abs. 4 HGB geregelt: Der Anspruch auf Bucheinsicht. Danach kann der Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden (Bsp.: Verträge, Korrespondenzen, Lieferungs- und Zahlungsbelege) des Unternehmers verlangen.

Folgende Punkte sollten im Bezug auf den Anspruch des Handelsvertreters auf Bucheinsicht geklärt werden:

  • Zweck - 5.1.
  • Voraussetzungen - 5.2.
  • Inhalt - 5.3.
  • Ausübung der Einsicht - 5.4.
  • Kosten - 5.5.
  • Durchsetzbarkeit - 5.6.

5.1. Zweck

Die Bucheinsicht kommt nur in Betracht, wenn entweder der Buchauszug (Abs. 2) verweigert wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Provisionsabrechnung (Abs. 1) oder des Buchauszuges bestehen.

Die Bucheinsicht soll dem Handelsvertreter ermöglichen eine Nachprüfung von zweifelhaften bzw. unvollständigen Angaben, die für den Handelsvertreter zur Berechnung seines Provisionsanspruches wesentlich sind, vorzunehmen. Ihm soll weiterhin die Kontrolle ermöglicht werden, ob alle ihm zustehenden Provisionen erfasst wurden.

Wichtig: Der Anspruch auf Bucheinsicht kann nicht neben dem Anspruch auf Provisionsabrechnung, Buchauszug und Auskunftserteilung geltend gemacht werden.

5.2. Voraussetzungen

Der Anspruch auf Buchansicht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Buchauszug wird verweigert
    oder
  • es bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs.

Beispiele für begründete Zweifel:

  • Der Buchauszug stimmt nicht mit den Rechnungssummen überein.Der Unternehmer kürzt die Rechnungssummen, ohne dass er Gründe für die Kürzung angibt.
  • Der Handelsvertreter muss die Sachlage darlegen und beweisen, dass die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Abrechnung bzw. des Buchauszuges für einen unbefangenen Dritten (objektiv) zweifelhaft ist.

5.3. Inhalt

Worauf erstreckt sich das Einsichtsrecht des Handelsvertreters?

Das Einsichtsrecht des Handelsvertreters erstreckt sich auf alle provisionspflichtigen Geschäfte und Provisionsansprüche, auf die sich auch der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung der Abrechnung (bzw. des Buchauszugs) bezieht.

Der Handelsvertreter kann sein Einsichtsrecht aber nur insoweit geltend machen, als dieses zur Feststellung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Abrechnung (bzw. des Buchauszuges) erforderlich ist. Sein Einsichtsrecht ist also eingeschränkt[6].

Welche Unterlagen darf der Handelsvertreter einsehen?

Neben den Geschäftsbüchern des Unternehmers darf der Handelsvertreter alle sonstigen Urkunden einsehen. Der Bucheinsicht unterliegen demnach alle Unterlagen, aus denen sich die geforderten Feststellungen herleiten lassen.

Beispiele für Unterlagen und sonstige Urkunden:

  • Verträge;
  • Korrespondenzen;
  • Lieferungs- und Zahlungsbelege;V
  • ertragsurkunden, in denen die Geschäftsabschlüsse mit Kunden niedergelegt sind;
  • den einschlägigen Schriftwechsel[7].

5.4. Ausübung der Einsicht

Der Unternehmer hat ein Wahlrecht: Er kann wählen, ob der Handelsvertreter selbst oder ein (zur Verschwiegenheit verpflichteter) Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchsachverständiger die Bücher und Urkunden einsehen soll.

Einsicht durchHandelsvertreter

Entscheidet sich der Unternehmer dafür, dass der Handelsvertreter selbst die Bücher einsehen darf, kann der Handelsvertreter einen Wirtschaftsprüfer oder einen Buchsachverständigen hinzuziehen.

Einsicht durch Wirtschaftsprüfers

Entscheidet sich der Unternehmer für diese Möglichkeit, steht dem Handelsvertreter die Auswahl der betreffenden Person zu.

Warum hat der Unternehmer die Wahlmöglichkeit?

Es besteht hier die Gefahr, dass der Handelsvertreter bei einer persönlichen Einsichtnahme der Bücher von diesen Kenntnis erlangt und die so erlangten Kenntnisse für sich verwertet. Insofern hat der Unternehmer ein berechtigtes Interesse am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse.

Was passiert, wenn der Unternehmer von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht?

Übt der Unternehmer sein Wahlrecht nicht aus, geht es nach Fristsetzung und Fristablauf auf den Handelsvertreter über (§ 264 Abs. 2 BGB).

Wichtig: Sind Nachweise für die Ansprüche notwendig, die dem Handelsvertreter zustehen, können bei der Einsichtnahme Abschriften oder Auszüge aus den Büchern des Unternehmers gefertigt werden. Die gewonnenen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. In der Regel wird der Ort der Einsichtnahme das Geschäftslokal des Unternehmers sein.

5.5. Kosten

Zunächst trägt der Handelsvertreter die Kosten der Bucheinsicht. Ergibt sich später aber die Unrichtigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs, muss der Unternehmer die Kosten als Schadensersatz wegen Verletzung seiner Abrechnungspflicht erstatten[8].

5.6. Durchsetzbarkeit

5.6.1. Klage

Der Handelsvertreter hat die Möglichkeit auf Gestattung der Bucheinsicht zu klagen. Im Klagantrag hat er den Umfang der begehrten Bucheinsicht genau anzugeben. Mit einer Stufenklage kann der Handelsvertreter gleichzeitig die Bucheinsicht und die Provisionszahlung geltend machen.

Aber: Eine gleichzeitige Klage auf Erteilung eines Buchauszuges und auf Bucheinsicht ist nicht möglich. Die Einsicht soll ja der Überprüfung des Buchauszuges dienen. Erst wenn der Buchauszug vorliegt und Zweifel an dessen Richtigkeit auftreten, besteht ein Rechtsschutzinteresse an Bucheinsicht [9].

5.6.2. Zwangsvollstreckung

Wird gegen den Unternehmer ein Urteil auf Erteilung einer Einsicht erwirkt, richtet sich die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung nach § 883 ZPO [Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen][10].

6. Abweichende Vereinbarungen

Die Rechte des Handelsvertreters auf Erteilung der Provisionsabrechnung, auf Erteilung eines Buchauszugs, auf den Auskunftsanspruch und auf den Anspruch auf Bucheinsicht können nach § 87c Abs. 5 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Bei der gesetzlichen Regelung des § 87c HGB handelt es sich um zwingende Regelungen zugunsten des Handelsvertreters.

So auch die Rechtsprechung des BGH[11]:

„Die Rechte des Handelsvertreters aus § 87c HGB können nach Absatz 5 nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, weil sie dem Schutz des meist schwächeren Handelsvertreters dienen“.

Werden trotzdem abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen getroffen, sind diese unwirksam.

Unwirksam sind insbesondere folgende Vertragsklauseln wegen Verstoß gegen § 87c Abs. 5 HGB:

  • Unternehmer und Handelsvertreter vereinbaren, dass die Abrechnung als genehmigt gilt, wenn der Handelsvertreter gegen die Abrechnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht.
  • Es wird vereinbart, dass ein Schweigen des Handelsvertreters auf erteilte Abrechnungen die Wirkung eines Anerkenntnisses hat.

[1] Hopt, Handelsvertreterrecht, § 87c Rdn. 23

[2] MüKo HGB, § 87c Rdn. 54 ff.

[3] MüKo HGB, § 87c Rdn. 61

[4] Küstner/Thume I, Rdn. 1518; MüKo HGB, § 87c Rdn. 62

[5] Küstner/Thume I, Rdn.. 1518

[6] Küstner/Thume I, Rdn. 1507

[7] MüKo HGB, § 87c Rdn. 71

[8]Hopt, Handelsvertreterrecht, § 87c Rdn. 27

[9] Hopt, Handelsvertreterrecht, § 87 c Rdn. 28

[10] MüKo HGB, § 87c Rdn. 82

[11] BGH in BB 1961, 424

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Kathrin Stipp, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2007, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-14-4.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches
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Stand: Juli 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

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Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

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Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
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