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Die Provision des Handelsvertreters – Übersicht

Die Provision des Handelsvertreters

Einführung

Die vertragliche Hauptpflicht des Handelsvertreters besteht in der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften für den Unternehmer.
Dafür erhält der Handelsvertreter gem. §§ 87 ff HBG vom Unternehmer für alle dem Unternehmer vermittelten und daraufhin abgeschlossenen Geschäfte eine Provision.

I. Kapitel: Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters


1. Begriff der Provision

Die gesetzlichen Provisionsbestimmungen gem. §§ 87 ff HGB kommen unter anderem dann zur Anwendung, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters zu einem Geschäftsabschluss des Unternehmers führt. Dann kann der Handelsvertreter eine Provision, die sich in der Regel nach einem bestimmten Prozentsatz vom Wert des vermittelten und ausgeführten Geschäfts berechnet, vom Unternehmer verlangen.

Der Handelsvertreter kann allerdings nicht nur in den Fällen der Geschäftsvermittlung eine Provisionsvergütung erhalten, sondern auch dann, wenn er sich verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines durch ihn vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts einzustehen.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 1 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters

2. Die gesetzlichen Regelungen

Zunächst muss zwischen den Parteien ein wirksamer Handelsvertretervertrag zustande gekommen sein. Erst dann kann anhand von § 87 HGB bestimmt werden, für welche Geschäfte der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch hat.

Bevor ein Provisionsanspruch entsteht, kommt es zunächst zu einer Provisionsanwartschaft, in dem Moment, in dem das vermittelte Geschäft zwischen dem Unternehmer und dem Kunden zustande kommt. Der Anspruch steht unter der Bedingung, dass zum einen der Unternehmer das Geschäft ausführt, also bspw. die Ware an den Kunden liefert, und zum anderen dass der Kunde den geschuldetem Kaufpreis bezahlt.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 1 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters

2.1. Vermittlungs- und Abschlussprovisison

In § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Regelfall der Vergütung geregelt, die Vermittlungs- und Abschlussprovision.

Ein Provisionsanspruch besteht danach für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen Geschäfte, die der Handelsvertrer selbst vermittelt hat oder aus Geschäften, die aus Nachbestellungen oder Folgeaufträge von Kunden herrühren, die ursprünglich für Geschäfte dieser Art geworben wurden.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION EINFÜHRUNG Teil 2 Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Die Vermittlungs und Abschlussprovision

Besonderheiten bestehen für den Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die der speziellen Regelung nach § 92 HGB unterfallen. Nach § 92 HGB sind die Vorschriften des Handelsvertreterrechts anwendbar mit Einschränkungen bezüglich der Folgeprovisionen für Nachbestellungen und bezüglich der Bezirksprovisionen.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION EINFÜHRUNG Teil 3 Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters Vermittlungsprovision und Abschlussprovision

2.2. Die Bezirks- und Kundenprovision

§ 87 Abs. 2 HGB regelt die Bezirks- und Kundenprovision. Hiernach erhält der Bezirksvertreter zum einen Provision für alle Geschäfte, die in einem ihm zugewiesenen Bezirk, abgeschlossen werden, zum anderen erhält der Bezirksvertreter Provisionen für alle Geschäfte, die mit Kunden abgeschlossen werden, die zum Bezirk oder Kundenkreis des Bezirksvertreters gehören.

Im Hinblick auf Versicherungsvertreter bestehen für Bezirks- und Kundenprovision Besonderheiten. In § 92 Abs. 3 HGB wird der tätigkeitsunabhängige Kundenschutz und die Bezirksprovision ausgeschlossen.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION EINFÜHRUNG Teil 4 Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters Bezirksprovision und Kundenprovision

2.3. Überwiegende Vermittlung durch Vorgänger

§ 87 Abs. 3 HGB normiert zwei Ausnahmetatbestände, durch die der bereits ausgeschiedene Handelsvertreter hinsichtlich der Geschäfte, die erst nach Vertragbeendigung zustande gekommen sind, Provisionzahlungen geltend machen kann.
Der Vertreter soll hierdurch vor Benachteiligungen geschützt werden, die dadurch entstehen, dass die durch ihn vermittelten Geschäfte erst nach Vertragsbeendigung zum Abschluss kamen und ihm somit mangels bestehen Handelsvertretervertrag eigentlich kein Provisionsanspruch mehr zusteht.

§ 87 Abs. 3 Satz 1 HGB unterscheidet zwischen zwei Regelungen:

  • § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Wurde das betreffende Geschäft bereits vor Vertragsende vermittelt oder hat der Vertreter das Geschäft vor Vertragsende eingeleitet und vorbereitet, so dass der Geschäftsabschluss innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragende überwiegend auf dessen Tätigkeit zurückzuführen ist, sind diese nachvertraglichen Geschäfte provisionspflichtig.
  • § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Ist dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer vor Vertragsbeendigung das Angebot eines Geschäfts zugegangen, das aber erst nach Vertragsende vom Unternehmer angenommen wird, so besteht ein Provisionsanspruch des ausgeschiedenen Handelsvertreters.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 5 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters, Vermittlung durch Vorgänger und Provisionsteilung

2.4. Die Inkassoprovision des Handelsvertreters

§ 87 Abs. 4 HGB regelt den Anpruch des Handelsvertreters auf Inkassoprovision, wenn er auftragsgemäß Gelder der Kunden zugunsten des Unternehmers einzieht.

Für diese Tätigkeit steht dem Handelsvertreter eine zusätzliche Provision zu, da der Einzug von Geldern der Kunden nach § 55 Abs. 3 HGB nicht zu dem Aufgabenbereich des Handelsvertreters gehört.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 6 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters, Inkassoprovision

3. Provisionsbesonderheiten

Es gibt folgende provisionsrechtlich besondere Fallgestaltungen:

3.1. Mehrere Handelsvertreter sind an einem Geschäftsvermittlung beteiligt

Sind mehrere Handelsvertreter an einem Geschäftsvermittlung beteiligt, ist zu unterscheiden, ob die Handelsvertreter nacheinander oder nebeneinander tätig geworden sind. Sind die Vermittlungs- und Abschlussvertreter nacheinander tätig geworden, so steht der Provisionsanspruch grundsätzlich nur dem ausgeschiedenen Vertreter und nicht dem Nachfolger zu. Im Falle des Bezirksvertreter nach § 87 Abs. 2 HGB gilt dies entsprechend. Eine sog. Provisionskollision liegt beim Tätigwerden mehrerer Handelsvertreter nebeneinander vor, wenn beide Vertreter für den Geschäftsabschluss ursächlich sind. Maßgebend für den Provisionsanspruch ist dann, welche vertragliche Vereinbarung mit dem Unternehmer vorliegt. Liegt keine Vereinbarung vor, so erhält jeder ursächlich tätig gewordene Handelsvertreter einen eigenständigen Provisionsanspruch.

3.2. Bezirksprovision bei Geschäften mit Haupt- und Zweigniederlassungen

Liegen die Haupt- oder Zweigniederlassungen in verschiedenen Vertreterbezirken, so ist entscheidend, ob diese das Geschäft in selbstständiger Entscheidungsbefugnis abgeschlossen haben. Derjenige Bezirksvertreter, in dessen Bezirk bspw.die Zweigniederlassung ihren Sitz hat, erwirbt den Provisionsanspruch, wenn die Zweigniederlassung aufgrund ihrer Entscheidungsbefugnis tätig wird. Dies gilt umgekehrt für die Hauptniederlassung.

3.3. Sitzverlegung von Bezirkskunden

Die nach Sitzverlegung zustande gekommenen Geschäfte, stehen dem Handelsvertreter, in dessen Bezirk der Kunde seinen Sitz hat.

3.4. Provision bei Messegeschäften

Bei Messegschäften ist maßgebend die Bezirkszugehörigkeit des Kunden, weshalb der Provisionsanspruch dem Handelsvertreter zusteht, in dessen Bezirk der Kunde seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 7 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Problemfälle der Provision (2) Messegeschäft, Eigengeschäft, Untätigkeit, Krankheit

3.5. Provision bei Eigengeschäften

Eigensgeschäfte sind Geschäfte, die ein Handelsvertreter selbst mit dem vertretenen Unternehmen abschließt. Sie sind grundsätzlich keine provisionspflichtigen Geschäfte i.S.v. § 87 Abs. 1 HGB.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 7 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Problemfälle der Provision (2) Messegeschäft, Eigengeschäft, Untätigkeit, Krankheit

3.6. Bezirksprovision bei schuldhafter Untätigkeit des Handelsvertreters

Da ein Anspruch auf Bezirksprovision i.S.d. § 87 Abs. 2 HGB auch ohne Tätigwerden des Handelsvertreters entsteht, behält dieser seinen Provisionssnspruch auch, wenn er schuldhaft untätig geblieben ist. In einem solchen Fall kann der Unternehmer allerdings Schadenserstaz wegen Pflichtverletzung für entgangene Geschäfte nach §§ 280 ff. BGB verlangen oder aber das Handelsvertreterverhältnis außerordentlich kündigen (Fußnote), wenn besondere Umstände vorliegen.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 7 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Problemfälle der Provision (2) Messegeschäft, Eigengeschäft, Untätigkeit, Krankheit

3.7. Bezirksprovision bei Krankheit

Sowohl bei vorübergehender als auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit behält der Bezirksvertreter seinen Provisionsanspruch, solange das Handelsvertreterverhältnis besteht.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 7 - Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Problemfälle der Provision (2) Messegeschäft, Eigengeschäft, Untätigkeit, Krankheit



II. Kapitel: Die Entstehung des Provisionsanspruchs

In § 87 a HGB ist die Entstehung des unbedingten Provisionsanspruchs und die Fälligkeit der Provision gesetzlich geregelt.

1. Bedeutung und gesetzliche Regelung

§ 87 a HGB regelt das Entstehen, die Fälligkeit und das Scheitern des Provisionsanspruchs.

Unter § 87 a HGB fallen jedoch nur die erfoglsabhängigen Vergütungen. Unanwendbar ist die Regelung auf die sog. Verwaltungsprovision und die Delkredereprovision.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 8 - Entstehung des Provisionsanspruchs, Geschäftsführung, Vorschuss, Teilleistung

2. Der Provisionsanspruch bei Geschäftsausführung

Gem. § 87 a Abs.1 Satz 1, 3 HGB steht der Provisionsanspruch unter der Bedingung, dass das Geschäft entweder durch den Unternehmer oder durch einen Dritten ausgeführt worden ist.

Für den Provisionsanspruch müssen zwei Bedingungen vorliegen. Zum einen die Geschäftsführung durch den Unternehmer und zum anderen die Leistung des Dritten.

Das Geschäft gilt als ausgeführt, wenn die vertragliche Leistungs durch den Unternehmer oder einen Dritten erbracht wurde. Verweigert der Dritte die Annahme aufgrund Mangelhaftigkeit, so liegt noch keine Ausfürhung vor.

In Fällen, in denen mit der Geschäftsausführung begonnen wurde, kann der Handelsvertreter gem. § 87 a Abs. 1 Satz 2 HGB einen angemessenen Vorschuss verlangen, damit er erhebliche Aufwendungen nicht vorfinazieren muss.

Hat der Geschäftsführer zwar das Geschäft ausgeführt, der Dritte jedoch noch nicht geleistet, so ist der Provsioionsanspruch noch nicht entstanden.

Erbringt der Kunde nicht die vertraglich geschuldete Leistung, so entsteht trotzdem der Provisionsanspruch, wenn der Unternehmer eine rechtlich vollwertige Ersatzleistung erhält.

Kommt es lediglich zu einer Teilleistung durch den Unternehmer und nimmt der Kunde dieses nur zum Teil geleistete Geschäft an, so entsteht für den Handelsverterer nur ein anteiliger Provisionsanspruch. Erbringt der Kunde nur eine Teilleistung, so entseht auch in diesem Fall nur ein anteiliger Provisionsanspruch, wenn bereits feststeht, dass die übrige Leistung nicht mehr erfolgt. In beiden Fällen bleibt gem. § 87 HGB eine Provisionsanwartschaft in Höhe des noch nicht geleisteten Teils bestehen.

Bie Dauerverträge gelten folgende Besonderheiten:

  • Sukzessivlieferungsvertrag: Die Provisionsanwartschaft entsteht mit Abschluss des Vertrages, jedoch begründet erst jede einzelne Teilleistung den Provisionsanspruch.
  • Bezugsvertrag: Der Kunde verpflichtet sich, künftig bestimmte Artikel ausschließlich bei dem vertretenen Unternehmen zu bestellen, wobei jede Bestellung dann ein einzelnes Geschäft darstellt und der Handelsvertreter für diese Geschäfte Provisionsansprüche geltend machen kann.
  • Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge: Bei diesen Verträgen entsteht für den Handelsvertreter mit Geschäftsabschluss eine Provisionsanwartschaft. Im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung der Sache erwirbt er dann einen Provisionsanspruch.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 8 - Entstehung des Provisionsanspruchs, Geschäftsführung, Vorschuss, Teilleistung

https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/DIE-HANDELSVERTRETERPROVISION---EINFUeHRUNG---Teil-9---Entstehung-des-Provisionsanspruchs-Dauervertraege-und-abweichende-Vereinbarungen_91125

Besteht ein unbedingter Provisionsanspruch, so kann dieser bei Vorliegen der folgenden Voraussetzugen nach § 87 a Abs. 2 HGB entfallen:

  • Nichtleistung des Kunden
  • Leistungsunwilligkeit des Kunden
  • Rückzahlung von Provision
  • abweichenden Vertragsvereinbarungen

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 10 - Wegfall des Provisionsanspruchs

3. Nicht vertragsgemäße Geschäftsausführung

Schließt der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ab, wie es vom Handelsvertreter mit dem Kunden vereinbart worden ist, behält der Handelsvertreter gem. § 87 a Abs. 3 HGB seinen Provisionsanspruch gemessen an dem ursprünglich vermittelten Geschäft.

Hat der Unternehmer die Umstände, die zu der Nichtausführung des ursprünglich vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts führen, allerdings nicht zu vertreten, so entfällt der Anspruch.

Will der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch gerichtlich geltend machen, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich des Vertretenmüssens der Nichtausführung duch den Unternehmer. Umgekehrt muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er die Nicht- oder nicht vertragsgemäße Geschäftsausführung nicht zu vertreten hat.

Vereinbarungen die den Handelsvertreter in diesen Fällen begünstigen, können wirksam vereinbart werden. Nur nachteilige Vereinbarungen sind unzulässig.

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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION - EINFÜHRUNG - Teil 11 - Entstehung des Provisionsanspruchs: Nicht vertragsgemäße Geschäftsausführung

4. Besonderheiten für Versicherungsvertreter

Es bestehen Besonderheiten im Hinblick auf den Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters. Gem. § 92 Abs. 4 HGB entsteht der Provisionsanspruch, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie an das Versicherungsunternehmen gezahlt hat. Sollte der Versicherungsnehmer seine Prämie nicht zahlen, so erwirbt der Versicherungsvertreter trotzdem den vollen Provisionsanspruch, wenn unstreitig feststeht, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag ausführt.

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https://brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Handelsvertreterprovision--Einfuehrung--Teil-12--Besonderheiten-fuer-Versicherungsvertreter_216278%3B-Faelligkeit-und-Verjaehrung-des-Provisionsanspruchs

5. Fälligkeit und Verjährung des Provisionsanspruchs

§ 87 a Abs. 4 HGB regelt die Fälligkeit des Provisionsanspruchs. Er wird am letzten Tag des Monats fällig. Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat, kann jedoch durch Vetrag auf höchstens 3 Monate verlängert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (Fußnote) und beginnt gem. § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Provisionsanspruch fällig und abgerechnet wird.

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https://brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Handelsvertreterprovision--Einfuehrung--Teil-12--Besonderheiten-fuer-Versicherungsvertreter_216278%3B-Faelligkeit-und-Verjaehrung-des-Provisionsanspruchs

III. Kapitel: Die Höhe der Provision und die Provisionsberechnung

§ 87 b HGB regelt sowohl die Höhe der Provision als auch die Berechnungsgrundlagen. Die Regelungen des § 87 b HGB kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien im Handelsvertretervertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. Liegt eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vor, so gehen diese vor.

1. Die Bestimmung der Provisionshöhe

Grundsätzlich sollen die Parteien bei oder nach Abschluss des Handelsvertretervertrags die Höhe und Berechnung der Provision regeln. Dies ist auch stillschweigend möglich. Bei Fehlen oder Unwirksamkeit einer solchen Regelung, greift die gesetzliche Vorschrift des § 87 b HGB. Danach ist der übliche Satz für die Höhe der Proision maßgeblich, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Bestimmt wird die ,,Üblichkeit“ der Provison nach Art und Inhalt des Geschäfts und durch Ermittlung des Provisionssatzes, den andere Unternehmer dergleichen Branche für die Vermittlung und den Abschluss derartiger Geschäfte bezahlen.

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2. Berechnungsgrundsätze

§ 87 b Abs. 2 HGB normiert die folgenden Berechnungsgrundsätze:

  • Allgemeinen Berechnungsgrundlagen
  • Regelung von Nachlässen
  • Nebenkosten
  • Umsatzsteuer

§ 87 b Abs. 2 Satz 1 HGB regelt, dass die Handelsvertreterprovision von dem Entgelt zu berechnen ist, dass der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem provisionspflichtigen Umsatz, wobei auf den Rechnungsbetrag abgestellt wird und dieser als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Desweiteren kann das volle geschuldete Entgelt, für das vom Handeslvertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft, als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

Der Unterschied zur ersten Variante liegt darin, dass es keine Auswirkungen auf die Provisionshöhe hat, was der Unternehmer tatsächlich erhält oder leistet, da nicht nur auf den Rechnungsbetrag abgestellt wird, sondern eben auf das vermittelte oder abgeschlossene Geschäft.

Nach dem Geschäftabschluss zwischen dem Unternehmer und dem Kunden vereinbarte Vertragsänderungen bleiben für die Berechnung unberücksichtigt.

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Die Handelsvertreterprovision - Einführung - Teil 14 - Berechnungsgrundsätze, Berechnungsgrundlagen, Abweichende Vereinbarungen

3. Berechnungsgrundlagen bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnisse weisen die Berechnungsgrundlagen in folgenden Fällen Besonderheiten auf:

3.1. Verträge von bestimmter Dauer

Nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 HGB berechnet sich die sog. Einmalprovision aus dem Entgelt für die gesamte Vertragszeit.

3.1. Verträge von unbestimmter Dauer

Hierbei erhält der Handelsvertreter zunächst eine Erstprovision, die vom Entgelt bis zum Zeitpunkt, an dem der Dritte das Vertragsverhältnis zum ersten Mal kündigen kann, zu berechnen ist (Fußnote). Sollte der Dritte nicht oder verspätet kündigen, so besteht das Schuldverhältnis fort und der Handelsvertreter kann weitere Provisionen erhalten. Diese berechnen sich wiederum nach dem Entgelt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dritte kündigen kann. Kündigt der Dritte jedoch ordungsgemäß den Vertrag, so bleibt es nur bei der Erstprovision. Weitere Provisionen kann der Handelsvertreter nicht geltend machen.

3.2. Dauerschuldverhältnis vorzeitig beendet

Kündigt oder tritt der Unternehmer vorzeitig von dem Dauerschuldverhältnis zurück, so behält der Handelsvertreter die bereits gezahlte Provision und muss diese nicht zurückbezahlen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Unternehmer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. Dann fällt der Anspruch auf Provision i. S.d. § 87 a Abs. 3 HGB weg.

3.3. Handelsvertretervertrag beendet

Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer behält der Handelsvertreter, bei vorzeitiger Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, seine Provision für die gesamte Zeit des Dauervertrags. Handelt es sich dagegen um einen Vertrag mit unbestimmter Dauer, so erhält der Handelsvertreter die Provision nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals vom Dritten gekündigt werden kann (Fußnote).

Die Berechnung der Provision von Dauerschuldverhältnissen, wie den Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen, bspw. Miet- Pacht- oder Dienstverträge, ergibt sich aus § 87 b Abs. 3 HGB. Sind diese Verträge von bestimmter Dauer, so wird die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer berechnet. Bei unbestimmter Dauer hingegen, besteht ein Provisionsanspruch in Höhe des Entgelts, zu dem der Dritte erstmals kündigen kann. Wird der Vertrag weiter fortgesetzt, so hat der Handelsvertreter Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen.

Bei diesen Verträgen handelt es sich um Schuldverhältnisse, bei denen ein Entgelt geschuldet wird, das nach festen Zeitabschnitten vorausbestimmt ist.

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Die Handelsvertreterprovision - Einführung - Teil 14 - Berechnungsgrundsätze, Berechnungsgrundlagen, Abweichende Vereinbarungen

4. Abweichende Vereinbarungen

Aufgrund § 87 b HGB unterliegen die Parteien der Vertragsfreiheit, lediglich die Vorschriften gem. §§ 134 ff., 138 BGB müssen beachtet werden. Vereinbarungen bezüglich der Höhe, Berechnugsweise und Berechnungsmaßstab dürfen gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen und zudem nicht den Wuchertatbestand des § 138 BGB erfüllen. Insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Provisionssatzes darf eine mögliche Zwangslage oder Unerfahrenheit nicht ausgenutzt werden.

Die Parteine können insbesondere Vereinbarungen bezüglich der Provisonshöhe frei bestimmen oder aber auch eine andere als die gesetzliche Berechnugsgrundlage vereinbaren.

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Die Handelsvertreterprovision - Einführung - Teil 14 - Berechnungsgrundsätze, Berechnungsgrundlagen, Abweichende Vereinbarungen

IV. Kapitel: Die Provisionsabrechnung und andere Kontrollrechte des Handelsvertreters

Die Vorschrift des § 87 c Abs. 1 HGB enthält zum einen die Regelung wie die Provision abzurechnen ist. Zum anderen aber auch Sicherheits- und Kontrollrechte des Handelsvertreters. Zweck der Regelung ist die zeitnahe Abrechnung der Provsionsanspruchs des Handelvertreters.

Geregelt wird damit:

  • die Provisionsabrechnung
  • der Buchauszug
  • der Auskunftsanspruch
  • der Anspruch auf Bucheinsicht
  • Abweichende Vereinbarunge

1. Die Provisionsabrechnung

Gem. § 87 c Abs. 1 HGB wird die Provision monatlich abgerechnet, kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden und muss unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats erfolgen.

Die Provisionsabrechnug muss Angaben über die Zusammensetzung und die Errechnung der Provison beinhalten, also eine vollständige und übersichtliche Aufstellung darüber, auf welche Provsionen der Handelsvertreter einen Anspruch hat. Hierdurch soll der Handelsvertrer die Möglichkeit erhalten, die Abrechnung genau nachzuprüfen.

Besteht der Handelsvertretervertrag noch, so ergibt sich der Abrechungszeitraum aus § 87 c Abs. 1 Satz 2 HGB.

Wird das Verhältnis hingegen beendet, so ist über die schon entstandenen Provisionsansprüche unverzüglich abzurechen.

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Die Handelsvertreterprovision – Einführung – Teil 15 – Die Provisionsabrechnung

Die Handelsvertreterprovision - Einführung - Teil 16 - Die Provisionsabrechnung: Zeitpunkt, Wirkung, Wegfall und Durchsetzbarkeit

2. Der Buchauszug

Gem. § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision zusteht. Dies stellt ein Kontrollrecht des Handelsvertreters dar.

In einem Buchauszug sind alle Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren des Unternehmers, die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters von Bedeutung sein können, zusammen zustellen.

Mehr zum Thema:

Die Handelsvertreterprovision - Einführung - Teil 17 - Der Buchauszug

3. Der Auskunftsanspruch

Weiteres Kontrollrecht des Handelsvertrets ist der Auskunftsanspruch nach § 87 c Abs. 3 HGB. Hiernach kann der Handelsvertrer vom Unternehmer Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung von wesentlicher Bedeutung sind.

Mehr zum Thema:

Die Handelsvertreterprovision - Einführung - Teil 18 - Auskunftsanspruch, Anspruch auf Bucheinsicht, Abweichende Vereinbarungen

4. Der Anspruch auf Bucheinsicht

§ 87 c Abs. 4 HGB normiert das am weitesten gehende Kontrollrecht des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer, den Anspruch auf Bucheinsicht. Dieser Anspruch besteht jedoch nur wenn entweder der Buchauszug verweigert wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Provisionsabrechnung oder des Buchauszuges bestehen.

Dieses Kontrollrecht ermöglicht dem Handelsvertreter zweifelhafte bzw. unvollständige Angaben, die zur Berechnung des Provisionsanspruches wesentlich sind, einzusehen.

Mehr zum Thema:

Die Handelsvertreterprovision - Einführung - Teil 18 - Auskunftsanspruch, Anspruch auf Bucheinsicht, Abweichende Vereinbarungen

5. Abweichende Vereinbarungen

Die Rechte nach § 87 c HGB stellen zwingende Regelungen zugunsten des Handelsvertreters dar, werden trotzdem nachteilge Bereinbarungen getroffen, so sind diese unwirksam.


 

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  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
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  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen seit Jahren in bankrechtlichen Fragen sowie in Bezug auf Leasingverträge. Sie absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht, so dass sie bei der Vertretung und Beratung von bank- und leasingrechtlichen Mandaten stets den Bezug zum Steuerrecht herstellen kann. 

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen, wie z.B. Wertpapiere und Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen von Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
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  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
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Carola Ritterbach ist Autorin mehrerer Bücher im Leasingrecht und Bankrecht, so

  • "Leasingrecht" – Einführung in das Recht des Leasings, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-25-0
  • "Kreditvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
  • "Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8,
  • "Bankvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
  • "Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
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Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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