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Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 05 – Polizei- und Sicherheitsmaßnahmen bei Selbstgefährdung der Sportler und bei Sportveranstaltungen

1.2.3. Ordnungsmaßnahmen der Verwaltung im sportrechtlichen Zusammenhang

Ein Eingriff des Staates – meist durch die Verwaltung (sog. Eingriffsverwaltung) – in Rechte Dritter, bedarf einer sogenannten Ermächtigungsgrundlage aus dem Gesetz.

Das staatliche Einwirken auf Rechte Dritter ist demnach nur dann rechtmäßig und zugleich gerechtfertigt, wenn der Eingriff, der Verwaltung oder den entsprechenden Organen, durch ein Gesetz gestattet wird und das staatliche Eingreifen damit gerechtfertigt ist.

Im Sport und vor allem bei entsprechenden Sportveranstaltungen sind vielfältig mögliche Gefahren keine Ausnahmen.

Aus diesem Grund bedarf es der Pflicht und Verantwortung der öffentlichen Verwaltung entsprechende Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen, um mögliche Gefahren einzuschränken und bestenfalls gänzlich vermeiden zu können. Bei diesen präventiven und im Ernstfall eingreifenden Ordnungsmaßnahmen ist im sportrechtlichen Sinn zwischen dem Polizeirecht und Ordnungsrecht, sowie dem Umweltrecht, Naturrecht, Baurecht und Nachbarschutzrecht zu unterscheiden. Dabei soll das Polizeirecht und Ordnungsrecht die möglich auftretenden Gefahren vorbeugen und bei erforderlichem Einschreiten den entsprechenden Eingriff der Ordnungsbeamten rechtfertigen.

Die Gefahren für Umwelt, Natur und Nachbarn, aber auch die jeweiligen Baugenehmigungen und Auflagen, die bei entsprechend großen Sportveranstaltungen nicht zu vernachlässigen sind, werden wiederrum durch die jeweiligen spezifischen gesetzlichen Regelungen (Umwelt-, Natur-, Bau- und Nachbarschutzgesetz) versucht zu vermeiden bzw. diesen entstehenden Gefahren entgegenzuwirken.

1.2.3.1. Polizei- und Sicherheitsmaßnahmen bei Selbstgefährdung der Sportler

Bei bestimmten Sportarten, wie Boxen, Motorsport, Fallschirmspringen etc. sind die Gesundheit und das Leben eines Menschen unweigerlich in Gefahr.

Ein polizeirechtlicher Eingriff, beispielsweise in Form eines Verbots der jeweilig selbstgefährdenden Sportart, würde den Sportler in seiner freien Willensbildung zur Ausübung dieses risikoreichen Handelns einschränken. Eine solche Beschränkung durch den Staat wäre nicht sinn- und zweckmäßig, da vor allem durch Art. 2 Abs.1 GG jedem einzelnen eine solche Entscheidung als Teil seiner freien Lebensgestaltung gewährt werden soll.(Fußnote) Folglich ist ein Eingriff durch Verwaltung oder Gesetz wegen soeben erwähnter und erforderlicher Aufrechterhaltung der freien Lebensgestaltung hinsichtlich selbstgefährdender Sportarten nicht gestattet. Ein weiteres Argument ist das gemäß Art. 9 Abs.1 GG zugestandene Selbstregelungsrecht des Sports, sowie die vorliegende Subsidiarität der staatlichen Organe bezüglich sportrechtlicher Materien und Regelungsgrundlagen.

Kurzum ist es nicht Aufgabe des Staates bzw. der staatlichen Sicherheitsorgane, die Menschen gegen sich selbst zu schützen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich hierbei um allgemeine oder eben sportliche Lebensgestaltungen handelt.(Fußnote)

1.2.3.2. Polizei- und Sicherheitsmaßnahmen bei Sportveranstaltungen

Im Gegensatz zur Nichtanwendung polizeilicher und ordnungsrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen bei der möglichen Selbstgefährdung von Sportlern, ist eine staatliche Fürsorge- oder Schutzpflicht dann geboten und erforderlich, wenn für den Sportler, aber auch für die anwesenden Zuschauer, sogenannte indirekte Gefahrenquellen auftreten bzw. als möglich erscheinen.

Unter diesen indirekten Gefahren versteht man meist eine mangelnde Sicherheit von Sportanlagen für die Sportler, aber auch die fehlende Sicherheit für die Zuschauer hinsichtlich der einzelnen Stadien oder anderen Zuschauerbereichen, wie bspw. bei den speziellen Absperrungs- und Sicherheitsauflagen bei Motorsportevents im öffentlichen Verkehrsraum.

Neben diesen indirekten Gefahrenquellen, die hauptsächlich durch baurechtliche Genehmigungsverfahren und Sicherheitsbestimmungen vom Veranstalter zu vermeiden versucht werden, gibt es daneben noch Gefahrenquellen, die durch extreme, krawallbereite „Sportfans“ oder vielmehr Anhänger jeweiliger Vereine – meist sogenannte Hooligans – gegenüber neutralen Zuschauern aber auch Sportlern verursacht werden können.

Oft sind hier polizeiliche Maßnahmen vor der Sportveranstaltung oder danach sowie bei der Zu- und Abfahrt zu den jeweiligen Stadien erforderlich. Gesetzliche Grundlagen zum möglichen einschreiten von Sicherheitsbeamten in solchen Situationen sind die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer. Gegen wen die Polizei am Ende tatsächlich einschreiten darf, ergibt sich vor allem aus dem polizeirechtlichen Störer-Begriff.(Fußnote) Ein solcher Störer bzw. dessen Eigenschaft hängt meist davon ab, ob im polizeirechtlichen Sinn eine Gefahr verursacht wurde. Eine solche ist wiederum bei derjenigen Person zu bejahen, die die Gefahr unmittelbar herbeigeführt hat und damit in eigener Person die Gefahrenschwelle überschritten hat. Einem Veranstalter eines Sportevents, kann daher die Störereigenschaft selten zugeschreiben werden. Die Argumentation, dass wenn der Veranstalter, die Sportveranstaltung nicht ausgetragen hätte, die Gefahr der einzelnen Personen nicht eingetreten wäre (Kausalität in Form der sog. Äquivalenztheorie), geht hier eindeutig zu weit. Eine Störereigenschaft ist dem Veranstalter eigentlich nur dann zuzuschreiben, wenn er seinen erforderlichen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Veranstalter nicht für ausreichendes Ordnungspersonal und Organisationspläne, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewähren, gesorgt hat.(Fußnote) Die Kosten der polizeilichen Sicherheit bei Sportveranstaltungen, wie beispielsweise einem Fußballspiel der Bundesliga, wird nach derzeitigem Stand von dem Fiskus, also dem Steuerzahler übernommen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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