Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 04 – Sportförderungsmaßnahmen; gesetzliche Grundlagen der einzelnen Sportsubventionen
1.2. Öffentliche Verwaltung im Zusammenhang zum Sport
1.2.1. Sportförderungsmaßnahmen
Damit der Sport seine heutige, wichtige und durchaus gestiegene Stellung in der Gesellschaft beibehält und in Zukunft auch erweitern kann, sind Sportförderungsmaßnahmen, hauptsächlich durch die Öffentlichkeit aber auch durch Private, ein unerlässliches Kriterium.
Die Art, das Ausmaß und die Dauer der Förderungen und finanziellen Unterstützungen hängen vordergründig vom Gesellschaftssystem ab.
Nachrangig kommen dann die Bedeutung und die Zielvorstellung des Sports in der jeweiligen Gesellschaft hinzu.(Fußnote)
1.2.1.1. Sportförderungsmaßnahmen durch den Bund
Die Bundesebene gilt, neben den Ländern und Gemeinden – die spezifische Fördermaßnahmen für den Sport erbringen – als grundlegendes Unterstützungskriterium in sportfördernder Hinsicht.
Das sportpoltische Konzept ist so vorzufinden, dass eine Vielzahl politischer Institutionen mit dem Sport in Verbindung treten.
Neben dem Kernbereich der bundespolitischen Sportförderungsmaßnahme, wie z.B. die steuerliche Begünstigung von Vereinen und Verbänden (sog. Gemeinnützigkeit eines Vereins), untersteht der Sport bei den einzelnen Fachministerien mit folgenden Zuständigkeiten(Fußnote):
- Bundesinnenministerium (derzeit Thomas de Maizière)
Die Koordinierung sportrelevanter Maßnahmen innerhalb der Bundesregierung obliegt dem Bundesminister des Inneren. Ebenso ist er, neben anderen, zuständig für die Förderung des Hochleistungssports. - Bundesaußenminister (derzeit Frank-Walter Steinmeier)
Zuständig für die Sportförderung im Rahmen der auswärtigen Kulturpolitik. - Bundesfinanzminister (derzeit Dr. Wolfgang Schäuble)
Zuständigkeit für steuerliche Fragen und Vorgaben im Sport. Vor allem die Steuerersparnisse für gemeinnützige Vereine sind hier zu beachten. - Bundesminister/in für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (derzeit Manuela Schwesig)
Hat vor allem die Zuständigkeit für die Gesundheitsvorsorge und dem Sport im Zivildienst.
Ebenso werden vom Bund vor allem der Hochleistungssport nach bestimmten, von der Bundesregierung und den Sportverbänden entwickelten, Programmen gefördert.
Zu diesen Programmen bzw. Unterstützungsmaßnahmen gehören unter anderem(Fußnote):
- die Unterhaltung von Bundesleistungszentren
- die Unterstützung von Bundestrainern und hauptamtlichen Funktionären
- die Unterstützung der Sportwissenschaft
- die Unterstützungsmaßnahmen für die Sportmedizin
1.2.1.2. Sportförderungsmaßnahmen durch die Bundesländer (allgemein)
Die Förderung des Sports durch die einzelnen Bundesländer in Deutschland ergibt sich durch Auslegung aus Art. 30 GG.(Fußnote) Demnach fördern die Länder vor allem den Schulsport und Hochschulsport, Verbandstätigkeiten und Vereinstätigkeiten, Bundesstützpunkte und Leistungsstützpunkte, Gesundheitssportgruppen sowie den Bau ländlicher Sportstätten. Welches der gerade aufgezählten Förderungsmaßnahmen im Vordergrund steht, ist länderabhängig.
Umfangreich sind allerdings vor allem die Förderungsmaßnahmen der Länder zugunsten der einzelnen Sportverbände. Hierbei erfolgen die Förderungen durch Zuschüsse in jeder erdenklichen Weise. Ob es sich am Ende um einzelne Sportgeräte, Bekleidungen, Lehrgangsveranstaltungen o.ä. handelt, ist wiederum situationsabhängig.
1.2.1.3. Sportförderungsmaßnahmen durch Gemeinden und Städte
Die sportliche Tätigkeit wird von den Gemeinden und Städten auf Grundlage des Art. 28 Abs.2 S.1 GG gefördert.(Fußnote) Hierbei werden die Geldmittel der Gemeinden und Städte oft für Sportanlagen und Freizeitanlagen verwendet. Im Vordergrund stehen hier vor allem Bau, Ausstattung und Unterhaltung der bereits vorhandenen aber auch noch zu erstellenden Sportstätten.
Neben diesen eher baulichen und materiellen Maßnahmen, ist den Gemeinden allerdings auch die Förderung der einzelnen Vereine zuzuschreiben. Durch kostenlose bzw. verbilligte Verwendungen von Anlagen, Sportgeräte und vor allem auch Einrichtungen (z.B. Sporthalle, Stadion, etc.) wird ein sportlicher und kultureller Ausgleich der Gesellschaft ermöglicht.
Nicht zu vernachlässigen sind die Gewährungen von finanziellen Zuschüsse für Trainer- oder Übungsleiter.
1.2.1.4. Sportförderungsmaßnahmen durch Private
Neben den Sportförderungsmaßnahmen durch Bund, Land und Gemeinde, können auch Private einzelne Vereine oder auch Sportler fördern und vor allem finanziell unterstützen.
Hierbei sind vor allem zwei zentrale Möglichkeiten zu differenzieren.
Zum einen kann es sog. Mäzen geben. Dies sind natürliche Personen – meist erfolgreiche Unternehmer – welche einen Teil ihres vorhandenen Vermögens in Vereine investieren und entsprechende Anteile von diesen erlangen. So beispielsweise auch bei dem Bundesligaverein TSG 1899 Hoffenheim, bei dem der SAP-Unternehmer Dietmar Hopp als privater Investor eingestiegen ist.(Fußnote)
Zum anderen gibt es das sogenannte Sponsoring, wiederum durch Unternehmen gegenüber einzelnen Vereinen, Verbänden oder Sportlern. Diese Sponsoring- Thematik soll in den später folgenden Kapiteln des Leitfadens intensiver behandelt werden.
1.2.1.5. Zusammenfassung
Sportförderungsmaßnahmen sind essentiell wichtig für die Aufrechterhaltung der hohen Stellung des Sports in der Gesellschaft. Sowohl Bund, als auch Länder und Gemeinden sowie private Investoren tragen zu einem enormen Förderungsbeitrag in sportlicher Hinsicht bei.
Vor allem die Länder und Gemeinden unterstützen die Amateursportler in ihren sportlichen Handlungsmöglichkeiten und sind für deren Förderung unerlässlich. Sogar entsprechende Krankenkassen tragen mittlerweile ihren Teil zur Sportförderung bei, indem sie den jeweiligen Patienten gesundheitssportliche Kursteilnahmen (wie z.B. Joga, Tanzen, Fitness, Zumba, o.ä.) verbilligt oder komplett erstatten.
Mit der Beibehaltung dieser ausgesprochenen wichtigen Förderungsmaßnahmen wird der Sport auch in Zukunft eine prägende Rolle in der Gesellschaft spielen.
1.2.2. Gesetzliche Grundlagen und Normen der einzelnen Sportsubventionen
Jedes staatliche Handeln bzw. Eingreifen in Rechte Dritter, bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtsgrundlage (sog. Erfordernis der Eingriffsverwaltung).(Fußnote)
Anderes gilt bei entsprechenden Leistungsverwaltungen, wie bspw. bei sogenannten Subventionen durch den Staat, die keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen.
1.2.2.1. Begriff der Subvention bzw. Sportsubvention
Der Begriff der Subvention taucht des Öfteren in deutschen Gesetzen auf.
Eine sogenannte Legaldefinition bzw. einen abschließenden Subventionsbegriff gibt es allerdings nicht.
Trotzdem wird die Subvention oft als „eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- und Landesrecht oder nach dem Recht der europäischen Gemeinschaft an Betriebe und Unternehmen“, bezeichnet, „die ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.“(Fußnote)
Unter Sportsubvention sind hingegen alle vermögenswerte Leistungen, die von Bund Land oder Kommune (Gemeinde und Stadt) unmittelbar an natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, zum Zwecke der Förderung sportlicher Betätigung erbracht werden, zu verstehen.(Fußnote)
1.2.2.2. Sportsubventionierungsvoraussetzungen
Obwohl die Sportsubvention mit der allgemeinen Subventionsleistung zu vergleichen ist und somit grundsätzlich ebenfalls ohne jegliche Ermächtigungsgrundlage gewährt werden darf, gelten hier trotzdem einige wenige Voraussetzungen, die für eine rechtsmäßig gewährende Subvention bzw. Sportsubvention erforderlich ist.
Eine der wichtigsten ungeschriebenen Voraussetzungen für eine Sportsubventionierung ist, dass eine staatliche Leistung am Ende nur dann gewährt werden darf, wenn Bund oder Länder ein erhebliches Interesse an einer sportlichen Umsetzung haben, welche ohne die Zuwendung (Subvention) nicht in dem notwendigen Umfang erbracht und befriedigt werden kann.(Fußnote)
Außerdem können die Förderungsmaßnahmen immer mit sogenannten Auflagen verbunden sein, so z.B. dass der Zuwendungsempfänger einer Sportsubventionierung dafür sorgen muss, dass die gesundheitliche Vorsorge und Betreuung der Sportler erfolgen muss oder bspw. auch vereinsfremde Personen die Sportstätte benutzen dürfen.(Fußnote)
1.2.2.3. Rechtsansprüche auf Sportsubventionen
Wie soeben erläutert bedarf es keiner rechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Gewährleistung einer Sportsubvention. Allerdings ergibt sich daraus gleichzeitig die Erkenntnis, dass es ebenso keine rechtlichen Ansprüche eines Einzelnen oder eines Verbands für die Gewähr einer Sportförderung in Form einer Subvention gibt. Lediglich Ungleichbehandlungen, die gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz verstoßen(Fußnote) können durch eine sogenannte Konkurrenzklage vom Betroffenen geltend gemacht werden.
1.2.2.4. Zusammenfassung
Sportsubventionen sind Leistungen, die von Bund, Land und Gemeinde sowohl für einzelne Sportler, als auch für Vereine oder Verbände meist zur Erneuerung und Modernisierung der vorhandenen Sportanlagen und Ausstattungen verwendet werden.
Wann eine solche Sportsubvention genehmigt wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Trotzdem ist eine willkürliche Gewährung dieser oft finanziellen Mittel nicht vorgesehen.
Vielmehr muss ein übergeordnetes Interesse der Länder und Gemeinden für die entsprechende sportliche Subventionierung bestehen. Von einem solchen übergeordneten Interesse ist dann auszugehen, wenn die jeweilige Erneuerung oder Modernisierung sportlicher Betätigungen oder Anlagen, ohne die finanzielle Unterstützung nicht tragbar oder umsetzbar wäre. Einen direkten Anspruch der einzelnen Vereine oder Verbände auf Sportförderungssubventionen existiert jedoch nicht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2015