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Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 11 – Die Mitgliedschaft im Verein bzw. Verband: Arten, Rechte und Pflichten

2.5 Die Mitgliedschaft im Verein bzw. Verband

2.5.1. Arten der Mitgliedschaften

2.5.1.1. unmittelbare Mitgliedschaft

Vor allem die einzelnen Sportler sind unmittelbare Mitglieder von Vereinen, bei denen sie sich vor allem sportlich betätigen.

Auch Betreuer und Trainer sind grundsätzlich direkte Mitglieder des jeweiligen Sportvereins.

Eine solche Vereinsmitgliedschaft kann sowohl im Gründungsstadium – um einen Verein zu gründen bedarf es an mindestens sieben sogenannter Gründungsmitglieder (meist Präsident, Vorstand, Finanzvorstand, Aufsichtsrat etc.) – als auch durch Aufnahmevertrag (sogenannter Vereinsbeitritt) durch die jeweilige natürliche Person erworben werden. Hierbei haben grundsätzlich alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten.(Fußnote)

Neben den herkömmlichen Vereinen gibt es auch oft sogenannte Mehrspartenvereine.

Solche sind im Gegensatz zu den herkömmlichen Vereinen oft so charakterisiert, dass der Verein als sog. Mehrspartenverein im Vereinsregister angemeldet ist und sich innerhalb dieses Vereins dann verschiedene sportliche Abteilungen, wie z.B. Fußball, Tennis, Rudern, etc., ableiten bzw. unterscheiden lassen.

Was die Mitgliedschaft betrifft, bleibt der Sportler unmittelbares Mitglied im Gesamtverein bzw. Mehrspartenverein, wenn für die sportlichen Angelegenheiten zwar verschiedene Abteilungen mit eigener sportlicher Leitung und Verwaltung geschaffen wurden, die Abteilungen schlussendlich aber trotzdem rechtlich unselbständige Teile des Vereins bilden.

Anderes gilt, wenn die entsprechende Abteilung kraft Vereinssatzung eine rechtlich selbständige Abteilung darstellt und diese im Register sogar als eigenständig eingetragener Verein vorzufinden ist. Hier ist der Sportler „nur“ Mitglied dieser rechtlich selbständigen Abteilung (z.B. Tennis).

Durch eine sogenannte Doppelverankerung in den entsprechenden Satzungen ist allerdings sogar eine Mitgliedschaft in beiden Vereinen – sowohl im Mehrspartenverein als auch in der entsprechend eingetragenen Abteilung – möglich. Eine solche satzungsgemäß festgelegte Doppelverankerung liegt immer dann vor, wenn sowohl die Satzung der Vereinsabteilung, als auch die des Gesamtvereins eine Klausel enthalten, in der festgehalten wird, dass eine Mitgliedschaft bei der entsprechenden Vereinsabteilung gleichzeitig auch eine Mitgliedschaft im Mehrspartenverein gewährleistet.(Fußnote) Die Vereine sind grundsätzlich ebenfalls unmittelbare Mitglieder der übergeordneten Verbände.

2.5.1.2. mittelbare Mitgliedschaft

Von einer mittelbaren (indirekten) Mitgliedschaft ist meist dann die Rede, wenn das Verhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied oder vielmehr dem Sportler und dem jeweiligen (Dach-) Verband gegenübergestellt wird.

Im Gegensatz zum Verein, welcher in unmittelbarer (direkter) Mitgliedschaft zum Verband steht, wird bei den Sportlern eben diese mittelbare Mitgliedschaft konstruiert, die im Grunde genommen rechtlich gesehen gar keine Mitgliedschaft darstellt.

Trotzdem ist es möglich, dass das Verbandsrecht ebenso für die einzelnen Vereinsmitglieder (Sportler) verbindlich sein kann. Dies ist meist dann der Fall, wenn dem Gebot der sogenannten mehrfachen Satzungsverankerung genügt wurde.

Eine solche Satzungsverankerung ist meist dann gegeben, wenn in der Satzung des Dachverbands Regelungen bestimmt sind, die auch für die Einzelmitglieder bzw. Sportler gelten sollen. Damit allerdings tatsächlich eine Bindungswirkung vorliegt, müsste ferner auch der jeweilige Mitgliedsverein satzungsmäßig festgelegt haben, dass die entsprechenden Abschnitte, der vom Dachverband gesetzten Rechte, auch für die Einzelmitglieder Geltungswirkung haben und verbindlich sein sollen. (Fußnote) Zu beachten ist weiterhin, dass das mittelbare Mitglied kein Recht besitzt, an den Mitgliederversammlungen des (Dach-) Verbands teilzunehmen.

2.5.1.3. außerordentliche Mitgliedschaft

Grundsätzlich haben Mitglieder eines Vereins die gleichen und gleichwertigen Rechte und Pflichten. Die außerordentliche Mitgliedschaft stellt eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar. Der Erwerb einer außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt ebenfalls, wie bei der unmittelbaren Mitgliedschaft, meist durch Beitritt der einzelnen Person.

Hierbei können sowohl Gastmitglieder als auch Gönner, die als sogenannte passive Mitglieder bezeichnet werden – also solche die sich bspw. persönlich nicht unbedingt sportlich am Verein betätigen aber trotzdem diesen durch Begleichen der entsprechenden Mitgliedsbeiträge fördern– sich als außerordentliche Mitglieder von Vereinen bezeichnen.

Obwohl außerordentliche Mitglieder im Vergleich zu unmittelbaren Mitgliedern, nicht dieselben Rechte und Pflichten besitzen, bedarf es an gewissen „Mindestrechte“, die dem außerordentlichen Mitglied nicht abbedungen werden dürfen.(Fußnote)

Hierzu gehören hauptsächlich:

  • das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung sowie
  • das Minderheitsrecht nach § 37 BGB.

Letzteres gibt der Minderheit von Vereinsmitgliedern das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen (sog. außerordentliche Mitgliederversdammlung) und diese auch, falls notwendig, gegen den Willen des Einberufungsorgans (meist der Vorstand) zu erzwingen.

Ein solches Recht darf nicht durch eine Satzung ausgeschlossen werden.(Fußnote)

2.5.2. Mitgliedschaftsrechte

Rechte des Vereinsmitglieds lassen sich in drei verschiedene (Haupt-) Rechte unterteilen:

  • Organschaftsrecht
  • Wertrecht
  • Schutzrecht

Organschaftsrecht ist vor allem das Recht eines Mitglieds, bei den einzelnen Mitgliederversammlungen eines Vereins teilzunehmen. Weiterhin gewährt es dem Mitglied ein aktives und/oder passives Wahlrecht. Unter den zuletzt genannten Wahlrechten versteht man zum einen, dass der Betroffene sich an einer Wahl beteiligen, also wählen darf (aktives Wahlrecht).

Zum anderen versteht man unter dem passiven Wahlrecht, dass sich der Einzelne bei einer bevorstehenden Wahl (z.B. Vorstandschaftswahlen) als potentieller Kandidat aufstellen und wählen lassen kann. Wertrechte beschreiben Vorteile bzw. Rechte, die das jeweilige Mitglied bzw. die einzelnen Sportler dazu berechtigen, an einzelnen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

Hierbei kommt vor allem der Drang der Verfolgung eines gemeinsamen Vereinszwecks zur Geltung. Vor allem die im Sportrecht bedeutsamen Schutzrechte umfassen das Recht des Einzelnen, nicht gesetzeswidrig oder satzungswidrig behandelt zu werden.(Fußnote) Neben diesen drei Hauptrechten sind dem Mitglied eines Vereins bzw. vor allem dem einzelnen Sportler auch folgende sogenannte Nebenrechte zu gewähren. Ein solches Nebenrecht ist bspw. in einem Disziplinarverfahren ein rechtliches Gehör für den einzelnen Sportler.

Zusätzlich vermittelt eine Vereinsmitgliedschaft sogenannte Treuepflichten und beruht auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz, welche in jeglicher Lage und Situation zu wahren und berücksichtigen sind. Weiterhin besteht ein Anspruch auf Rücksichtnahme und Förderung eines jeden Vereinsmitglieds. Diese müssen sowohl durch einzelne Mitglieder, als auch durch die jeweils verantwortlichen Vereinsorgane (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat, etc.) verwirklicht werden.

Gegen die Rechte eines Sportlers auf Schutz und Förderung wird bspw. dann verstoßen, wenn die Teilnahmen an Wettkämpfen ohne Rechtfertigung erschwert oder gar verboten werden.(Fußnote) Bei Verletzung dieser soeben aufgeführten Rechte stehen den Vereinsmitgliedern sowohl vertragliche, als auch deliktische Schadensersatzansprüche zu.(Fußnote)

Mögliche Anspruchsgrundlage ist im rechtlichen Sinn vor allem der Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB, da die Mitgliedschaft in einem Verein als sogenanntes sonstiges Recht i.S. des § 823 Abs.1 BGB anerkannt wird. (Fußnote)

2.5.3. Mitgliedschaftspflichten

Die Hauptpflicht einer Mitgliedschaft ist gegenüber dem Verein vor allem die Beitragspflicht. Oft ist eine solche Beitragspflicht satzungsmäßig geregelt.

Eine exakte zahlenmäßige Bestimmung der Beitragshöhe ist allerdings nicht unbedingt erforderlich. Es reicht, dass eine allgemeine Beitragsregelung in der Satzung enthalten ist.(Fußnote) Weiterhin besteht auch für Vereinsmitglieder eine Treuepflicht gegenüber dem Verein.

Hier verpflichtet sich das Mitglied, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, dessen Zwecke aktiv zu fördern und jede Handlung zu unterlassen, die in irgendeiner Form dem Verein bzw. dessen Zweck schadet.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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