Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 11 – Prozessrecht und Steuern
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Michael Kaiser
Rechtsanwalt
VII. Prozessrecht
Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die Klagemöglichkeiten gegeben werden.
1. richtiger Beklagter
Bei der Erhebung einer Klage seitens des Arbeitnehmers ist von entscheidender Bedeutung, wogegen er sich konkret richtet, denn davon hängt auch die Bestimmung des Beklagten ab.
a. Klage gegen den Veräußernden
Kündigt der bisherige Praxisinhaber vor Betriebsübergang einem seiner Arbeitnehmer, so ist eine spätere Kündigungsschutzklage gegen diesen zu richten[1]. In dem Verfahren wird geklärt, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt oder ungekündigt auf den Erwerber übergeht. Dieser kann sich nach § 265 II ZPO am Rechtsstreit beteiligen.
b. Klage gegen den Erwerber
Die Klage ist gegen den Praxiserwerber zu richten, wenn die Feststellung des Betriebsüberganges vom Arbeitnehmer begehrt wird. Grund dieser Feststellung ist eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erwerber z.B. in Form eines Fortsetzungsanspruchs.
c. Klage gegen Veräußernden und Erwerber
Will der Arbeitnehmer die beiden erstgenannten Begehren kumulativ geltend machen, d.h. die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und die Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber, so können der Veräußernde und der Erwerber nebeneinander verklagt werden. Sie sind dann als Streitgenossen zu behandeln[2]. Sollte eine unterschiedliche Gerichtszuständigkeit gegeben sein, so hat gem. § 36 Nr. 3 ZPO das nächst höhere Gericht die Zuständigkeit zu bestimmten.
2. Klagefrist
Erfolgt eine Kündigung aus Anlass des Praxisübergangs muss der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage erheben, um feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam war, § 13 III KSchG. Dies hat ebenfalls innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 S. 1 KSchG) zu erfolgen. [3] § 613 a IV BGB enthält ein eigenes Kündigungsverbot. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann also auch außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG geltend gemacht werden[4]. Dies ist vor allem für kleine Arztpraxen von Bedeutung, da das KSchG erst bei einer bestimmten Betriebsgröße greift.
3. Darlegungs- und Beweislast
Das BAG verlangt vom Arbeitnehmer, dass er den Betriebsübergang darlegt und beweist. Er muss also substantiiert zunächst vortragen, dass der erwerbende Arzt die wesentlichen Praxismittel des veräußernden Arztes übernimmt, um die Praxis weiterzuführen. Zur Erleichterung dieses Vortrages spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Übernahme aufgrund eines Rechtsgeschäfts geschehen ist[5].
Vom Grundsatz her hat der Arbeitnehmer weiterhin darzulegen und zu beweisen, dass der Betriebsübergang der Beweggrund, das Motiv der Kündigung war[6]. Dem einzelnen Arbeitnehmer ist dieser Beweis oft nicht möglich, da ihm die Einsicht in die betrieblichen Vorgänge fehlt. Um dieses Missverhältnis auszugleichen, greift zu Gunsten des Arbeitnehmers der Beweis des ersten Anscheins für die Unwirksamkeit der Kündigung, wenn Kündigung und Betriebsübergang zeitlich nah bei einander liegen. Diese Vermutung muss der Praxisinhaber seinerseits durch substantiierten Vortrag anderer Kündigungsgründe entkräften und Gegenbeweis antreten [7].
3. Kapitel: Steuern
Eine steuerliche Beratung ist bei der Arztpraxisübernahme unabdingbar. Das folgende Kapitel ist diesbezüglich lediglich als kurzer Abriss der steuerlichen Grundsätze in diesem Zusammenhang zu verstehen.
A. Gewerbesteuer
Der niedergelassene Arzt ist als Angehöriger der freien Berufe nach § 18 EStG, § 2 I 2 GewStG nicht zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.
Beim Einsatz von Personal muss der Arzt gem. § 18 I Nr. 1 S. 3 EStG u.a. eigenverantwortlich tätig sein. Laut dem BFH muss jede Tätigkeit der Mitarbeiter dem Arzt persönlich zurechenbar sein, d.h. die Tätigkeit muss „den Stempel des Arztes tragen“.[8] Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Arzt selbst an der Behandlung beteiligt ist. Diese Voraussetzung läuft mit der Voraussetzung der persönlichen Erbringung der Dienstleistung gleich. Der Einsatz von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften oder einer Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung beeinflusst die Freiberuflichkeit daher nicht. Nur, wenn die Zahl der vorgebildeten und dauerhaft angestellten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen so hoch ist, dass eine Eigenverantwortlichkeit und eingehende Kontrolle des Arztes nicht mehr gewährleistet ist, kann ein Gewerbe vorliegen.
Darüber hinaus kommt eine Gewerblichkeit der ärztlichen Tätigkeit in Betracht, wenn der Arzt von seinem typischen Tätigkeitsfeld abweicht und z.B. als Augenarzt zusätzlich Kontaktlinsen oder als HNO-Arzt Hörgeräte verkauft.
In einer Einzelpraxis kann der gewerbliche Teil der ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der freiberuflichen Tätigkeit getrennt werden, sodass die Freiberuflichkeit nicht tangiert wird. Dies wird als sog. Trennungstheorie bezeichnet.
In einer gemeinschaftlichen Arztpraxis, die als Personengesellschaft gegründet wurde, erstreckt sich eine nicht nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit auf die gesamte Personengesellschaft, sodass sie mit all ihren Umsätzen als gewerblich einzustufen ist. In diesem Fall spricht man von der sog. Infektions- oder Abfärbetheorie. Die Freiberuflichkeit ist in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen, in dem sie sich aktiv ärztlich beteiligen und nicht nur kapitalmäßig an der Gesellschaft mitwirken.
Ein erwirtschafteter gewerblicher Gewinn ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er den Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften in Höhe von 24.500 Euro überschreitet.
B. Einkommensteuer
Nach §§ 18 III, 34 II Nr. 1 EStG führt die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis zu einem begünstigen Veräußerungsgewinn. Voraussetzung für diese Begünstigung ist, dass der bisherige Praxisinhaber die Praxis samt seines Patientenstamms entgeltlich auf den Erwerber überträgt[9]. Die bisher ausgeübte Behandlung der Patienten muss der veräußernde Arzt für eine gewisse Zeit einstellen. Dies ist in der Arztpraxis aus verschiedenen Gründen oftmals nicht möglich, sei es, dass der veräußernde Arzt den Behandlungsvertrag mit dem betreffenden Patienten nicht ohne Weiteres beenden kann, sei es, weil er aus finanziellen Gründen bestimmte Patienten weiter behandeln möchte. Um sich die steuerliche Begünstigung zu erhalten, hat die Behandlung in den Praxisräumlichkeiten und auf Rechnung und im Namen des erwerbenden Arztes oder als dessen Angestellter (= nicht selbständige Tätigkeit) zu erfolgen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der freiberuflichen Tätigkeit, wenn diese im geringen Umfang fortgesetzt wird. Von einem geringen Umfang ist bei dem darauf entfallenden Umsatz in den letzten drei Jahren von weniger als 10 % der gesamten Einnahmen auszugehen.
Zusätzlich kann dem abgebenden Arzt ein Freibetrag zu Gute kommen, wenn er
- Beim Verkauf mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist (§ 18 III iVm. § 16 IV 1 ESTG)
- Den Freibetrag in der Steuererklärung beantragt hat, da er nur einmal im Leben geltend gemacht werden kann (§ 16 IV 2 EStG)K
- einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn über 136.000 EUR aufweisen kann, ansonsten wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt.
Ab einem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn in Höhe von 181.000 EUR entfällt der Freibetrag komplett.
C. Umsatzsteuer
Die Veräußerung der Arztpraxis unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Gem. § 1 I a S. 1 UStG handelt es sich bei einer Unternehmensveräußerung an einen anderen Unternehmer um keinen steuerbaren Vorgang, so dass keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Voraussetzung des § 1 Ia S. 1 UStG ist, dass der Käufer ein Unternehmer i.S.d UStG ist und für den Betrieb seines Unternehmens dient. Oftmals wird der Arzt erst durch den Erwerb der Praxis zum Unternehmer, da er vorher Angestellter und damit nicht selbständig war. Dies ist für § 1 Ia UStG unerheblich. Es reicht aus, wenn der Käufer mit dem Erwerb des Unternehmens erst seine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen kann[10].
Voraussetzung ist des Weiteren, dass das Unternehmen in seiner Gesamtheit, § 1 Ia S. 2 UStG übergeht. Notwendig ist, dass die wesentliche Betriebsgrundlage mit der kompletten Praxiseinrichtung, insbesondere dem Patientenstamm übergeht[11]. Aus diesem Grund ist die Miete oder die Verpachtung der Praxis über mehrere Jahre ausreichend[12].
Dagegen liegt keine Praxisveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Arzt nur den vertragsärztlichen Teil seiner Arztpraxis veräußert, die Privatpraxis aber mit einem Teil seiner Praxisausstattung, seines Personals und des Privatpatientenstamms weiterführt. In diesem Fall besteht ein umsatzsteuerliches Risiko.
D. Grunderwerbsteuer
Ist Bestandteil eines Arztpraxisübernahmevertrages ein Grundstück, das auf den Erwerber übertragen wird, so unterfällt der Grundstückerwerb der Grunderwerbsteuer, §§ 2, 11 I GrEStG. Diese ist bemessen auf den Wert der tatsächlich gewährten Gegenleistung zu entrichten. Als Gegenleistung erfasst § 9 GrEStG jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt bzw. die der Veräußerer von Grundstücken empfängt. Ist zwischen den Vertragsparteien ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart worden, ist die Gegenleistung nach dem Verhältnis zu verteilen, in dem der Wert des Grundstücks zum Wert der restlichen Güter steht. Sollte dies nicht möglich sein, ist Bemessungsgrundlage der Bedarfswert des Grundstücks, § 138 II, III BewG, § 8 I, II Nr. 1 GrEStG.
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[1] BAG, DB 1983, 2690
[2] BAG, BB 1996, 2413
[3] RegE BT-Drucks. 15/1204, S. 13
[4] BAG, BB 1985, 1913
[5] BAG, BB 1985, 1794
[6] BAG, DB 1986, 1290
[7] BAG, DB 1986, 1290
[8] BFH 25.11.1975, VIII R 116/74
[9] Beise/Klumpp, Kap. 15, RdNr. 73
[10] Beise/Klumpp, Kap. 15, RdNr. 2
[11] BFH DStR 2013, 250.
[12] Beise/Klumpp, Kap. 15, RdNr. 1
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arztpraxis – Kauf und Übergang“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Michael Kaiser, auf Arztrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, auf Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwältin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-53-3.
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Carola Ritterbach
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Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Januar 2016
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
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- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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