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Steuerberaterhaftung – Teil 14 – Vorteilsanrechnung, Beweislast

4.3.4 Vorteilsanrechnung

Zweck des Schadensersatzes ist, die finanzielle Einbuße des Mandanten zu kompensieren. Dementsprechend findet der Vermögensvergleich in einer Gesamtbetrachtung statt. Das heißt, dass Umstände sowohl zugunsten des Mandanten als auch zugunsten des Steuerberaters berücksichtigt werden. Der Mandant soll nur seinen erlittenen Schaden und nicht einen Vorteil über den Schaden hinaus ersetzt bekommen.(Fußnote) Grundsätzlich wird dem Mandanten daher ein erlangter Vorteil auf seinen Schaden angerechnet.

Als Vorteile kommen in Betracht:

  • Ersparte Aufwendungen
  • Mehrungen des Vermögens, z.B. durch Zins-, Nutzungs- und Gebrauchsvorteile
  • Wertsteigerungen

Beispiel
Mandant A erteilt Steuerberater B einen allgemeinen Beratungsauftrag. B vergisst, rechtzeitig einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Investitionszulage zu stellen.

  • Wenn B einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Investitionszulage gestellt hätte, wäre dem A hierfür ein Honorar berechnet worden. Dieses Honorar fiel aufgrund der Pflichtverletzung des B nicht an. A hat gegen B somit zwar einen Haftungsanspruch in Höhe des Schadens, der durch den nicht fristgerechten Antrag entstand, zugleich muss er sich aber die ersparten Aufwendungen für das Honorar des B anrechnen lassen.

Beispiel
Mandant A beauftragt Steuerberater B mit der Erstellung seiner Steuererklärung. Hierbei unterläuft B ein Fehler, sodass das Finanzamt eine zu geringe Steuer bemisst. Die Differenz wird bei Kenntniserlangung vom Finanzamt nachgefordert.

  • Dadurch, dass A zu wenig Steuern an das Finanzamt gezahlt hat, hat er einen Liquiditätsvorteil, den er Ertrag bringend nutzen kann. Hierbei handelt es sich um einen fiktiven Zinsertrag, den sich A bei einem Haftungsanspruch gegen B anrechnen lassen muss.

Beispiel
Mandant A erteilt Steuerberater B einen Einzelauftrag zur Beratung über die steuerlichen Auswirkungen eines Grundstückskaufs. B teilt A fehlerhaft mit, bei dem geplanten Grundstückskauf falle keine Grunderwerbssteuer an.

  • A muss sich die Wertgewinne des Grundstücksgeschäfts anrechnen lassen. Diese sind aufgrund der falschen Auskunft entstanden, da A den Kauf ansonsten nicht vorgenommen hätte.

Ein echter Vorteil liegt nur dann vor, wenn er dem geschädigten Mandanten endgültig verbleibt. Ansprüche gegenüber Dritten stellen keinen Vorteil dar.(Fußnote) Besteht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten, hat der Steuerberater den Schaden gegen Abtretung, d.h. Übertragung, des Ersatzanspruchs durch den Mandanten, zu ersetzen (§ 255 BGB).(Fußnote)

Beispiel
Steuerberater B hat seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag mit Mandant A verletzt. Hierdurch ist A ein Schaden im Sinne einer Steuermehrforderung entstanden. Die Steuer wurde von A entrichtet. Zwischenzeitlich wurden die Festsetzungsbescheide aufgehoben.

  • Durch Aufhebung der Festsetzungsbescheide erlangt A einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt. Dies stellt keinen anrechenbaren Vorteil dar. Er ist mit Zugang des belastenden Steuerbescheids entstanden. A hat gegen B einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Hierzu muss er B jedoch den gegen die Finanzverwaltung bestehenden Erstattungsanspruch abtreten (§ 255 BGB).

4.3.5 Beweislast

Der Mandant ist hinsichtlich des Schadens darlegungs- und beweispflichtig. Der Schaden wird nach der freien Überzeugung des Gerichts bestimmt (§ 287 ZPO),(Fußnote) sodass es genügt, wenn der Mandant Tatsachen vorträgt und beweist, die ausreichend Anhaltspunkte dafür bieten, dass ein Schaden entstanden ist.(Fußnote) Dies ist dann der Fall, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Schadens besteht.(Fußnote) Ein unter Umständen bestehender Vorteil, der auf den Schaden angerechnet werden soll, ist hingegen von dem pflichtwidrig handelnden Steuerberater darzulegen und zu beweisen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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