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Steuerberaterhaftung – Teil 13 – Abgrenzung zum Nachbesserungsanspruch, Berechnung

4.3.2 Abgrenzung zum Nachbesserungsanspruch

Bevor der Mandant Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, muss dem Steuerberater die Möglichkeit gegeben werden, seine Fehler zu beseitigen. Hierzu muss der Mandant dem Steuerberater

  • die zu beseitigenden Mängel bezeichnen und
  • eine angemessene Frist zur Beseitigung einräumen.(Fußnote)

Der Nachbesserungsanspruch ist davon abhängig, ob es sich um einen Steuerberater-Werk- oder Dienstvertrag handelt. Bei einem Steuerberater-Werkvertrag hat der Steuerberater einen Nachbesserungsanspruch bis die Nachbesserung fehlgeschlagen ist (§ 637 Abs. 2 BGB).(Fußnote) Bei einem Dienstvertrag ist dieser Nachbesserungsanspruch nicht vorgesehen, wird aber als anwendbar erachtet.(Fußnote) Hier besteht die Besonderheit, dass der Mandant den Dienstvertrag jederzeit fristlos kündigen kann (§ 627 S. 1 BGB), weil er dem Steuerberater einen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse bietet.(Fußnote) Endet das Mandat, besteht jedenfalls dann kein Nachbesserungsanspruch mehr, wenn die pflichtwidrige Handlung dem neuen Steuerberater aufgefallen ist.(Fußnote) Beim Dienstvertrag kann der Nacherfüllungsanspruch daher durch Kündigung umgangen werden.

Beispiel
Mandant A kündigt den Buchführungsauftrag mit seinem Steuerberater B und beauftragt den Steuerberater C. C stellte einige Fehler in der Buchführung fest.

  • B hat kein Nachbesserungsrecht, da die Fehler erst nach Kündigung des Vertrags von C bemerkt worden sind. Zum einen ist C bereits in den Auftrag eingearbeitet und zum anderen kann A nicht zugemutet werden, dass er die erforderlichen Unterlagen wieder seinem früheren Berater zu Verfügung stellt.

Unabhängig von der Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei einem Dienstvertrag, besteht kein Nacherfüllungsanspruch, wenn

  • die Beseitigung des Fehlers unmöglich(Fußnote) ist,
  • er erfolglos geblieben ist,
  • der Steuerberater die Nacherfüllung endgültig verweigert oder
  • das Vertrauensverhältnis zum Mandanten so gestört ist, dass eine Nacherfüllung nicht zugemutet werden kann.

In diesen Fällen kann direkt Schadensersatz verlangt werden.

Beispiel
Steuerberater B hat den Jahresabschluss seines Mandanten A fehlerhaft erstellt. A fordert B auf, den Jahresabschluss zu korrigieren. B teilt A mit, dass er zurzeit nicht dazu komme, eine Korrektur durchzuführen.

  • Ein Nacherfüllungsanspruch des A könnte in diesem Fall ausgeschlossen sein, wenn B die Nacherfüllung endgültig verweigert hat. Dies ist dann der Fall, wenn A nicht davon ausgehen kann, dass B nacherfüllen wird. B sagte lediglich, dass er derzeit nicht zu der Korrektur käme. Das heißt nicht, dass er die Korrektur überhaupt nicht vornehmen wird. Aufgrund dessen besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung seitens A gegenüber B.

4.3.3 Berechnung

Der Mandant soll durch die Schadensersatzleistung so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn der Steuerberater seine Pflichten nicht verletzt hätte.(Fußnote) Hierzu wird die tatsächliche Vermögenslage des Mandanten der Vermögenslage, die bestehen würde, wenn sich der Steuerberater pflichtgemäß verhalten hätte, gegenübergestellt.(Fußnote) Dies erfolgt mittels eines Gesamtvermögensvergleichs.(Fußnote) Der Schaden stellt die Differenz der beiden Vermögenslagen dar (Differenzhypothese).(Fußnote) Berücksichtigt werden muss dabei, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer steuerlicher Beratung verhalten hätte.

Beispiel
Mandant A hat Steuern hinterzogen und teilt dies seinem Steuerberater B mit. Dieser rät A von einer Selbstanzeige ab. Die Steuerhinterziehung wird entdeckt. A muss ein Bußgeld von 100.000,- € entrichten.

  • Durch das Bußgeld ist das Vermögen des A um 100.000,- € gemindert. Hätte B den A pflichtgemäß zu einer Selbstanzeige geraten, ist davon auszugehen, dass A die Selbstanzeige vorgenommen hätte und kein Bußgeld hätte zahlen müssen (§ 371 AO). Aufgrund dessen ist A ein Schaden in Höhe von 100.000,- € entstanden.

Nachteile, die Dritten entstehen, bleiben bei einem Vermögensvergleich unberücksichtigt.(Fußnote) Für die Schadensberechnung ist die gesamte Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz mit einzubeziehen.(Fußnote) Tatsacheninstanz sind die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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