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Besteuerung Personengesellschaften – Teil 14 – Gewinnvorab und Sondervergütung, Gesetzliche Gewinnverteilungsregelungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.7 Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter einer Personengesellschaft richtet sich grundsätzlich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Sollten keine entsprechenden Vereinbarungen vorliegen, kommen die gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen Gesellschaftsform zur Anwendung.

Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der steuerliche Gewinn sich aufgrund der Besonderheiten der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem zivilrechtlichen Gewinn unterscheidet.

4.7.1 Gewinnvorab und Sondervergütung

Im Rahmen der Gewinnverteilung wird häufig zwischen den Begriffen „Gewinnvorab“ und „Sondervergütung“ unterschieden.

Nach H 15.8 Abs. 3 EStR Stichwort „Tätigkeitsvergütungen“ der Einkommensteuerhinweise zeichnet sich ein Gewinnvorab dadurch aus, dass die Vergütung nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass von der Personengesellschaft ein entsprechend hoher Gewinn vor Abzug der Vergütung erzielt wurde, wo hingegen eine Sondervergütung dann vorliegen soll, wenn eine Vergütung unabhängig von der Höhe des Ergebnisses der Personengesellschaft gezahlt wird.

Sofern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage ein Gewinnvorab vereinbart wird, kann dieser auch dergestalt vereinbart werden, dass er unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft zu bezahlen ist, mit der Folge, dass die anderen Personengesellschafter ggf. mit einem entsprechend höheren Verlust belastet werden.

Eine Sondervergütung wäre dagegen dann gegeben, wenn aufgrund eines zivilrechtlichen Austauschvertrages ein Anspruch auf die Vergütung besteht. Dieser Anspruch wird regelmäßig auch dann bestehen, wenn das handelsrechtliche Ergebnis der Gesellschaft negativ ist.

Beispiel
A und B sind an der A und B oHG jeweils hälftig beteiligt. A arbeitet für die oHG und er soll dafür 50.000 € erhalten. Vor Berücksichtigung der Vergütung des A erwirtschaftet die oHG einen Gewinn von 40.000 €.

  • Die Gewinnverteilung stellt sich nach Ansicht der Finanzverwaltung wie folgt dar:
    Gewinnverteilung bei Gewinnvorab:
    Gewinnanteil A: 40.000 €
    Gewinnanteil B: 0 €
    Gewinnverteilung bei Sondervergütung:
    Gewinnanteil A: 50.000 € abzüglich 5.000 € = 45.000 € Gewinnanteil B: ./. 5.000 €.

4.7.2 Gesetzliche Gewinnverteilungsregelungen

Bei den gesetzlichen Gewinnverteilungsregelungen handelt es sich um dispositives Recht. Die gesetzlichen Regelungen werden den wirtschaftlichen Gegebenheiten in Gesellschaften häufig nicht gerecht, aus diesem Grund sind in aller Regel individuelle Gewinnverteilungsabreden in den Gesellschaftsverträgen enthalten.

Für den Fall, dass keine ausdrücklichen Gewinnverteilungsabreden getroffen werden, kann auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden:

  • Für die BGB-Gesellschaft ist in § 722 BGB geregelt, dass jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust hat.
  • Für die oHG regelt § 121 HGB, dass von dem Jahresgewinn jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils zusteht. Reicht der Jahresgewinn dazu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres als Einlage gemacht hat, werden erst ab dem Zeitpunkt der Einlageerbringung berücksichtigt, ebenfalls werden Beträge, die vom Gesellschafter entnommen worden sind, nur bis zum Zeitpunkt der Entnahme berücksichtigt. Der die jeweilige Kapitalverzinsung überschreitende Gewinn wird gem. § 121 Abs. 3 nach Köpfen verteilt.
  • Für die Kommanditgesellschaft ist in § 168 HGB bestimmt, dass die Anteile der Gesellschafter am Gewinn sich, soweit der Gewinn den Betrag von 4 % der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 128 Abs. 1 und Abs. 2 HGB richtet. In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen, Hinweis auf § 168 Abs. 2 HGB.

Gerade der Gewinnverteilungsmaßstab für Kommanditisten führt nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls für die KG dringend zu empfehlen ist, eine Gewinnverteilungsabrede vertraglich festzulegen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.


 

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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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