Besteuerung Personengesellschaften – Teil 13 – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gem. § 34 a EStG
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.6 Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gem. § 34a EStG
Der durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführte § 34a EStG führt für bilanzierende Einzel- und Mitunternehmerschaften einer Personengesellschaft, sofern natürliche Personen beteiligt sind, eine Tarifbegünstigung für den nicht entnommenen Gewinn ein. Der nicht entnommene Gewinn ist auf Antrag mit einem proportionalen ESt-Satz von 28,25 % zu besteuern. Wird der nicht entnommene Gewinn später entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung. Der Nachversteuerungsbetrag unterliegt einer 25%igen Nächsteuer.
4.6.1 Besteuerungsprinzip bei Personengesellschaften
Gewinne von Personenunternehmen werden nach dem Transparenzprinzip besteuert. Dies bedeutet, dass bei Einzelveranlagung für das Jahr 2015 für ein zu versteuerndes Einkommen
- ab 52.882 € für jeden weiteren Euro ein Einkommensteuersatz von 42 % und
- ab 250.731 € für jeden weiteren Euro ein Einkommensteuersatz von 45 % maßgebend ist.
Im Fall der Zusammenveranlagung verdoppeln sich die vorgenannten Beträge auf 105.764 € bzw. 501.462 €.
Sofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, wird der Gewerbeertrag des Unternehmens auch der Gewerbesteuer unterworfen. Die Gewerbesteuer ist für nach dem 31.12.2007 endende Erhebungszeiträume nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar, Hinweis auf § 4 Abs. 5 iVm. § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG. Die Gewerbesteuer kann allerdings nach den Regelungen des § 35 EStG auf die Einkommensteuer des Einzel- und Mitunternehmers angerechnet werden.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2007 war es für die Besteuerung unerheblich, ob die Gewinne im Unternehmen verblieben sind oder für private Zwecke entnommen wurden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 erfolgt eine Modifizierung der persönlichen Besteuerung bei Personenunternehmen durch Einführung einer dem Trennungsprinzip von Kapitalgesellschaften angelehnten Besteuerung. Den Personenunternehmen wird mit Einführung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG die Möglichkeit gegeben, thesaurierte Gewinne zunächst einer geringeren Steuerbelastung und bei Entnahme einer Nachversteuerung zu unterwerfen.
4.6.2 Zweck der Thesaurierungsbesteuerung
Ziel der Regelung des § 34a EStG ist es, Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, soll auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich einem (ermäßigten) Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unterliegen.
Damit soll demjenigen Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gewährt werden, der seinem Betrieb das in seinem Betrieb erwirtschaftete Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen entnommen wird, entfällt der Begünstigungsgrund; insoweit ist eine Nachversteuerung in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) vorzunehmen.
Die Vergünstigungsregelung ist dabei sowohl betriebs- als auch personenbezogen ausgestaltet.
4.6.3 Überblick des § 34a EStG
Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuerermäßigung ist das nach allgemeinen Grundsätzen ermittelte zu versteuernde Einkommen, aus dem der begünstigte Gewinn herauszurechnen und auf Antrag des Steuerpflichtigen mit dem Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) zu besteuern ist. Erst bei späteren Entnahmen erfolgt die Nachversteuerung des begünstigten Gewinns mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) auf den Begünstigungsbetrag abzüglich der Steuerbelastung aus § 34a EStG (zuzüglich Solidaritätszuschlag).
Insgesamt können Überlegungen zur (Nicht-)Anwendung des § 34 a EStG beispielhaft wie folgt festgehalten werden:
- Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter dem Thesaurierungssteuersatz, sollte die Besteuerung nach § 34a EStG nicht gewählt werden.
- Besteht ein hoher Entnahmebedarf, sollte die Besteuerung nach § 34a EStG nicht gewählt werden (bzw. entfällt sie zwangsweise, weil infolge der Entnahme kein Begünstigungsvolumen zur Verfügung steht).
- Da die Thesaurierungsbelastung niedriger ist als die Normalsteuerbelastung (bei einem Steuersatz über 28,25 %), führt die Anwendung des § 34a EStG insoweit zu einer Steuerstundung. Ob und inwieweit sich daraus Vorteile für den Unternehmer ergeben, hängt davon ab, wie lange die Gewinne im Unternehmen verbleiben können, d. h. wie lange die „Stundung“ läuft (also wann doch infolge von Entnahme nachversteuert werden muss), wie hoch der individuelle Steuersatz ist und wie hoch die (Nachsteuer-)Rendite aus der „gestundeten“ Steuer ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016