Logo Brennecke & FASP Group

Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 15 – Sportrecht im wirtschaftlichen Zusammenhang

3 Sportrecht im wirtschaftlichen Zusammenhang

3.1. Sportleistungsverträge

Zwischen Verein und Sportler besteht meist ein gegenseitiges Leistungsverhältnis.
Darunter versteht man, dass sich sowohl der Verein, als auch der Sportler bei Vertragsschluss gegenseitig entsprechende Leistungen schulden.

Die Hauptleistung des Sportlers gegenüber dem Verein bzw. den Veranstalter (z.B. Verbände oder einzelne Unternehmen) besteht vor allem in der Erbringung einer sportlichen Leistung (Tätigkeit).

Unter einer solchen sportlichen Tätigkeit versteht man vor allem ein Leistungsverhalten (z.B. Motorrad fahren), aber auch einen möglichen Leistungserfolg durch den jeweiligen Sportler.
Hierbei ist zu beachten, dass der Erfolg einer sportlichen Leistung nicht entscheidendes Merkmal für eine Sportleistung ist. Auch bei einem bspw. verlorengegangenen Spiels einer Mannschaft oder einem verlorenen Rennen eines Rennfahrers, spricht man trotz ausgebliebenen Erfolgs von einer sportlichen Leistungserbringung des Sportlers.

Die Sportleistung wird als Hauptleistung der Sportler bezeichnet.
Eine mögliche Nebenleistung eines Sportlers, wäre bspw. eine Werbeleistung.

Die Gegenleistung des jeweiligen Verbands bzw. Vereins besteht grundsätzlich in einer zuvor vertraglich vereinbarten Geldleistung.(Fußnote)

3.1.1. Vertragsrechtliche Grundlagen

Schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen Verein und Sportler können nur anhand eines vertraglich vereinbarten Schuldverhältnisses, also einem gegenseitigen Vertrag oder in einer sogenannten Vereinbarung (meist im Amateurbereich), bestehen.(Fußnote)
Aus einer bloßen Sportvereinsmitgliedschaft können demnach keine schuldrechtlichen Verpflichtungen im Verhältnis Verein – Sportler und umgekehrt entstehen.

Eine beidseitige, schuldrechtliche Verpflichtung wird bereits dann angenommen, wenn der Amateursportler bereits für bspw. Verpflegung und Übernachtung entschädigt wird.

Inhalt und Umfang der Sportleistungen sowie der Werbeleistungen werden je nach Sportart frei vereinbart (sog. Vertragsautonomie bzw. Privatautonomie).
Es gibt, was die vertragliche Vereinbarung und Gestaltung betrifft, weder gesetzliche, noch vom Verband explizit vorgegebene Vorschriften oder Regelungen.

Trotzdem unterscheidet das Regelwerk des Deutschen Fußball Bund (DFB) zwischen drei verschiedenen Spielerarten:

Es wird differenziert zwischen Amateure und sogenannten Nicht- Amateure. Diese Nicht- Amateure werden wiederum unterteilt in Lizenzspieler und Vertragsspieler bzw. sogenannte Vertragsamateure(Fußnote):

  • Amateurspieler
    => Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält.
  • Vertragsamateur
    => Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält.
  • Lizenzspieler
    => Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines, mit einem Lizenzverein (z.B. VfB Stuttgart) oder einer Kapitalgesellschaft (z.B. Borussia Dortmund), geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband (z.B. DFL) zum Spielbetrieb zugelassen bzw. berechtigt ist.
3.1.1.1. Details zu den vertragsrechtliche Grundlagen

Meist kann das Verhältnis zwischen Verein und Sportler oder Verband und Sportler als sogenannter Dienstvertrag mit arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen bezeichnet werden.(Fußnote)

Deshalb werden Profi- Sportler oft auch als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den jeweiligen Vereinen anerkannt (z.B.: Fußballspieler ist Arbeitnehmer des jeweiligen Vereins).

Bei Amateuren oder Vertragsamateuren ist die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft vor allem von der Vergütungshöhe, dem zeitlichen Umfang der sportlichen Tätigkeit sowie von der Weisungsgebundenheit des Sportlers abhängig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Sportrecht

Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSportrecht