Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 17 – Die Beendigung eines Sportverhältnisses
3.1.3. Die Beendigung eines Sportverhältnisses
Auch bei der Beendigung eines Sportverhältnisses als anerkanntes Arbeitsverhältnis kommen die gesetzlich geregelten Beendigungsgrundsätze(Fußnote) in Betracht. Hierbei ist, ebenso wie bei der allgemeinen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, zu unterscheiden, ob das Sportleistungsverhältnis auf eine bestimmte Zeit oder unbefristet fixiert wurde.
Ist das Sportleistungsverhältnisses zwischen Verein/Verband und Sportler auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so endet es mit Ablauf der festgelegten Zeit.(Fußnote)
Ist das Leistungsverhältnis hingegen unbefristet, so endet es nach den gesetzlich festgelegten und vorrangig anzuwendenden Kündigungsbestimmungen.(Fußnote) Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien ist ebenfalls möglich und führt schlussendlich zu einer Beschleunigung was den Antritt einer neuen Wirkungsstätte für den Sportler betrifft.
Zu beachten sind hierbei allerdings auch die sogenannten Transferfristen und Transferzahlungen, die hauptsächlich im Lizenzbereich eine ausschlaggebende Rolle spielen. Diese Transferfristen führen nämlich dazu, dass trotz Ablauf der festgelegten Zeit, oder trotz einvernehmlichen Aufhebungsvertrags zwischen den Parteien, der einzelne Sportler nur in bestimmten „Zeitfenstern“ der Transferperiode, den Verein verlassen bzw. für einen neuen Verein tätig werden darf.
Eine solche Regelung, wie bspw. beim DFB, bei dem nur zwischen 30.06. und 31.08. sowie zwischen 01.01. und 31.01. gewechselt werden darf, gereift unweigerlich in die Berufsausübungsfreiheit i.S.v. Art. 12 GG ein.
Ein solcher Eingriff ist allerdings, was vor allem den Lizenzbereich im Sport betrifft, verhältnismäßig – geeignet, erforderlich und angemessen – da der Zweck hauptsächlich darin liegt, mit der, zum größten Teil, gleichen Mannschaft ein sportliches Ziel zu erreichen. Ohne diese Beschränkungen würde zudem eine Verfälschung des Wettbewerbs vorliegen.(Fußnote)
Im Amateurbereich sprechen allerdings mehr Argumente für einen rechtswidrigen, also nicht verhältnismäßigen, Eingriff in das entsprechend vorliegende Grundrecht. Trotzdem sind auch hier die bereits erwähnten Transferfristen wegweisend und zu beachten.
Die Transferzahlungen sind ebenfalls Einschränkungen einer freien Vereinswechselmöglichkeit. Hierbei muss, bei dem Wechsel eines Spielers von einem Lizenzverein zu einem anderen, der übernehmende Verein dem abgebenden Verein eine Transferentschädigung zahlen, damit der Spieler den Verein problemlos wechseln kann.
Eine Zustimmung des abgebenden Vereins ist vor allem in Amateurbereichen eine entscheidende zusätzliche Wechselvoraussetzung, die bei einem Fehlen zu einer längeren Transferwartefrist führen kann.
Außerdem kann eine Beendigung des Sportleistungsverhältnisses im Profisportbereich durch ein Erlöschen der entsprechenden Lizenz eines Vereins aufgelöst werden.
Die einzelnen Vereine schließen mit dem entsprechenden Dachverband (z.B. DFB) einen entsprechenden Vertrag ab, nach welchem sie eine Lizenz erteilt bekommen, die zur Teilnahme am Ligabetrieb und Wettkampfbetrieb Voraussetzung ist.
Eine solche Lizenz, die am Ende für die Teilnahme der einzelnen Sportler bzw. Mannschaften essentiell wichtig und erforderlich ist, kann allerdings mit Ablauf eines Jahres, mit der Auflösung des jeweiligen Ligabetriebs und Wettkampfbetriebs oder mit dem Abstieg des jeweiligen Vereins aus dem Lizenzbereich – in Deutschland sind bspw. nur die erste, zweite und dritte Fußballbundesliga lizenzierte Ligabetriebe und Wettkampfbetriebe – erfolgen.
Mit Verlust der Lizenzierung eines Vereins ist ein Profisportler gerechtfertigt, sein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Verein unter sofortiger Wirkung aufzulösen. Dies muss allerdings vertraglich in Form einer oft als „außerordentlichen Auflösungsklausel“ festgehalten worden sein.(Fußnote)
3.1.4. Zusammenfassung
Sportleistungsverträge sind Leistungsverhältnisse im schuldrechtlichen Sinn, was dazu führt, dass sich die einzelnen Vertragsparteien – Verein/Verband und Sportler – gegenseitige Leistungserbringungen schulden (sog. synallagmatisches Verhältnis).
Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis wird meist in Form einer vertraglichen Vereinbarung schriftlich festgehalten. Nicht von einem vertraglichen Schuldverhältnis kann ausgegangen werden, wenn es sich lediglich um die einzelne Sportvereinsmitgliedschaft zwischen Verein/ Verband und Sportler handelt.
Das Sportleistungsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien (Verein und Sportler) wird als Dienstvertrag mit arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen gewertet. Daher werden vor allem Profisportler bzw. Lizenzsportler als Arbeitnehmer der einzelnen Vereine betrachtet.
Die entsprechende Leistungspflicht des Sportlers gegenüber dem Verein oder Verband ist vor allem die sportliche Tätigkeit. Ein Erfolg ist hierbei allerdings nicht geschuldet. Der Verein ist hingegen verpflichtet, den Sportler entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen und zu vergüten, wobei hier wiederum festzuhalten ist, dass ein Anspruch auf Teilnahme an Wettkämpfen o.ä. durch den Sportler gegenüber dem Verein nicht besteht. Dies obliegt bei Mannschaftssportarten vielmehr dem Direktionsrecht des jeweiligen Verantwortlichen bzw. Trainers.
Da es sich um einen Dienstvertrag mit arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen handelt, gelten für die Beendigung des Sportleistungsverhältnisses ebenso die entsprechenden gesetzlich festgelegten Beendigungsgrundsätze (§§ 622ff. BGB). Allerdings sind hier, im Vergleich zu den gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen und deren Beendigungen, weiterhin die Transferfristen und Transferzahlungen zu berücksichtigen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2015