Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 18 – Rechtsstellung von Sportlehrern bzw. Trainern aus arbeitsrechtlicher Sicht
3.2. Die Rechtsstellung von Sportlehrern bzw. Trainern aus arbeitsrechtlicher Sicht
Eine besondere Art der Sportleistung ist die sogenannte Sportausbildungsleistung, welche sowohl durch die einzelnen Sportlehrer in Schulen, aber vor allem auch durch Trainer in den entsprechenden Sportvereinen ausgeübt wird. Beide Bereiche sind zum einen in Sportunterrichtsverhältnisse und zum anderen in Sporttrainingsverhältnisse zu unterteilen. Die Pflichten eines Sportlehrers bzw. eines Sporttrainers beinhalten grundsätzlich zwei Hauptaspekte:
Zum einen muss dem Schüler bzw. dem Sportler eine bestimmte Technik, Taktik und vor allem eine sportliche Disziplin vermittelt werden.
Zum anderen muss der Leistungssportler an seine Höchstleistung herangeführt sowie ein Schutz bezüglich der Sporttreibenden vor Gefahren gewährleistet werden.
Die Verpflichtung und vertragliche Gestaltung eines Sportlehrers ergibt sich meist aus den gesetzlichen Bestimmungen (Schulgesetzen) der einzelnen Bundesländer. Der Lehrer kommt dabei seinen Pflichten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst nach. Bei einem Trainerverhältnis, in einem Verein oder Verband, ist der einzelne entweder als Mitglied ehrenamtlich gegen Aufwandsentschädigung oder auf vertraglicher Basis in Form eines Dienstvertrages bzw. Arbeitsvertrages tätig.(Fußnote)
Auf diesen arbeitsrechtlichen Traineraspekt, soll im Folgenden näher eingegangen werden.
3.2.1. Grundlagen zur arbeitsrechtlichen Rechtsstellung eines Trainers
Die rechtliche Einordnung des Berufs eines Sporttrainers ist von Sportart zu Sportart unterschiedlich. Gesellschaftsähnliche Abmachungen zwischen Trainer und Sportler sind hierbei meist in Einzelsportarten, wie Tennis oder Boxen, präsent, wohingegen arbeitnehmerähnliche bzw. tatsächliche Arbeitnehmervereinbarungen meist bei Trainerverhältnissen in Mannschaftssportarten, wie Fußball, Handball, Eishockey, etc. vorzufinden sind.(Fußnote)
Die Arbeitnehmereigenschaft eines Trainers in einem Sportverein ist vor allem im Lizenzbereich, aber mittlerweile auch im gehobenen Amateurbereich (z.B. Oberligamannschaften im Fußball) unbestritten.
Unter einem Arbeitnehmer versteht man grundsätzlich diejenige Person, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen (Verein) zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.(Fußnote)
Diese einzelnen Arbeitnehmervoraussetzungen sind bei einem Sporttrainer unweigerlich vorliegend. Aufgrund der Tatsache, dass der Trainer als Arbeitnehmer eines Vereins betrachtet werden kann, ist das spezifische Kündigungsschutzrecht demnach auch auf Sporttrainer anwendbar.
3.2.2. Beendigung des Trainerverhältnisses
Die Arbeitsverträge von Trainern werden grundsätzlich als befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Aufgrund dieser Tatsache scheiden sowohl ordentliche, als auch betriebsbedingte Kündigungen regelmäßig aus.
Unter einer ordentlichen Kündigung versteht man eine Kündigung, bei der gewisse Fristen für die Rechtsmäßigkeit der Kündigung eingehalten werden müssen.(Fußnote)
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt hingegen dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen mangelnder betrieblicher Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kündigen muss. Dies wäre meist nur im Fall einer Insolvenz des Vereins denkbar.
Neben der ordentlichen und betrieblichen Kündigung, ist auch eine außerordentliche Kündigung (Fußnote) im Bereich des Sportausbildungsverhältnisses zwischen einem Trainer und dem Verein zu beachten. Eine solche Kündigung ist im Vergleich zu den anderen Kündigungsmöglichkeiten, auch für befristete Arbeitsverhältnisse, anwendbar.
Gründe für eine solche außerordentliche Kündigung des Trainers durch den Verein, wären bspw. Korruption. Illegales (Ab-) Kassieren von Provisionen für Spielertransfers, aber auch die Annahme von Schmiergelder und Bestechungsgelder sind nur wenige Beispiele, die Grund genug für eine außerordentliche Kündigung wären. Zu beachten ist allerdings, dass der mangelnde Erfolg eines Trainers, vor allem im Lizenzsportbereich (z.B. fehlende Titel, ständiges Verlieren von Spielen) keinen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt bzw. rechtfertigt.(Fußnote)
Aufgrund der Tatsache, dass die Erfolglosigkeit eines Trainers keinen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt, erfolgt in der Realität, vor allem im Profibereich, häufig eine sogenannte Suspendierung des Trainers, für die restliche Vertragsdauer. Eine arbeitsrechtliche Regelung (Fußnote) sorgt hierbei allerdings für eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (Verein) gegenüber dem Arbeitnehmer (Trainer). Im Gegenzug muss sich jedoch der Arbeitnehmer (Trainer) alles anrechnen lassen, was er durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung erspart, was er anderweitig, z.B. bei einem anderen/neuen Verein, verdient und was er zu verdienen absichtlich versäumt.(Fußnote)
Als anschauliches Beispiel im Fall einer Trainersuspendierung kann der Bundesligaverein, Hamburger SV (HSV), herangezogen werden. Der lizenzierte Fußballverein, der seit der Geschichte der Fußballbundesliga (seit 1962) noch nicht abgestiegen ist, brachte es fertig, vier Trainer innerhalb von neun Monaten zu engagieren und gleichzeitig zu suspendieren.
3.2.3. Zusammenfassung
Ein Trainer wird grundsätzlich als Arbeitnehmer des jeweiligen Vereins betrachtet. Folglich ist auch das Kündigungsschutzrecht auf Trainer im arbeitsrechtlichen Sinn anwendbar. Die Mehrzahl an, in einem Sportverein angestellten, Trainern erhalten einen befristeten Arbeitsvertrag. Eine Kündigung ist demnach regelmäßig nur in Form einer außerordentlichen Kündigung, wegen Korruption o.ä. möglich. Aus diesem Grund werden Trainer von Ihren Vereinen oft suspendiert, wenn der sportliche Erfolg ausbleibt und eine Möglichkeit geschaffen werden soll, einen neuen Trainer einzustellen, um somit einen „Neustart“ beginnen zu können.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2015