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Die strafbefreiende Selbstanzeige – Teil 18 – Selbstanzeige für die Fälle der Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen, Fremdanzeige


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.10 Selbstanzeige für die Fälle der Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen nach § 371 Abs. 2a AO

§ 371 Abs. 2a AO regelt folgendes:

  • § 371 Abs. 2a S. 1 AO führt für den Bereich der Umsatz- beziehungsweise Lohnsteuer(vor)anmeldungen die Möglichkeit der Teilselbstanzeige wieder ein. Dies soll zumindest dann gelten, wenn die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist.
  • § 371 Abs. 2a S. 2 AO stellt klar, dass der Sperrgrund der Tatentdeckung dann nicht gilt, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde.
  • § 371 Abs. 2a S. 3 AO nimmt die Umsatzsteuerjahreserklärung vom Regelungsbereich der Sätze 1 und 2 aus. Für diese gilt mithin die Rechtslage nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes, d.h. das Erfordernis der vollständigen Korrektur aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, in diesem Fall der Umsatzsteuer.
  • § 371 Abs. 2a S. 4 AO sieht für diesen Fall insofern eine Erleichterung vor, als bei der Korrektur der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht auch die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, erforderlich ist. Insofern wird eine Teilausnahme vom Vollständigkeitsgebot geschaffen.

6 Fremdanzeige nach § 371 Abs. 4 AO

Nach § 371 Abs. 4 AO wird ein Dritter, der steuerrechtlich relevante Erklärungen unterlassen oder unrichtig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, wenn

  • die in § 153 AO geregelte steuerliche Berichtigungsanzeige rechtzeitig und
  • ordnungsgemäß erstattet wird und
  • ihm oder seinem Vertreter nicht bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.

§ 371 Abs. 4 AO begünstigt daher einen Dritten, der selbst keine Nacherklärung abgegeben hat.

Die Fremdanzeige ist ein eigenständiges Rechtsinstitut und hat mit der straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeige nach §§ 371 Abs. 1-3 und 378 Abs. 3 AO nur wenig gemeinsam. Denn abweichend von § 371 Abs. 1-3 AO regelt § 371 Abs. 4 AO nicht die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige, sondern die Wirkung einer Fremdanzeige, die dem Anzeigepflichtigen sonst nicht oder kaum zuzumuten wäre. Sie wirkt daher wie ein Fremdkörper. Zwar bewahrt die Fremdanzeige den Steuerhinterzieher; sie stellt aber keinen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, sondern begründet ein Strafverfolgungshindernis d.h. ein Strafverfahren gegen Dritte wegen Steuerhinterziehung ist damit unzulässig.

Durch die Fremdanzeige soll verhindert werden, dass jemand, der aufgrund des § 153 AO eine Erklärung nachholt oder berichtigt, Dritte der Strafverfolgung aussetzt, die die Abgabe der Erklärung unterlassen oder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben haben. Nach dem Motiv des § 371 Abs. 4 AO soll sich der Anzeigenerstatter also nicht an der pflichtgemäßen Berichtigung falscher Erklärungen gehindert sehen, weil er als Konsequenz seines Handelns andere Personen der Strafverfolgung aussetzen würde.

Eine besondere Bedeutung spielt die Fremdanzeige nach § 378 Abs. 3 AO insb. in den Fällen, in denen die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1-3 AO fehlgeschlagen ist. Denn der Unterschied zwischen beiden Vorschriften ist, dass nach § 371 Abs. 1-3 AO eine vorsätzliche Steuerhinterziehung und nach § 378 Abs. 3 AO eine leichtfertige Steuerverkürzung beseitigt werden soll.

Im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung verweist § 378 Abs. 3 S. 3 AO auf § 371 Abs. 4 AO, so dass die Fremdanzeige auch für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung zur Anwendung kommt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die strafbefreiende Selbstanzeige“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2.


 

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Carola Ritterbach
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 371 Abs. 2a AO, § 371 Abs. 4 AO

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