Das Widerrufsrecht – Teil 15 – Fristauslösung bei Ratenlieferungsverträgen, Besondere Vorschriften bei Time – Sharing – Verträgen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
4.3.2.3 Vertragskorrektur
Stellt sich heraus, dass sich der Vertragsinhalt geändert hat, nachdem die Belehrung über die Pflichtangaben nachgeholt wurde, muss dem Verbraucher eine korrigierte, dem geänderten Vertragsinhalt angepasste, Vertragsabschrift zur Verfügung gestellt werden (§ 492 Abs. 6 S. 2 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt in diesem Fall erst, wenn dem Verbraucher die korrigierte Version zur Verfügung gestellt wurde (§ 356b Abs. 3 BGB).
Beispiel:
Wegen einer fehlerhaften Erteilung der Pflichtinformationen wird die Laufzeit des Darlehensvertrages um 4 Wochen verlängert. Dies zieht u.a. die Änderungen des Zinssatzes nach sich.
- Mit Veränderung der Laufzeit und der Zinskonditionen hat sich der Vertragsinhalt geändert. Der Verbraucher muss gem. §§ 492 Abs. 6 S. 2, 494 Abs. 7 BGB eine Vertragsabschrift erhalten, welche die geänderten Bedingungen enthält. Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat und beginnt in diesem Fall erst mit dem Erhalt der korrigierten Vertragsabschrift (§ 356 Abs. 3 BGB).
4.3.3 Fristauslösung bei Ratenlieferungsverträgen
Bei Ratenlieferungsverträgen, beginnt die 14 tägige Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (§ 356c Abs. 1 BGB, Art. 246 Abs. 3 EGBGB). Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss (§§ 356c Abs. 2 S. 2, 355 Abs. 2 S. 2 BGB).
4.4 Besondere Vorschriften bei Time – Sharing – Verträgen
Von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelungen existieren für Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt sowie für Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge.
4.4.1 Fristauslösung - Grundlegendes
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen wird grundsätzlich mit Vertragsabschluss oder Abschluss eines Vorvertrages ausgelöst (§ 356a Abs. 2 S. 1 BGB). Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn auch weitere Voraussetzungen bei Vertragsschluss vorliegen. Das Auslösen 14-tägigen der Widerrufsfrist knüpft an drei weitere Voraussetzungen an:
- die Aushändigung einer Vertragsabschrift,
- die Erteilung der vorvertraglichen Informationspflichten und
- die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.
4.4.2 Fristauslösung mit Vertragsabschrift
Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages (§ 356a Abs. 1 S. 1 BGB). Dies setzt voraus, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch eine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten hat (§ 356a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB). Erhält der Verbraucher die Vertragsabschrift später, so beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Vertragsabschrift zu laufen (§ 356a Abs. 1 S. 2 BGB). Erhält der Verbraucher die Vertragsabschrift niemals, so hat er ein ewiges Widerrufsrecht.(Fußnote)
4.4.3 Fristauslösung bei Vorvertraglichen Informationen und Widerrufsbelehrung
Erfüllt der Unternehmer seine vorvertraglichen Informationspflichten (§ 482 Abs. 1 BGB, Art. 242 § 1 EGBGB) nicht, nur unvollständig oder fehlerhaft, so beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist erst mit Nachholung der vorvertraglichen Informationspflichten zu laufen, sofern dem Verbraucher auch eine Vertragsabschrift erteilt wurde (§ 356a Abs. 3 S. 1 BGB). Holt der Unternehmer die Erteilung der vorvertraglichen Informationspflichten gar nicht nach, so erlischt das Widerrufsrecht 3 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356a Abs. 3 S. 2 BGB).
Zu der ordnungsgemäßen Informationserteilung gehört auch, dass die vorvertraglichen Informationen in der jeweiligen Amtssprache oder in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache übermittelt werden (§ 483 Abs. 1 S. 1 BGB). Dasselbe gilt für die Widerrufsbelehrung (§ 356a Abs. 4 S. 1 BGB). Um die Widerrufsfrist in Gang zu setzten, muss der Unternehmer dem Verbraucher alle nachfolgenden Informationen erteilen (vgl. Anhang 1 ff. der Richtlinie 2008/122/EG):
- die Identität, Anschrift und Rechtsstellung des Unternehmers,
- Kurze Beschreibung des Urlaubsproduktes/ der Immobilie,
- Zeitraum und Gültigkeitsdauer der Vertragsausübung,
- Preis des Produktes und ggf. zusätzliche Kosten,
- Aufstellung der wichtigsten Versorgungsleistungen (Wasser - und Stromversorgung),
- Anwendung einschlägiger Verhaltenskodizes und
- weitere, vom jeweiligen Urlaubsprodukt abhängige Informationen.
Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung (§ 482a BGB, Art. 242 § 2 EGBGB) nicht oder nicht ordnungsgemäß vor Vertragsschluss übermittelt, beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher zu laufen (§ 356a Abs. 4 S. 1 BGB). Wird die Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer gar nicht erteilt oder nicht ordnungsgemäß nachgeholt, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss (§ 356a Abs. 4 S. 2 BGB). Der Verbraucher kann also bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss seine Willenserklärung widerrufen. Wird dem Verbraucher jedoch die bereits erwähnte Vertragsabschrift gar nicht ausgehändigt, besteht ein ewiges Widerrufsrecht, unabhängig davon, ob die vorvertraglichen Informationspflichten sowie die Widerrufserklärung erteilt wurden oder nicht. Denn eine Anwendung der zuvor genannten Höchstfristen (3 Monate und 14 Tage bzw. 12 Monate und 14 Tage) erfolgt dann nicht mehr.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Widerrufsrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2016
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.
Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.
Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0