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Besteuerung Personengesellschaften – Teil 19 – Anwendungsbereich des § 15a EStG


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.8.3 Anwendungsbereich des § 15a EStG

Sowohl der Wortlaut des Gesetzes „... Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft ...“, (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG) als auch die Zwecksetzung der Vorschriften des § 15a EStG sprechen dafür, dass von den Regelungen des § 15a EStG nur der Gesellschaftsbereich, d.h. der Bereich der Gesamthand erfasst wird. Auf Sonderbetriebsvermögen und die Ergebnisse hieraus sowie auf Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG allgemein ist § 15a EStG nicht anwendbar. Das bedeutet, dass ausschließlich die Ergebnisse der Gewinnermittlung auf der ersten Stufe den Abzugsbeschränkungen gem. § 15a EStG unterworfen sind und Verrechnungspotenzial für zukünftige Gewinne bilden können.

Die Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereiches des § 15a EStG auf den Gesamthandsbereich kann - wie nachstehend aufgezeigt werden wird - im Einzelfall sowohl positiv als auch negativ für den Steuerpflichtigen auswirken.

Dies, obwohl zum Anteil am Gesamtgewinn der Personengesellschaft neben dem Anteil am Gewinn der betrieblichen Gesamthand ggf. die Ergebnisse aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen einschließlich der Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft gehören.

Entsprechend umfasst das steuerliche Kapitalkonto eines Kommanditisten grundsätzlich nicht nur das Kapitalkonto der steuerlichen Gesamthandsbilanz, sondern auch die Kapitalkonten aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Dabei besteht Einigkeit dahingehend, dass die Begriffe sich nicht auf die handels-, sondern auf die steuerbilanziellen Werte beziehen. Die Höhe des Kapitalkontos gem. Handelsbilanz ist daher ebenso wenig maßgeblich wie der handelsrechtlich auf den Kommanditisten entfallende Anteil am Verlust der Gesellschaft.

4.8.3.1 Ergänzungsbilanzen

Unstrittig war von Anfang an, dass die Ergänzungsbilanzen in den Anwendungsbereich des § 15a EStG einzubeziehen sind, da diese lediglich gesellschafterbezogene Korrekturen zu den Werten der steuerlichen Gesamthandsbilanz darstellen, so dass das ausgewiesene Mehr- oder Minderkapital ebenso bei der Ermittlung des steuerlichen Kapitalkontos gem. § 15a EStG zu berücksichtigen ist.

4.8.3.2 Einbeziehung von Kapitalkonten und Ergebnissen aus Sonderbilanzen

Strittig war hingegen die Einbeziehung von Kapitalkonten und Ergebnissen aus Sonderbilanzen.

Gegen den Einbezug von Sonderbilanzen spricht, dass eine Einbeziehung nicht sachgerecht wäre. Eine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in den Anwendungsbereich des § 15a EStG entspricht nicht der Intention des § 15a EStG, da Verlustbelastungen aus dem Sonderbetriebsvermögensbereich zu unmittelbar wirtschaftlichen Belastungen des entsprechenden Gesellschafters führen. Ein negatives Kapitalkonto im Rahmen einer Sonderbilanz unterliegt, soweit damit Verpflichtungen des Gesellschafters gegenüber Dritten in Verbindung stehen, nicht der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten, da es sich zivilrechtlich um den privaten Bereich des Gesellschafters handelt, mit dem Gesellschafter unmittelbar wirtschaftlich belastet wird.

Dies ist vom BFH entsprechend bestätigt worden, so dass in den Anwendungsbereich des § 15a EStG lediglich das Kapitalkonto gemäß der Gesamthandsbilanz, ggf. korrigiert um ein etwaiges Mehr- oder Minderkapital aus einer Ergänzungsbilanz in Betracht kommt.[1] Etwas anderes soll auch dann nicht gelten, wenn das Kapitalkonto in der Sonderbilanz positiv ist, da auch bei positiven Sonderbetriebsvermögen der Kommanditist durch Anteile am Verlust der Gesamthand, die sein gesamthänderisches Kapitalkonto übersteigen, lediglich hinsichtlich zukünftig entstehender Gewinnanteile belastet wird.[2]

4.8.3.3 Einkünftearten

§ 15a EStG ist unmittelbar bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG anwendbar, eine entsprechende Anwendung findet bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit statt, wenn eine beschränkte Haftung des Gesellschafters vorgesehen ist. Eine sinngemäße Anwendung kommt bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung in Betracht, vgl. hierzu § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG.

4.8.3.4 Personenkreis

Der von § 15a EStG betroffene Personenkreis ist beschränkt auf Kommanditisten, vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG und andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, vgl. § 15a Abs. 5 EStG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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