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Besteuerung Personengesellschaften – Teil 22 – Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen, Einlagen- und Haftungsminderung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.8.7 Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen

Wie bereits ausgeführt, werden von den Einschränkungen des Verlustausgleichs gem. § 15a EStG nur die Verlustanteile erfasst, die im Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) entstanden sind. Dies ist der Verlustanteil i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 EStG, korrigiert um ggf. vorliegende Ergänzungsbilanzen.

Verluste, die im Sonderbetriebsvermögen entstanden sind, werden von § 15 a EStG somit nicht erfasst, sie sind daher unbeschränkt ausgleichsfähig.

Der nicht ausgleichsfähige Verlustanteil aus dem Gesamthandsvermögen darf mit Gewinnen aus dem Sonderbetriebsvermögen weder im Verlustentstehungsjahr saldiert noch in Folgejahren verrechnet werden.

Dieses Saldierungs- und Verrechnungsverbot gilt grundsätzlich zwischen dem Gewinn auf der ersten Stufe (Gesamthandsgewinn) und dem Gewinn auf der zweiten Stufe (Sonderbetriebsausgaben und Sondervergütungen). Das bedeutet, dass das Saldierungs- und Verrechnungsverbot insbesondere auch hinsichtlich der Sondervergütungen im engeren Sinn, beispielsweise Tätigkeitsvergütungen, gilt.

Beispiel
Kapital des Kommanditisten A:
Kapital zum 31.12.01 80.000 €
Anteil am Verlust der KG für 02 ./. 200.000 €
Kapital zum 31.12.02 ./. 120.000 €
Gewinn 02 gem. Sonderbilanz 140.000 €

  • Die Besteuerung des A ist wie folgt vorzunehmen: Der ausgleichsfähige Verlust in 02 beträgt 80.000 €, da nur insoweit kein negatives Kapitalkonto entsteht. Der verrechenbare Verlust beträgt zum 31.12.02 120.000 € (200.000 €./.80.000 €). Der ausgleichsfähige Verlustanteil in Höhe von 80.000 € ist mit dem Gewinn der zweiten Stufe (Sonderbilanzergebnis bzw. Sondervergütung) von +140.000 € zu saldieren, so dass die in die Einkommensermittlung einzubeziehenden Einkünfte in 02 +60.000 € betragen. Daneben werden die verrechenbaren Verluste von 120.000 € gesondert festgestellt, Hinweis auf § 15 a Abs. 4 EStG.

Das Beispiel verdeutlicht die anzuwendende Betrachtungsweise bei § 15 a EStG.

Es wird eine klare Trennung zwischen dem Gewinn der ersten Stufe und dem Gewinn der zweiten Stufe vorgenommen, eine Saldierung erfolgt erst außerhalb des § 15 a EStG, d. h. nur mit dem ausgleichsfähigen Verlust- bzw. Gewinnanteil.

Es ist daher im Hinblick auf die Verrechnungsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung, ob z. B. einem Kommanditisten gezahlte Tätigkeitsvergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Basis, sog. Gewinnvorab (= Gewinn erster Stufe) oder auf schuldrechtlicher Basis, sog. Sondervergütung (= Gewinn zweite Stufe) geleistet werden.

4.8.8 § 15a Abs. 3 EStG: Einlagen- und Haftungsminderung

Die Regelungen der Einlagen- und Haftungsminderung in § 15 a Abs. 3 EStG wurden geschaffen, weil anderenfalls durch kurzfristige Einlageerhöhungen oder kurzfristige Eintragung von höheren Haftsummen ins Handelsregister Verlustausgleichsmöglichkeiten in beliebiger Höhe geschaffen werden könnten und somit der mit § 15 a EStG verfolgte Zweck leicht umgangen werden könnte.

Liegt eine Einlageminderung, § 15 a Abs. 3 Satz 1 EStG oder eine Haftungsminderung, § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG vor, so wird durch Zurechnung eines fiktiven Gewinnes in diesem Wirtschaftsjahr ein in früheren Jahren vorgenommener Verlustausgleich rückgängig gemacht.

Da die Zurechnungsbeträge gem. § 15 a Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG ihrerseits tatsächlich Gewinne des Kommanditisten im Wege der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren mindern, vgl. § 15 a Abs. 3 Satz 4 EStG, bewirkt § 15 a EStG, dass aus ursprünglich ausgleichsfähigen Verlusten nunmehr verrechenbare Verluste werden.

Beispiel
Das Kapitalkonto des A entspricht seiner Hafteinlage und beträgt zum 01.01.01 30.000 €. Der Verlustanteil des Kommanditisten A für das Wirtschaftsjahr 01 beträgt 50.000 €.

  • Der Verlustanteil des A ist in 01 in Höhe von 30.000 € ausgleichsfähig, die übersteigenden 20.000 € sind lediglich verrechenbar, § 15 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.


 

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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Normen: § 15 a EStG

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