Besteuerung Personengesellschaften – Teil 23 – § 15a Abs. 4 EStG: Feststellung, § 15a EStG und das Teileinkünfteverfahren, § 15a EStG und Finanzplandarlehen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.8.9 § 15a Abs. 4 EStG: Feststellung
Der verrechenbare Verlust ist mittels Feststellungsbescheides gesondert festzustellen, vgl. § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG. Dies ist erforderlich, da der verrechenbare Verlust auf Jahre hinaus Bedeutung für die Besteuerung der Kommanditisten haben kann. Die Feststellung gem. § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG kann mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der KG verbunden werden. Im letztgenannten Fall sind auch die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen, vgl. § 15 a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG.
Auch wenn die Bescheide gem. § 15 a Abs. 4 Satz 5 EStG mit einander verbunden werden, sind die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einerseits und die Feststellung der verrechenbaren Verluste andererseits zwei Verwaltungsakte.[1]
4.8.10 § 15a EStG und das Teileinkünfteverfahren
Im Zusammenspiel der Regelung des § 15a EStG mit dem Teileinkünfteverfahren ist zu beachten, dass die Minderung des verrechenbaren Verlustes nur in Höhe des Gewinnanteils vorgenommen werden wird, der nach Abzug des steuerfreien Anteils (der dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte) verbleibt. Das bedeutet, dass der steuerfreie Anteil nicht das Verlustverrechnungsvolumen mindert.
Der steuerfrei bleibende Teil (der dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte) erhöht den Handelsbilanz- und Steuerbilanzgewinn, aus dem sich der für die Kapitalkontenentwicklung des Kommanditisten maßgebende Ergebnisanteil berechnet, weil die Berücksichtigung der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 EStG außerbilanziell erfolgt.
4.8.11 § 15a EStG und Finanzplandarlehen
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei (echten) Darlehen grundsätzlich nicht um Eigenkapital i.S. des § 15 a EStG, so dass ein Verlustausgleich mit einem der Gesellschaft gewährten Darlehen, das als Fremdkapital einzustufen ist, ausscheidet.
Etwas Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn es sich bei dem Darlehen um ein sogenanntes Finanzplandarlehen handelt. Der BFH spricht im Zusammenhang mit § 15 a EStG dann von Finanzplandarlehen, wenn die Eigenkapitalfunktion des Finanzplandarlehens nicht nur vorübergehender Natur ist.
Der BFH hat dies für ein Darlehen bejaht, welches der Gesellschaft für die Gesamtdauer der Gesellschaft gewährt wird und welches im Fall des Ausscheidens des Gesellschafters mit den anderen Kapitalkonten (insbesondere mit einem ggf. vorhandenen negativen) Kapitalkonto verrechnet wird. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, handelt es sich trotz der Ausgestaltung als Darlehen um materielles Eigenkapital i.S. des § 15 a EStG.[2]
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016