Besteuerung Personengesellschaften – Teil 23 – § 15a Abs. 4 EStG: Feststellung, § 15a EStG und das Teileinkünfteverfahren, § 15a EStG und Finanzplandarlehen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.8.9 § 15a Abs. 4 EStG: Feststellung
Der verrechenbare Verlust ist mittels Feststellungsbescheides gesondert festzustellen, vgl. § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG. Dies ist erforderlich, da der verrechenbare Verlust auf Jahre hinaus Bedeutung für die Besteuerung der Kommanditisten haben kann. Die Feststellung gem. § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG kann mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der KG verbunden werden. Im letztgenannten Fall sind auch die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen, vgl. § 15 a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG.
Auch wenn die Bescheide gem. § 15 a Abs. 4 Satz 5 EStG mit einander verbunden werden, sind die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einerseits und die Feststellung der verrechenbaren Verluste andererseits zwei Verwaltungsakte.[1]
4.8.10 § 15a EStG und das Teileinkünfteverfahren
Im Zusammenspiel der Regelung des § 15a EStG mit dem Teileinkünfteverfahren ist zu beachten, dass die Minderung des verrechenbaren Verlustes nur in Höhe des Gewinnanteils vorgenommen werden wird, der nach Abzug des steuerfreien Anteils (der dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte) verbleibt. Das bedeutet, dass der steuerfreie Anteil nicht das Verlustverrechnungsvolumen mindert.
Der steuerfrei bleibende Teil (der dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte) erhöht den Handelsbilanz- und Steuerbilanzgewinn, aus dem sich der für die Kapitalkontenentwicklung des Kommanditisten maßgebende Ergebnisanteil berechnet, weil die Berücksichtigung der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 EStG außerbilanziell erfolgt.
4.8.11 § 15a EStG und Finanzplandarlehen
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei (echten) Darlehen grundsätzlich nicht um Eigenkapital i.S. des § 15 a EStG, so dass ein Verlustausgleich mit einem der Gesellschaft gewährten Darlehen, das als Fremdkapital einzustufen ist, ausscheidet.
Etwas Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn es sich bei dem Darlehen um ein sogenanntes Finanzplandarlehen handelt. Der BFH spricht im Zusammenhang mit § 15 a EStG dann von Finanzplandarlehen, wenn die Eigenkapitalfunktion des Finanzplandarlehens nicht nur vorübergehender Natur ist.
Der BFH hat dies für ein Darlehen bejaht, welches der Gesellschaft für die Gesamtdauer der Gesellschaft gewährt wird und welches im Fall des Ausscheidens des Gesellschafters mit den anderen Kapitalkonten (insbesondere mit einem ggf. vorhandenen negativen) Kapitalkonto verrechnet wird. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, handelt es sich trotz der Ausgestaltung als Darlehen um materielles Eigenkapital i.S. des § 15 a EStG.[2]
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Telefon: 0721-20396-28
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Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
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