Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 23 – Steuerrechtliche Behandlung des Sponsorings beim Sponsor und Empfänger
3.4.5. Steuerrechtliche Behandlung des Sponsorings beim Sponsor und Empfänger
3.4.5.1. Steuerrechtliche Behandlung beim Sponsor (Unternehmen, Privatperson)
Sponsoren wollen ihre Sponsorenleistung steuerlich absetzen.
„Absetzen“ ist das Angeben als Aufwendung in der eigenen Unternehmensbilanz, um den erwirtschafteten Gewinn zu mindern und so die Steuerlast zu verringern.
Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, hängt von der steuerlichen Einordnung der Aufwendungen ab.(Fußnote)
Die mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können:
- Betriebsausgaben
- Spenden
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben (bei Kapitalgesellschaften) oder steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung sein.
3.4.5.1.1.Einordnung als Betriebsausgaben
Sponsoring kann dann als sogenannte Betriebsausgabe in der Bilanz eingeordnet werden, wenn die Aufwendung betrieblich veranlasst ist. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird, der insbesondere in der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegt, also vor allem als Werbung für das Unternehmen dienen soll.(Fußnote)
Eine Einordnung als Betriebsausgabe ist auch dann möglich, wenn die Geldleistungen oder Sachleistungen des Sponsors und die vom Empfänger als Gegenleistung versprochenen Werbemaßnahmen nicht gleichwertig sind.
Erst bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem dabei erstrebten wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen wird der Betriebsausgabenabzug versagt.(Fußnote)
Ein krasses Missverhältnis wird angenommen, wenn der Wert der Gegenleistung des Empfängers (Vereins) weniger als 10-20% des Wertes der Aufwendung des Sponsors beträgt.(Fußnote)
Eine Einordnung der Aufwendungen als Betriebsausgabe erfordert keinen thematischen Bezug zwischen Sponsor und Empfänger.
Dies ermöglicht, dass bspw. ein Sportartikelhersteller einen Umweltschutzverein durch Sponsoring fördert.
Entscheidend ist vielmehr die Gegenleistungspflicht des Empfängers.
3.4.5.1.2. Einordnung als Spende
Sponsoring-Aufwendungen sind dann als Spenden (Zuwendungen) einzuordnen, wenn sie:
- zur Förderung freiwillig oder durch eine freiwillig eingegangene Verpflichtung geleistet werden
- kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind
- nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers stehen(Fußnote)
- in den gemeinnützigen Bereich des Vereins fließen.
Ebenfalls nicht zu missachten ist, dass Aufwendungen eines Unternehmens nur dann als Spende absetzbar sind, wenn die Spende durch eine sogenannte Zuwendungsbestätigung (Spendenbestätigung) nachgewiesen wird.
Eine solche ist meist von dem Spendenempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen.(Fußnote)
Bei einer Spende stellt die Förderung des Sponsors kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers dar.
Schon geringe Gegenleistungen stellen bereits ein Entgelt dar.
Beträgt die Gegenleistung des Empfängers 5% der entsprechenden Spendensumme des Sponsors (Unternehmen) oder mehr, ist bereits Entgeltlichkeit anzunehmen, was dazu führt, dass die Zuwendung keine Spende mehr darstellt.
3.4.5.1.3. Einordnung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung oder als nicht abziehbare Betriebsausgaben
Aufwendungen die nicht als Betriebsausgaben oder Spenden eingeordnet werden können sind bei Privatpersonen steuerlich nicht absetzbare Kosten der privaten Lebensführung(Fußnote) bzw. bei Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften, GmbH, etc.) nicht abziehbare Betriebsausgaben. Es besteht ein sogenanntes Abzugsverbot.
Eine Versteuerung ist demnach erforderlich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2015