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Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 24 – Steuerrechtliche Behandlung beim Empfänger (Verein), Umsatzsteuerliche Behandlung aus Sicht des Empfängers, Steuerrechtliche Besonderheiten des Sponsorings im Lizenzsport

3.4.5.2. Steuerrechtliche Behandlung beim Empfänger (Verein)

Die steuerliche Behandlung der Geldeinnahmen oder geldwerten Einnahmen des Empfängers hat nichts mit der steuerlichen Behandlung des Sponsors zu tun. Sie sind voneinander unabhängig.
Ziel des Empfängers ist es, die vom Sponsor bereitgestellten Mittel möglichst vollständig für die geförderten Zwecke einsetzen zu können – er strebt eine steuerfreie Handhabung bezüglich der entsprechend erlangten Mittel an.

Die Mehrzahl an Vereinen ist als sogenannter gemeinnütziger Verein vorzufinden.
Hierunter versteht man einen Verein, welcher:

  • mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt
  • selbstlos handelt
  • bei Auflösung oder bei Verlust der Gemeinnützigkeit das gesamte Vermögen auch in Zukunft für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird

Der entscheidende Aspekt ist vor allem derjenige der selbstlosen Förderung. Eine solche ist meist dann vorliegend, wenn eigenwirtschaftliche Zwecke nicht im Vordergrund stehen.

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einem gemeinnützigen Verein insbesondere:

  • steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder
  • steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

sein.

Welche der oben genannten Möglichkeiten eintreten, hängt davon ab, ob der Empfänger (Verein) aktiv an den Werbemaßnahmen des Sponsors (Unternehmen) mitwirkt.
Liegt eine solche aktive Mitwirkung vor, ist von einer steuerpflichtigen Einnahme des Vereins auszugehen.

Beispiel für keine aktive Mitwirkung:
der (gemeinnützige) Verein weist auf Plakate, Banden, Bannern, Vereinsheften, etc. ohne besondere Hervorhebung(Fußnote) auf die Unterstützung der Sponsoren hin.

Beispiel für eine aktive Mitwirkung:
wenn der Empfänger bspw. auf seiner Website auf den Sponsor nicht nur hinweist, sondern durch einen aktiven Link auf sein Logo zu dessen Website umgeschaltet wird

Für gemeinnützige Vereine gilt eine Besteuerungsgrenze von 35.000.-€.
Ein gemeinnütziger Verein muss demnach weder Körperschafts- noch Gewerbesteuer zahlen, wenn seine Einnahmen durch Sponsoren (auch bei aktiver Mitwirkung) 35.000.-€ brutto im Jahr (inkl. USt) nicht übersteigen.

Übersteigen die Sponsoring-Einnahmen die Grenze von 35.000.-€ brutto, muss der Verein diesen Betrag abzüglich eines Freibetrags von 5.000.-€ als Einnahme versteuern.

3.4.5.3. Umsatzsteuerliche Behandlung aus Sicht des Empfängers

Erbringt der Empfänger in Erfüllung des abgeschlossenen Sponsoring-Vertrags Leistungen (Werbeleistungen) in aktiver Mitwirkung, so liegt ein sogenannter Leistungsaustausch vor, der umsatzsteuerpflichtig ist.
Hierbei ist zwischen konkreten Werbeleistungen (z.B. Bandenwerbung und Trikotwerbung) und Duldungsleistungen (z.B. Anzeige im Stadionheft) zu unterscheiden.
Werbeleistungen unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19%, für Duldungsleistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%.

3.4.5.4. Exkurs: Steuerrechtliche Besonderheiten des Sponsorings im Lizenzsport

3.4.5.4.1. Im Zusammenhang mit VIP-Logen (in Sportstätten/ Stadien)

Häufig werden dem Sponsor neben den üblichen Werbeleistungen (Werbung über Lautsprecher, Bandenwerbung, etc.) auch Eintrittskarten bzw. Dauerkarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung (des Spiels) berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung beinhalten.
Eine derartige Gegenleistung ist als Betriebsausgabe für den Empfänger (Verein) absetzbar.


3.4.5.4.2. VIP-Maßnahmen gegenüber „Geschäftsfreunden“

3.4.5.4.2.1. Bewirtungskosten

Aufwendungen für Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass dürfen nur zu 70% als Betriebsausgaben abgesetzt werden.(Fußnote)

3.4.5.4.2.2. Geschenke an Geschäftsfreunde

Eintrittskarten o.Ä. für einzelne Spiele sind nur dann absetzbar, wenn die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der dem Empfänger bereitgestellten Geschenke 35.-€ im Jahr nicht überschreiten.
Da 35.-€ häufig überschritten werden, sind derartige Geschenke an Geschäftsfreunde in der Regel nicht absetzbar.


3.4.5.4.2.3. Geschenke an eigene Arbeitnehmer

Anders sieht es bei Geschenken an eigene Arbeitnehmer aus.
Hier sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich 70% absetzbar ist hingegen die Bewirtung eigener Arbeitnehmer aus geschäftlichem Anlass.

3.4.6. Zusammenfassung

Das Sportsponsoring ist mittlerweile im allgemeinen Sportwesen (Fußball, Handball, Basketball, Motorsport, etc.) ein nicht zu ersetzendes wirtschaftliches Kommunikationsinstrument, welches sowohl für Profivereine, Amateurvereine, als auch für Einzelsportler (Leichtathleten) enorm wichtig ist, was die finanzielle Unterstützung bzw. Aufrechterhaltung der Sportvereine bzw. Sportler betrifft.
Sinn und Zweck eines Sportsponsorings ist allerdings nicht nur die finanzielle Unterstützung der Unternehmen hinsichtlich der Sportler oder Sportvereine.
Im Gegenteil, das Unternehmen, welches die entsprechende Sponsorenleistung erbringt, erhält im Gegenzug eine sogenannte Gegenleistung vom Sportler oder Verein, welche vor allem in Form von verschiedenen Werbemaßnahmen (z.B. Banner, Stadionzeitschrift, Werbung mit Produkten, etc.) auftreten.
Gleichzeitig kann mit diesen Maßnahmen vor allem das eigene Unternehmensimage gesteigert bzw. aufgebessert werden.

(Sport-) Rechtlich gesehen, werden zwischen dem Sponsor und Empfänger gegenseitige schuldrechtliche Leistungsverhältnisse (sog. synallagmatisches Verhältnis) bzw. Verträge abgeschlossen.
Eine Erforderlichkeit dieser Verträge bzw. eine Vorgabe hinsichtlich der Vertragsform, bei Verwendung solcher Verträge, besteht hingegen nicht, ist allerdings empfehlenswert.
Meist wird der Sponsoring- Vertrag als sog. atypischer Vertrag mit der Anwendung allgemein schuldrechtlicher Grundsätze bezeichnet.

Aufwendungen des Sponsors sind ertragssteuerlich als Betriebsausgaben oder als Spende absetzbar, wenn ein wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen angestrebt wird.
Dabei ist das Abzugsverbot für private Zuwendungen oder nichtabzugsfähige Betriebsausgaben zu beachten.

Aus Sicht des Empfängers (Verein) ist entscheidend, ob eine aktive oder passive Mitwirkung hinsichtlich der gewährten Werbemaßnahmen vorliegt.
Bei einer aktiven Mitwirkung des Empfängers liegt eine steuerpflichtige Einnahmequelle vor.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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