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Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 25 – Rechtsverhältnis zwischen Sportveranstalter und Zuschauer

3.5 Rechtsverhältnis zwischen Sportveranstalter und Zuschauer

Aufgrund der Tatsache, dass der Sport eine essentiell wichtige Rolle in unserer heutigen Gesellschaft eingenommen hat, ist es nur logisch, dass immer mehr Menschen die einzelnen Sportveranstaltungen und deren Ergebnisse nicht nur über Medien erfahren möchten, sondern das Ereignis „hautnah“ miterleben und vor allem ein Teil der dabei entstehenden Atmosphäre sein wollen.

3.5.1. Begriff der Sportveranstaltung

Obwohl der Gesetzgeber in einer Vielzahl an landesrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften(Fußnote) sich eines Veranstaltungsbegriffs bedient, ist der konkrete Sportveranstaltungsbegriff nicht explizit im Gesetz geregelt, geschweige denn legal definiert.

Trotzdem kann eine Sportveranstaltung folgendermaßen zusammengefasst bzw. definiert werden:

Eine Sportveranstaltung ist ein vom allgemeinen Sportbetrieb zu unterscheidender eigener Gefahrenbereich.
Sie ist ein planmäßig vorbereitetes, mit einem gewissen Organisationsaufwand durchgeführtes sportliches und zeitlich begrenztes Ereignis, an dem Sportler teilnehmen, die nicht notwendigerweise um Sieg oder Niederlage kämpfen, deren Anwesenheit und Leistung jedoch regelmäßig das Interesse des Zuschauers wecken.(Fußnote)

Kurzum kann nach dieser allgemein anerkannten Definition festgehalten werden, dass grundsätzlich jeder Wettkampf eine gewisse Sportveranstaltung darstellt, allerdings ist nicht jede Sportveranstaltung ein Wettkampf bzw. mit einem solchen verbunden.

3.5.2. Die Vertragsparteien einer Sportveranstaltung

Damit tatsächlich von einer Sportveranstaltung gesprochen werden kann, bedarf es der Differenzierung folgender Beteiligten einer entsprechenden Veranstaltung:

  • Der Veranstalter

Als Veranstalter werden meist diejenigen bezeichnet, die die Initiative ergreifen eine Veranstaltung zu gestalten bzw. diese zu konstituieren.
Falsch wäre es, wenn man nur den Leiter einer Veranstaltung als Veranstalter bezeichnet, da es bspw. oft vorkommt, dass der (Dach-) Verband (z.B. Deutscher Leichtathletik-Verband) Veranstalter eines sportlichen Ereignisses ist und wiederrum die jeweiligen Landesverbände für die örtliche Organisation als Leiter der Veranstaltung in Verantwortung treten.

  • die teilnehmenden Sportler

Diese lassen sich in Amateursportler, Vertragssportler oder Berufssportler untergliedern.
Kurzum werden alle konkurrierenden bzw. aktiven Sportler als Teilnehmer bzw. teilnehmende Sportler einer Veranstaltung anerkannt.

  • die entsprechenden Zuschauer

Zuschauer sind grundsätzlich alle Personen, die der Veranstaltung wissentlich beiwohnen, ohne dabei irgendwelche anderen zusätzliche oder abweichende Funktionen innezuhaben.
Ihre Anwesenheit beschränkt sich demnach auf das Zuschauerdasein mit einer entsprechenden Entgeltleistung.(Fußnote)

3.5.3. Der Vertragsschluss

Will ein Zuschauer eine Sportveranstaltung besuchen, bedarf es grundsätzlich dem Erwerb einer Eintrittskarte, spätestens unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn.

Entscheidend ist hierbei, dass nicht die Werbung oder das Publikmachen der Veranstaltung als Angebot des jeweiligen Vertragsschlusses angesehen werden kann – dies stellt lediglich eine Angebotsaufforderung gegenüber dem potentiellen Zuschauer durch den Veranstalter dar.
Aufgrund der Privatautonomie steht es dem Veranstalter bzw. dessen Stellvertreter (z.B. Verkäufer am Kassenhaus) grundsätzlich frei, mit den verschiedenen Zuschauern einen Vertrag einzugehen oder einen solchen zu verweigern.
Nur in einigen Ausnahmefällen besteht ein sogenannter Kontrahierungszwang.
Bspw. bei einer Sportveranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen, wie der Gemeindehalle o.ä..
Hier haben die Gemeindeeinwohner einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Zulassung des Besuchs der Sportveranstaltung.(Fußnote)
Dieser Anspruch ist allerdings wiederum durch die Aufnahmekapazität der Zuschaueranzahl sowie durch das individuelle Verhalten eines Zuschauers beschränkt (z.B. negatives Auffallen in der Vergangenheit).

Von maßgebender Wichtigkeit für die Rechtsbeziehung zwischen Zuschauer und Veranstalter ist vor allem die Eintrittskarte.
Hierbei kann man zwischen Einzelkarte, Abonnementskarte und Freikarte unterscheiden.
Alle drei Arten gewähren die Befugnis der Teilnahme an einer Sportveranstaltung und „quittieren“ dessen Berechtigung und den abgeschlossenen Vertrag.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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