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Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 26 – Die Rechtsnatur des Vertrags zwischen Zuschauer und Veranstalter

3.5.4. Die Rechtsnatur des Vertrags zwischen Zuschauer und Veranstalter

Um die Rechtsnatur des Vertrags zwischen Zuschauer und Veranstalter bestimmen zu können, bedarf es zunächst der Festlegung der einzelnen Hauptleistungspflichten der Beteiligten.

Zwischen Zuschauer und Veranstalter besteht ebenfalls ein sogenanntes synallagmatisches Leistungsverhältnis.
Oft wird dieses Verhältnis (Zuschauer – Veranstalter) mit dem sogenannten Theaterbesuchsvertrag in einem zu vergleichenden Zusammenhang gebracht.
Denn auch bei dem Theaterbesuchsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter zur Durchführung einer Aufführung und zur Gewährung des Zutritts für den Besucher.
Letzterer erklärt sich im Gegenzug dazu bereit, ein entsprechendes Entgelt zu bezahlen.(Fußnote)

Ein Sportveranstaltungsverhältnis ist kein Kaufvertrag zwischen Zuschauer und Veranstalter.
Dies ergibt sich daraus, dass die Hauptleistungspflicht des Veranstalters nicht in der Übereignung der Karte, sondern in der Aufführung als solche liegt.

Ein Sportveranstaltungsverhältnis kann auch nicht als Dienstvertrag zwischen Zuschauer und Veranstalter anerkannt werden.
Dies liegt daran, dass bei diesem vor allem eine Reihe von Diensten hintereinander geschuldet werden, was bei einer Sportveranstaltung nicht bejaht werden kann.

Der Vertrag einer Sportveranstaltung zwischen Zuschauer und Veranstalter stellt vielmehr einen sogenannten Typenverschmelzungsvertrag aus den Elementen des Werkrechts und des Mietrechts dar.(Fußnote)

Hierbei erfüllt der Werkvertrag die Sportveranstaltung an sich, wohingegen das Mietverhältnis die Aspekte des jeweiligen Sitzplatzes regelt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Platzüberlassung nicht nur der Erfüllung des Werkvertrags entspricht, sondern ein eigenständiges mietvertragliches Element darstellt.

Bei einer Leichtathletik- Veranstaltung ist es bspw. entscheidend, ob man bei einer 100 Meter Laufbahn sitzt oder auf der anderen Seite des Stadions.

Folglich stehen beide Vertragstypen nicht im Hauptleistungsverhältnis und Nebenleistungsverhältnis zueinander, sondern werden als gleichwertige Pflichten und Leistungserfordernisse angesehen.
Dabei ist das Mietrecht immer dann anwendbar, wenn der Veranstalter dem Besucher den reservierten Platz nicht verschaffen kann.
Das Werkrecht hingegen dann, wenn die Vorführung als solche in ihren Bestandteilen betroffen ist.

Abschließend ist zu beachten, dass bei einer Sportveranstaltung der angestrebte Erfolg, nämlich die Höchstleistung verschiedener Sportler, außerhalb des Machtbereichs des jeweiligen Sportveranstalters liegt.
Dies fällt grundsätzlich in Widerspruch mit den Hauptmerkmalen eines Werkvertrags, bei dem, im Gegensatz zum Dienstleistungsvertrag, ein entsprechender Erfolg geschuldet wird.

Trotzdem liegt bei einer Sportveranstaltung ein Typenverschmelzungsvertrag – im Zusammenhang mit einem Werkvertrag und Mietvertrag – vor, da die Hauptleistung an für sich in der Veranstaltung bzw. im sportlichen Ereignis liegt und nicht in der Garantie der Erbringung einer Höchstleistung durch die beteiligten Sportler.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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