Bilanzierung – Teil 24 – Bilanzierung von latenten Steuern und Eigenkapital
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
8 Bilanzierung von latenten Steuern und Eigenkapital
8.1 Latente Steuern
Latente Steuern gleichen den Differenzbetrag zwischen Handels- und Steuerbilanz aus.
8.1.1 Zweck und Anwendungsregeln von latenten Steuern
Latente Steuern stellen ebenfalls einen Korrekturposten in der Handelsbilanz dar. In der Steuerbilanz wird dieser Posten nicht ausgewiesen. Der Posten setzt voraus, dass sich die Wertansätze von Vermögensgegenständen oder Schulden in der Handels- von den Wertansätzen der Steuerbilanz unterscheiden. Zudem müssen sich diese Unterschiede im Zeitablauf wieder ausgleichen d.h. es darf sich nur um zeitlich begrenzte Ansatz- oder Bewertungsunterschiede handeln. Wenn sich die Wertansätze unterscheiden, was zwischen Handels- und Steuerbilanz durchaus vorkommt, und sich diese Unterschiede im Zeitablauf wieder ausgleichen, kommt der Ansatz von latenten Steuern in Betracht bzw. ist dieser sogar nötig. Der Zweck der latenten Steuern ist, die primäre Zwecksetzung der korrekten Darstellung der Vermögenslage. Ein weiterer Zweck besteht in der periodengerechten Erfolgsermittlung.
Beispiel
Aktiva | Handelsbilanz 01 | Steuerbilanz 01 |
Geschäfts- oder Firmenwert | 240 | 280 |
Selbst erstellte Software des AV | 160 | 0 |
weitere Aktiva | 500 | 620 |
Passiva | ||
Eigenkapital | 300 | 300 |
Drohverlustrückstellungen | 100 | 0 |
weitere Passiva | 500 | 600 |
Der GoF wurde im Geschäftsjahr 01 in Höhe von 300 erworben und in der Handelsbilanz über 5 Jahre abgeschrieben. In der Steuerbilanz ist er zwingend über 15 Jahre abzuschreiben. Es ergibt sich also im Ansatz ein Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz. Der sich allerdings im Zeitablauf von 15 Jahren ausgleicht. Es liegt damit eine temporäre Differenz vor, für die latente Steuern gebildet werden müssen.
Beispiel
Die selbst erstellte Software wurde mit Herstellungskosten von 200 aktiviert. Die Software wird über 5 Jahre abgeschrieben. Die Fertigstellung erfolgte im Januar 01.
- In der Handelsbilanz zeigt sich daher ein fortgeführter Herstellungswert von 160. In der Steuerbilanz dürfen selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden. Es liegt damit eine temporäre Differenz vor, der nach 5 Jahren ausgeglichen ist.
8.2 Eigenkapital
Das Eigenkapital wird unterteilt in gezeichnetes Kapital / Nominalkapital, in Kapitalrücklagen und den sog. Gewinnrücklagen.
8.2.1 Begriff und Kennzeichnung
Das Eigenkapital bezeichnet die Differenz zwischen der Summe der Aktiva und der Summe der Schulden abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Die Höhe ergibt sich somit erst nach Ansatz und Bewertung der übrigen Bilanzposten.
Weiterhin ist das Eigenkapital begrifflich das Kapital, das dem Unternehmen von seinen Gesellschaftern unbefristet zur Verfügung gestellt wird. Dies kann dadurch geschehen, dass dem Unternehmen Mittel (es kann sich um Geld oder Sachkapital handeln) von außen zugeführt wird oder durch Gewinnthesaurierungen der Gesellschafter verursacht ist.
Kennzeichnend für das Eigenkapital ist, dass es sich rechnerisch als Saldo zwischen den Posten der Aktivseite und der Passivseite (Fremdkapital) ergibt. Das bedeutet aber auch, dass das Eigenkapital für sich genommen nicht bewertet wird.
8.2.2 Begriffliche Abgrenzungen der einzelnen Eigenkapitalposten
Das gezeichnete Kapital / Nominalkapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter bei juristischen Personen formal beschränkt ist. Bei Aktiengesellschaften spricht man vom Grundkapital. Bei der GmbH hingegen vom Stammkapital
Bei den Kapitalrücklagen handelt es sich um Kapital, in das alle in die Rücklagen einzustellenden Beträge erfasst werden, die dem Unternehmen von Außen zufließen.
Gewinnrücklagen werden gebildet, die sich aus dem Jahresergebnis ergeben und auch gebildet werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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