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Bilanzierung – Teil 25 – Kapitalausweis bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei Kapitalgesellschaften und in Abhängigkeit von der Ergebnisverwendung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


8.2.3 Kapitalausweis bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

§ 247 Abs. 1 HGB fordert, dass das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist. Jedoch muss keine differenzierte Aufgliederung vorgenommen werden.

Bei Einzelunternehmen beschränkt man sich auf ein variables Kapitalkonto, dass alle Vorgänge erfasst, die das Eigenkapital betreffen. Es enthält den Anfangsbestand, Entnahmen, Einlagen, Gewinne, Verluste und den Endbestand. Wenn ein negativer Wert herauskommt, ist er auf der Aktivseite auszuweisen.

Bei typischen Personengesellschaften, also der Kommanditgesellschaft und der offenen Handelsgesellschaft, werden sehr vereinfacht variable Kapitalkonten für jeden Gesellschafter geführt. In der Praxis richtet man häufig zwei Kapitalkonten ein. Ein festes Kapitalkonto I (Einlagekonto, Stimmzuweisung und Gewinnbestimmung) und ein Kapitalkonto II (Entnahmen, Einlagen, Gewinn und Verlustanteile).

Bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften, wie der GmbH & Co. KG, werden grundsätzlich dieselben Vorschriften angewandt wie für Kapitalgesellschaften. Zu beachten ist hier noch die besonderen Bestimmungen des § 264c Abs. 2 HGB.


8.2.4 Kapitalausweis bei Kapitalgesellschaften

Nach § 266 Abs. 3 HGB wird für den Kapitalausweis in der Bilanz bei Kapitalgesellschaften das folgende Schema abverlangt:

I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen

IV. Gewinn-/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Das Eigenkapital wird in der Steuerbilanz genauso ausgewiesen wie in der Handelsbilanz.

8.2.5 Kapitalausweis in Abhängigkeit von der Ergebnisverwendung

Der Eigenkapitalausweis in der Bilanz ist abhängig von der Art der Ergebnisverwendung. Es bestehen drei Möglichkeiten:

  • Bilanzaufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses,
  • Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses,
  • Bilanzaufstellung nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses.


8.2.5.1 Bilanzaufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses

Die Bilanzaufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses ist der Regelfall. Hier ist das Eigenkapital nach Maßgabe des § 266 Abs. 3 HGB auszuweisen:

I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen

IV. Gewinn-/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

8.2.5.2 Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses

Eine Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses liegt z.B. vor, wenn zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung eine Zuführung zu den Gewinngrundlagen erfolgte, die möglicherweise Satzungsmäßig vorgesehen ist.

Bei der Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses verschwindet der Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag:

I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen

IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

8.2.5.3 Bilanzaufstellung nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses

Eine Bilanzaufstellung nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses kommt in der Praxis eher selten vor. Das Ergebnis wird dabei (vollständig) verwendet d.h. dass der Gewinn-Verlustvortrag und der Jahresabschluss entfallen insgesamt.

I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen

Beispiel
Im Gesellschaftsvertrag der neu gegründeten XYZ GmbH ist ein Stammkapital von 50.000,- € vereinbart. Zum Gründungszeitpunkt werden jedoch nur 30.000,- € durch Bareinlage eingezahlt. Von den ausstehenden Einlagen in Höhe von 20.000,- € sind durch Gesellschafterbeschluss 4.000,- € eingefordert worden.

  • Im folgenden Abbild wird der Sachverhalt wie folgt gelöst.

Aktiva Passiva

B. Umlaufvermögen

II. Forderungen

eingeforderte, aber noch nicht
eingezahlte Einlagen 4.000,- €

IV. Bank 30.000,- €

A. Eigenkapital

I. gezeichnetes Kapital 50.000,- €

./. nicht eingeforderte Einlagen
16.000,-€

Eingefordertes Kapital 34.000,- €


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 247 Abs. 1 HGB, § 264c Abs. 2 HGB, § 266 Abs. 3 HGB, § 272 Abs. 1 HGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

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