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Bilanzierung – Teil 26 – Bilanzierung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


9 Bilanzierung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten

9.1 Rückstellungen

9.1.1 Überblick

Rückstellungen sind Passivposten für bestimmte Verpflichtungen eines Unternehmens, die zu künftigen Ausgaben führen. Von den Verbindlichkeiten unterscheiden sich Rückstellungen dadurch, dass die Verpflichtung zu künftigen Ausgaben dem Grunde und/oder der Höhe nach noch ungewiss ist. Verbindlichkeiten und Rückstellungen ergeben zusammen die bilanzrechtlichen Schulden des Unternehmens.

Aus Gründen einer periodengerechten Erfolgsermittlung sind zum Bilanzstichtag auch solche Aufwendungen zu erfassen, deren Höhe und/oder Fälligkeit noch nicht bekannt sind, die jedoch wirtschaftlich dem Abschlussjahr zugerechnet werden müssen. Für diese Aufwendungen sind die Beträge zu schätzen und als Verbindlichkeiten in Form von Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Die Ungewissheit über Höhe und/oder Fälligkeit der Verbindlichkeit unterscheidet die Rückstellungen von den genau bestimmbaren sonstigen Verbindlichkeiten.

Nach § 249 Abs. 1 HGB müssen (Passivierungspflicht) Rückstellungen gebildet werden für:

  • ungewisse Verbindlichkeiten (z.B. zu erwartende Steuernachzahlungen, Prozesskosten, Garantieverpflichtungen, Pensionsverpflichtungen, Provisionsverbindlichkeiten, Inanspruchnahme aus Bürgschaften und dem Wechselobligo u.a.),
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (z.B. erheblicher Preisrückgang bereits gekaufter, jedoch noch nicht gelieferter Rohstoffe),
  • unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden,
  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen (z.B. Kulanzgewährleistungen)

Da Rückstellungen Schulden sind, zählen sie in der Bilanz zum Fremdkapital. Bei der Bildung der Rückstellung wird zunächst das betreffende Aufwandskonto im Soll mit dem geschätzten periodengerechten Betrag belastet. Die Gegenbuchung wird auf dem entsprechenden Rückstellungskonto im Haben vorgenommen. Durch die Rückstellungen vermindern sich der auszuschüttende Gewinn und damit die zu zahlende Ertragssteuer, wie z.B. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Bildung von Rückstellungen hat deshalb positive Auswirkungen auf die flüssigen Mittel und somit auf die Liquidität des Unternehmens.

Im Übrigen sind die Rückstellungen aufzulösen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Da sie auf Schätzungen beruhen sind drei Konstellationen möglich:

  • Die Rückstellung entspricht der Zahlung.
  • Die Rückstellung ist größer als die Zahlung. Es ergibt sich ein Ertrag.
  • Die Rückzahlung ist kleiner als die Zahlung. Es entsteht ein Aufwand.

9.1.2 Ausweis der Rückstellungen

Rückstellungen sind nach § 266 Abs. 3 B. HGB in der Bilanz auszuweisen als:

  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,
  • Steuerrückstellungen,
  • sonstige Rückstellungen.
9.1.2.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

Rückstellungen für Pensionen beruhen auf unmittelbare Zusagen des Unternehmens an seine Mitarbeiter.

9.1.2.2 Steuerrückstellungen

Steuerrückstellungen sind insbesondere für die betrieblichen Ertragssteuern wie der Gewerbesteuer, der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer zu bilden.

9.1.2.3 Sonstige Rückstellungen

Unter den sonstigen Rückstellungen sind diverse Sachverhalte zu erfassen, wie z.B. Rückstellungen der Jahresabschlusskosten, Prozesskosten u.a.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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