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Bilanzierung – Teil 27 – Ansatz der Rückstellungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


9.1.3 Ansatz der Rückstellungen

Welche Rückstellungen zu bilden sind, regelt abschließend § 249 HGB. Es gibt fünf Rück-stellungsarten die der Gesetzgeber nennt:

  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (Drohverlustrückstellungen).
  • Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden § 249 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 HGB.
  • Rückstellungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden § 249 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 HGB.
  • Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB.

9.1.3.1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden, wenn eine wirtschaftlich belastende Verpflichtung gegenüber Dritten vorliegt und diese Verpflichtung wahrscheinlich, aber noch nicht sicher ist.

Beispiel
Eine zukünftige Steuerverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung entsteht am 31.12.01.
Es wird eine Rückstellung in der Bilanz in Höhe von 1.000,- € gebildet. Nach dem die Steuererklärung abgegeben wurde, geht der Steuerbescheid zu, der eine Steuer in Höhe von 800,- € festsetzt. Nachdem der Steuerbescheid zugegangen ist, ist die Höhe der zu bezahlenden Steuer nicht mehr ungewiss. Am 23.09.02 wird die Steuer bezahlt.

  • Es wird folgende Buchung zum 31.12.01 vorgenommen:
    Gewerbesteueraufwand an Gewerbesteuerrückstellung 1.000,- €
    Mit dem Zugang des Steuerbescheides liegt keine ungewisse Verbindlichkeit mehr vor, denn nunmehr ist klar wieviel und wann zu zahlen ist. Es wird damit folgende Buchung zum 23.9.02 vorgenommen:
    Gewerbesteuerrückstellung 1.000,- an Bank 800,- € und Erträge aus der Auflösung von Rückstellung 200,- €

9.1.3.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (Drohverlustrückstellungen)

Ein schwebendes Geschäft besteht vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Verpflichtungsgeschäft) bis zur Erfüllung des Vertrages (Erfüllungsgeschäft). Buchhalterisch wird ein schwebendes Geschäft nicht erfasst. Wenn aber am Bilanzstichtag feststeht, dass aus einem schwebenden Geschäft ein Verlust droht, so ist aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Auf der Beschaffungsseite ergeben sich drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, wenn der vertraglich vereinbarte Einkaufspreis am Bilanzstichtag über den Wiederbeschaffungskosten der bestellten Waren liegt. Auf der Absatzseite ergeben sich drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, wenn der vertraglich vereinbarte Verkaufspreis am Bilanzstichtag unter den zu erwartenden Selbstkosten liegt.

Beispiel
Unternehmer Müller schließt mit einem Großkunden am 02.12.01 einen Kaufvertrag über die Lieferung von 1.000 einfarbigen Standard Shirts zum Kaufpreis von 10,- € netto pro Shirt. Liefertermin soll der 20.03.02 sein. Müller bezieht die Shirts selbst erst im Januar 02. Am Bilanzstichtag zum 31.12.01 steigt der für Müller relevante Einkaufspreis der Shirts auf 12 € pro Shirt.

  • Am 31.12.01 hat Müller folgende Buchung vorzunehmen:
    sonstiger betrieblicher Aufwand an Drohverlustrückstellung 2.000,- €

Wenn das Geschäft realisiert ist, lautet der Buchungssatz zum 31.12.02: Wareneingang an Verbindlichkeiten Lieferungen und Leistungen 12.000,- € Drohverlustrückstellungen an sonstiger betrieblicher Ertrag 2.000,- €.

Wenn Müller die Shirts als Handelsware eingekauft hätte, also im Geschäftsjahr 01 bezogen hätte, hätte die für 12.000,- € eingekauften Shirts als Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zum Bilanzstichtag bewerten müssen. Der Niederstwert-Test hätte eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert von 10.000,- € erfordert. So wäre auch in diesem Fall der Verlust also schon in 01 zu berücksichtigen, allerdings auf einem anderen Wege.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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